Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BVG-Rundfunk ArtI Abs2
ORF-G §31 Abs3
RundfunkG §20 Abs3 idF Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BVG-Rundfunk ArtI Abs2
ORF-G §31 Abs3
RundfunkG §20 Abs3 idF Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 8. Februar 2001 begehrt der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: ORF)
"den gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide idF BGBl. I 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG idF (des RFG) BGBl. I 2000/49 als gesetzwidrig aufzuheben und dem Antragsgegner aufzutragen, uns die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
1.2. Mit einem weiteren "ergänzenden Antrag" vom 9. Jänner 2002 begehrt der ORF darüber hinaus
- festzustellen, daß §20 Abs3 RFG, wie er durch BGBl I 2000/142 geschaffen worden war, verfassungswidrig war,
- §31 Abs3 ORF-G als verfassungswidrig aufzuheben und
- auszusprechen, daß der durch die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage beseitigte §20 Abs3 RFG, wie er in seiner Fassung BGBl I 1999/159 lautete, wieder in Kraft tritt."
2. Zu den angefochtenen Bestimmungen ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 (dieses Stück des BGBl. wurde am 29. Dezember 2000 ausgegeben), lautete samt Überschriften wie folgt:
"1.Teil
Medien
Artikel 1
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird die folgt geändert:
1. §20 Abs3 lautet:
'(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.'
2. Der bisherige Text des §36 erhält die Absatzbezeichnung '(1)'; folgender Abs2 wird angefügt:
'(2) §20 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.'"
2.2. §20 Abs3 RundfunkG, in der bis dahin geltenden Fassung BGBl. I 1999/159 (das betreffende Stück des BGBl. wurde am 17. August 1999 ausgegeben), lautete wie folgt (der von der angefochtenen Bestimmung abweichende Text ist hervorgehoben):
"(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25 % des Entfalls an Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr 2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100 % des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des §2c für die Beauftragung von Herstellern europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist dem Kuratorium jährlich zu berichten."
Gemäß ArtVII des Bundesgesetzes BGBl. I 1999/159 trat diese Bestimmung mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2.3. Bis zu der mit dem Bundesgesetz BGBl. I 1999/159 erfolgten Novellierung enthielt das RundfunkG keine Regelungen über eine Abgeltung des Bundes für den dem ORF durch Programmentgeltbefreiungen entstehenden Entfall von Programmentgelt.
2.4. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I 83/2001 wurde das RundfunkG erneut - und zwar weitgehend - geändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist vor allem auf die folgenden Neuregelungen hinzuweisen (die die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung davon betreffenden Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Art I
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird die folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
'Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)'
...
6. Die §§30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
[']Aufgaben des Publikumsrats
§30. ...
6. Abschnitt
Programmentgelt
§31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw.
Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.'
...
9. Folgende §§37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:
'...
In-Kraft-Treten
§49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des §20a, §21 Abs1 Z2, 3 und 5, §22 Abs1 erster Satz und Abs2, §23 Abs2 Z2, 3 und 10, §24, §26, §28, §29b, §30 Abs1 Z2, §44 und §45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§2a, 2b, 2c, 2d, §3a, die §§5a bis h, §20, §29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 außer Kraft.
(3) ...'"
3.1. In seinem Antrag vom 8. Februar 2001 führte der ORF zu seiner Antragslegitimation Folgendes aus:
"Da das RFG die unmittelbare Grundlage für das Bestehen des ... ORF ist, greifen die Bestimmungen des §20 Abs3 und §36 Abs2 RFG in unsere Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein; einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.
Es steht uns kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen die Novellierung der genannten Bestimmungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 zur Wehr zu setzen. Wir sind daher antragslegitimiert."
3.2. Die Bundesregierung hielt dem in ihrer Äußerung vom 8. April 2001 Folgendes entgegen:
"Die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ... (mit)entscheidenden Ausführungen des Österreichischen Rundfunks zur aktuellen Betroffenheit beschränken sich ausschließlich auf den bloßen Hinweis, dass die Bestimmungen der §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreifen. In dem Anfechtungsschriftsatz wird jedoch nirgends eine Rechtssphäre des Österreichischen Rundfunks dargelegt, in die die bekämpften Bestimmungen eingreifen könnte[n]. Wohl trifft es offenkundig zu, dass durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Rechtslage geschaffen wird, die dazu führt, dass bestimmte ... Personen zum Empfang der Hörfunk- und Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks berechtigt werden, ohne dass sie hiefür ein fortlaufendes Programmentgelt zu entrichten haben, weshalb auch nicht zu bezweifeln ist, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen den wirtschaftlichen Interessen des Österreichischen Rundfunks (die im gegebenen Zusammenhang darin liegen, möglichst hohe Einnahmen aus dem Programmentgelt zu erzielen) zuwiderläuft. Bloß faktische Auswirkungen einer Norm - wie etwa negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Interessen des Antragstellers - können jedoch der ...
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge mit Individualantrag
nicht bekämpft werden. Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages
ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
vielmehr erforderlich, dass eine Rechtsnorm existiert, die den vom
Österreichischen Rundfunk ins Treffen geführten wirtschaftlichen
Interessen im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Eine
solche Norm vermag der Anfechtungsschriftsatz jedoch nicht zu
benennen. Auch der Bundesregierung ist keine Rechtsnorm bekannt, die
den relevierten wirtschaftlichen Interessen im Bereich der
Rechtsordnung Anerkennung verschaffen würde. Im Lichte der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ... erweist sich der
vorliegende Antrag daher schon aus diesem Grunde als zur Gänze unzulässig.
... Eine nähere Betrachtung des vorliegenden
Gesetzesprüfungsantrages zeigt überdies, dass der Anfechtungsumfang
falsch abgegrenzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes müssen nämlich auch in einem auf Antrag
eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die Grenzen des
Aufhebungsbegehrens so gezogen werden, dass im Falle der Aufhebung
der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig einerseits der
verbleibende Normteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt
und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Rechtsvorschrift in
untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden
... Die gebotene Abwiegung obliegt dabei zunächst den Antragstellern
...
... Der Österreichische Rundfunk hat sich dazu entschlossen,
einen Antrag auf Aufhebung des gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 bzw. auf gänzliche Aufhebung der §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG idF dieses Budgetbegleitgesetzes zu stellen. Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Bedenken richten sich jedoch augenscheinlich ausschließlich gegen den durch diese Rechtslage geschaffenen Entfall der (erst mit 1. Jänner 2000 geschaffenen) Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rundfunk den durch die Befreiung bestimmter Personen von der Pflicht zur Leistung eines fortlaufenden Programmentgelts nachweislich entstehenden Entfall an Programmentgelt (teilweise) zu ersetzen. Würden die im Anfechtungsschriftsatz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen, so wäre es für die Herstellung einer unter dem Blickwinkel dieser Bedenken verfassungskonformen Rechtslage jedenfalls ausreichend, in §20 Abs3 RFG idF BGBl. I Nr. 142/2000 die Wortfolge 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' als verfassungswidrig aufzuheben. Dem vorliegenden Antrag sind nämlich weder Bedenken gegen die Vorschrift des §20 Abs3 erster Satz RFG, der anordnet, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist, noch Bedenken dagegen zu entnehmen, dass sich Beginn und Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften richten, wie dies §20 Abs3 zweiter Satz RFG vorsieht. Auf dem Boden der vom Österreichischen Rundfunk gegen die bestehende Rechtslage erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist es somit nicht verständlich, weshalb Art1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 und damit die §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in der Fassung dieses Gesetzes, deren Regelungsgehalt sohin weit über den Entfall der Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Ersatz für entfallenes Programmentgelt hinausgeht, der Aufhebung verfallen sollten.
Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass auf dem Boden des Antragsvorbringens der Antrag nur dann zulässig wäre, wenn mit ihm lediglich die Wortfolge 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' angefochten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antrag erweist sich sohin als überschießend und daher auch aus diesem Grunde als zur Gänze unzulässig.
... Nur am Rande sei - im Hinblick auf die in dieser Hinsicht sehr strenge Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - erwähnt, dass der Österreichische Rundfunk ausdrücklich den Antrag stellt, die angefochtenen Bestimmungen 'als gesetzwidrig' aufzuheben, obwohl im Antragsvorbringen die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan wird. Auch dieser Umstand müsste im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §15 VerfGG 1953 die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages nach sich ziehen (vgl. aus jüngster Zeit spiegelbildlich VfGH 4.10.2000, G65/00 und VfGH 27.2.2001, G173/00, wo jeweils ein auf Art140 B-VG gestützter Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, weil in der Anfechtungsschrift Art139 B-VG nicht zitiert wurde; im vorliegenden Fall wurde wohl Art140 B-VG zitiert, jedoch ein unzulässiges Begehren gestellt, weil die Aufhebung einer Norm als gesetzwidrig in einem Gesetzesprüfungsverfahren nicht begehrt werden kann.)"
3.3. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 replizierte der ORF darauf wie folgt:
"Da sich das RFG ausschließlich an uns wendet (siehe §1 RFG) und wir (somit auch unsere 'Rechtssphäre') erst durch dieses geschaffen wurden, greift jede Bestimmung bzw. Änderung des RFG in unsere Rechtssphäre ein. Überdies wird, wie wir in unserem Antrag ausgeführt haben, und was selbst die Bundesregierung als 'offenkundig' bezeichnet hat, durch die §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in unsere gesetzlich geschaffenen und abgesicherten wirtschaftlichen Interessen ein[gegriffen]. Ein Eingriff in diese Norm und damit in unseren Entgeltanspruch ist daher ein direkter Eingriff in unsere Rechtssphäre und 'keine bloß faktische Auswirkung' einer Norm, wie die Bundesregierung meint; es geht um einen gesetzlich eingeräumten Rechtsanspruch.
... Die Behauptung der Bundesregierung ..., der Anfechtungsumfang sei falsch abgegrenzt worden, ist ebenfalls unzutreffend.
...
Tatsache ist, daß in [den] beiden [gemäß Art1 des BudgetbegleitG] weggefallenen Sätzen [in §20 Abs3 RundfunkG idF BGBl. I 2000/49] der Ersatz des Programmentgeltentfalls an uns geregelt war, dessen Wegfall wir bekämpfen. Wir haben den Aufhebungsantrag daher so formuliert, daß der gesamte Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide idF BGBl I 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG idF (des RFG) BGBl I 2000/49 aufgehoben werden sollen. Nur wenn die neue Fassung vollständig aufgehoben wird, tritt die alte Fassung vollständig wieder in Kraft und nur so ist gesichert, daß wir genau jenen Ersatz des Programmentgeltentfalls erhalten, der in der alten Fassung festgeschrieben war. §36 Abs2 RFG ist dabei mitaufzuheben, damit die in diesem enthaltene Inkrafttretensbestimmung, die sich ausschließlich auf die neue Fassung des §20 Abs3 RFG bezieht, nicht ohne Sinngehalt übrig bleibt.
Wenn, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, lediglich die Passage 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' (Programmentgelt zu zahlen) aufgehoben wird, kommt es zu keinem Wiederinkrafttreten der alten Version des §36 Abs2 RFG und damit nicht zum Ersatz des Programmentgeltentfalls nach dieser Bestimmung. Überdies würde es überhaupt keine Befreiung vom Programmentgelt mehr geben, da die Befreiung von der Pflicht, dieses zu zahlen, aufgehoben würde. In der Folge müßten die derzeit befreiten ... Haushalte Programmentgelt zahlen. Wir wollen aber keine Aufhebung der Befreiung vom Programmentgelt an sich und damit eine finanzielle Belastung der Haushalte, sondern einen Ersatz des von den Haushalten nicht bezahlten Programmentgeltes durch den Bund an uns. Die Bundesregierung verkennt, daß wir es für verfassungswidrig halten, daß wir keinen Ersatz des Entfalles durch den Bund erhalten; wir haben nicht vorgebracht, daß wir die Programmentgeltbefreiung der Haushalte als verfassungswidrig ansehen.
... Zur an sich richtigen Bemerkung der Bundesregierung [, es sei der Antrag gestellt worden, die angefochtenen Bestimmungen 'als gesetzwidrig' aufzuheben]: Wie aus unserem gesamten Vorbringen, in dem wir jeweils ausschließlich von Verfassungswidrigkeit sprechen, eindeutig und unmißverständlich hervorgeht, handelt es sich um einen eindeutig als solchen erkennbaren Schreibfehler. Es muß richtig 'verfassungsgesetzwidrig' heißen. (Das aus der Rechtsgeschichte bekannte Phänomen 'Versprechen bedeutet Prozeßverlust' ist nicht Bestandteil unserer Rechtsordnung.)"
3.4. In einem weiteren, "ergänzenden Antrag" vom 9. Jänner 2002 führte der ORF
"[i]m Hinblick auf das Bundesgesetz BGBl I 2001/83, mit dem
das Rundfunkgesetz (BGBl 1984/379) geändert wurde, ... Folgendes aus:
... Der Bundesgesetzgeber hatte mit BGBl I 1999/159 eine
Fassung des §20 Abs3 RFG eingeführt, die eine der Verfassung entsprechende Abgeltungsregelung für das uns durch die vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Gebührenbefreiungen entfallende Programmentgelt vorsah.
... Mit Wirkung ab 1.1.2001 hat der Bundesgesetzgeber die verfassungskonforme Abgeltungsregelung durch Art1 Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142) bzw. §20 Abs3 iVm §36 RFG (beide in der durch BGBl I 2000/142 neu geschaffenen Fassung) wieder beseitigt. Bei dieser (nicht mehr verfassungskonformen) Rechtslage ist es nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit BGBl I 2000/142 geschaffenen Fassung des §20 Abs3 RFG in den §31 Abs3 des nunmehr 'ORF-G' genannten RFG (BGBl 2001/83) - inhaltlich völlig unverändert - auch nach dem 31.12.2001 geblieben.
... Die den Entfall der Abgeltungsregelung bewirkenden bundesgesetzlichen Regelungen sind unserer Auffassung nach verfassungswidrig; es hat nach deren Beseitigung die vorherige Regelung (§20 Abs3 RFG, wie er durch BGBl I 1999/159 geschaffen worden war) wieder in Kraft zu treten."
3.5. Dem hielt die Bundesregierung in ihrer (weiteren) Äußerung vom 1. Februar 2002 Folgendes entgegen:
"Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich der ... ergänzte Antrag aus den nachfolgenden Gründen [als] zur Gänze unzulässig:
... Mit der vorliegenden Äußerung wird der ursprüngliche Antrag zum einen dahingehend 'ergänzt', dass nunmehr die Aufhebung des §31 Abs3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001 begehrt wird. Diese Antrags'ergänzung' - ein Antrag auf Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung war im ursprünglichen Antragsbegehren nicht enthalten - erweist sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes offenkundig als unzulässig: Wie der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 13.398/1993, 13.794/1994 und 15.021/1997), ist 'der Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das ursprüngliche Anfechtungsbegehren im Sinne des §62 Abs1 VerfGG ('bestimmte Stellen des Gesetzes') festgelegt'..., weshalb für eine Ergänzung des Prüfungsgegenstandes in der von dem Österreichischen Rundfunk gewünschten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe besteht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss VfSlg. 13.794/1994 hinzuweisen, wo der Verfassungsgerichtshof 'die der später erstatteten Äußerung zugrundeliegende Meinung des Antragstellers, das Gesetzesprüfungsverfahren sei in Ansehung der entsprechenden Bestimmung des neuen Gesetzes fortzusetzen', ausdrücklich als 'völlig verfehlt' qualifizierte.
... Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof über einen Individualantrag 'aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtslage zu befinden, also nicht aufgrund jener, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages maßgebend war' (VfSlg. 15.116/1998 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In dem zitierten Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof zu einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallkonstellation wörtlich aus:
'[O]bgleich es nicht von vornherein unmöglich ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre der Antragsteller aktuell berühren, muss für die Betroffenheit ... im Antrag eine Begründung gegeben werden.
Die Einschreiter konnten hier zwar im Zeitpunkt der Antragstellung selbstredend nicht begründen, wodurch ihre Rechtssphäre durch die (erst später) außer Kraft getretenen Normen aktuell betroffen sind, sie haben aber auch in der Folge keine Begründung dafür nachgereicht, weshalb sie ... durch diese Normen (weiterhin) aktuell betroffen seien.'
Es ist offenkundig, dass der vorliegende Sachverhalt in entscheidungswesentlicher Hinsicht jenem Sachverhalt gleicht, der zu dem Zurückweisungsbeschluss VfSlg. 15.116/1998 geführt hat. Auch im vorliegenden Fall konnte der Österreichische Rundfunk im Zeitpunkt der Antragstellung nicht begründen, wodurch seine Rechtssphäre durch die (erst später) geänderten Normen der §§20 Abs3 und 36 Abs2 Rundfunkgesetz idF BGBl. Nr. 142/2000 auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 noch aktuell betroffen wird. Er hat jedoch auch in der Folge - und zwar auch im Rahmen seiner ergänzenden Äußerung - keine Begründung dafür nachgereicht, weshalb er durch die ursprünglich angefochtenen Normen trotz deren Änderung weiterhin aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen ist.
Der Antrag auf Feststellung, dass §20 Abs3 RFG idF BGBl. I Nr. 142/2000 verfassungswidrig war, erweist sich sohin als unzulässig. Damit kommt aber auch ein Ausspruch, dass §20 Abs3 RFG idF BGBl. I Nr. 159/1999 wieder in Kraft tritt, nicht mehr in Betracht, weil dieser die Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Bestimmung des §20 Abs3 RFG voraussetzt, was jedoch von vornherein nicht möglich ist, wenn sich der Gesetzesprüfungsantrag aus formellen Gründen als unzulässig erweist."
4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit dieser Gesetzesprüfungsanträge Folgendes erwogen:
4.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. zB VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 12.751/1991, 12.909/1991, 13.082/1992, 13.814/1994 und 14.488/1996) - von vornherein nur ein Rechtsträger, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.511/1985, 13.765/1994 und 15.116/1998) kommt die Anfechtungsbefugnis iSd. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG weiters nicht jedem Normadressaten zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist nur dann anzunehmen, wenn er u.a. die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigt.
4.2. Nach der Bestimmung des §20 Abs3 dritter Satz RundfunkG idF BGBl. I 1999/159, die gemäß ArtVII leg. cit. mit 1. Jänner 2000 in Kraft trat, war dem ORF der durch Befreiungen von der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes - diese Befreiungen richten sich im Hinblick auf §20 Abs3 zweiter Satz RundfunkG nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen, sohin nach den §§47 bis 49 der Anlage zum FernmeldegebührenG (Fernmeldeordnung) - nachweislich entstehende Entfall des Programmentgeltes nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung sollte erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25 % des Entfalles an Programmentgelt erfolgen, für das Kalenderjahr 2002 sollte sich dieser Prozentsatz auf 50 %, für das Kalenderjahr 2003 auf 75 % erhöhen, und in der Folge 100 % des Entfalles an Programmentgelt betragen.
Mit ArtI Z1 des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142, wurde diese Regelung - mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 - wiederum aufgehoben, und zwar derart, dass §20 Abs3 RundfunkG in einer Weise neu gefasst wurde, die die soeben wiedergegebene Regelung des §20 Abs3 dritter Satz RundfunkG idF BGBl. I 1999/159 nicht (mehr) enthält.
§20 Abs3 RundfunkG idF des BudgetbegleitG 2001 wurde sodann gemäß §49 Abs2 ORF-G (vgl. ArtI Z9 der RundfunkG-Novelle BGBl. I 2001/83) - mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 - formell aufgehoben; materiell ist an die Stelle des §20 Abs3 RundfunkG idF BudgetbegleitG 2001 der - inhaltsgleiche - §31 Abs3 ORF-G (vgl. ArtI Z6 der RundfunkG-Novelle BGBl. I 2001/83) getreten.
4.3. Die Bundesregierung ist mit ihrer Auffassung, die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge des ORF wären als unzulässig zurückzuweisen, auf Grund der folgenden Erwägungen nicht im Recht:
4.3.1. Ausgehend vom Wortlaut des §20 Abs3 dritter Satz
RundfunkG idF BGBl. I 1999/159 (arg.: "Der ... dem Österreichischen
Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgeltes ist
ihm ... vom Bund abzugelten ...") besteht für den
Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass dem ORF damit ein Rechtsanspruch auf Abgeltung des durch die einschlägigen Befreiungsbestimmungen entstehenden Entfalles an Programmentgelt eingeräumt wurde, und zwar derart, dass diese Abgeltung - wie schon oben näher dargestellt wurde - erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25 % des Entfalles an Programmentgelt erfolgen sollte, für das Kalenderjahr 2002 sollte sich diese Abgeltung auf 50 %, für das Kalenderjahr 2003 auf 75 % erhöhen und ab dem Kalenderjahr 2004 100 % des Entfalles an Programmentgelt betragen. Insofern existierte aber sehr wohl - wie der ORF behauptet -
"eine Rechtsnorm, die den vom Österreichischen Rundfunk ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen im Rechtsbereich Anerkennung"
verschaffte. Mit den nunmehr bekämpften gesetzlichen Bestimmungen des Art1 BudgetbegleitG 2001 und des §31 Abs3 ORF-G wurde dieser Rechtsanspruch, und zwar mit der erstgenannten Vorschrift für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 31. Dezember 2001 (vgl. §36 Abs2 RundfunkG idF BudgetbegleitG 2001) und mit der zweitgenannten Bestimmung für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002 (vgl. §49 Abs2 ORF-G) wiederum beseitigt.
4.3.2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der - primär
- auf die Aufhebung des gesamten Art1 des BudgetbegleitG 2001 gerichtete Antrag des ORF vom 8. Februar 2001 - wie die Bundesregierung meint - insoferne den "Anfechtungsumfang falsch abgrenzt", als bloß die Aufhebung der Wortfolge "sowie die Befreiung von dieser Pflicht" in §20 Abs3 zweiter Satz RundfunkG beantragt hätte werden dürfen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Antrages und der darin vorgetragenen Bedenken eindeutig nicht die Aufhebung der Bestimmungen über die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes ist, sondern vielmehr die Aufhebung jener Regelung, die einen Anspruch des ORF auf Abgeltung des hiedurch bedingten Entfalles an Programmentgelt seitens des Bundes vorsah. Dieses Anliegen lässt sich aber nur mit einem auf Art1 des BudgetbegleitG 2001 insgesamt gerichteten Antrag verfolgen; dies wegen der vom Gesetzgeber für die bekämpfte Neuregelung verwendeten Gesetzestechnik, derzufolge nicht etwa bloß die Aufhebung des §20 Abs3 dritter (und allenfalls auch vierter) Satz RundfunkG angeordnet wurde, sondern §20 Abs3 RundfunkG insgesamt - mit einem auf die beiden ersten Sätze der früheren Regelung beschränkten Inhalt
- neu gefasst und im Zusammenhang damit in §36 Abs2 RundfunkG das Inkrafttreten dieser neu gefassten Bestimmung geregelt wurde.
4.3.3. Dass der genannte Antrag deshalb als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er begehrt, die angefochtenen Bestimmungen "als gesetzwidrig" aufzuheben, dürfte selbst die Bundesregierung nicht ernsthaft vertreten (arg.: "Nur am Rande sei ... erwähnt ..."). Der ausdrücklich auf Art140 B-VG gestützte Antrag bringt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es ihm um die Aufhebung einer bundesgesetzlichen Regelung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit geht, sodass bloß ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, dessetwegen der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist.
4.3.4. Anders als die Bundesregierung meint, trifft es aber auch nicht zu, dass der ORF
"keine Begründung dafür nachgereicht [habe], weshalb er durch die ursprünglich angefochtenen Normen trotz deren Änderung weiterhin aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen ist."
Der Antrag des ORF vom 8. Februar 2001 richtet sich nämlich
gegen die - behauptetermaßen verfassungswidrige - bundesgesetzliche
Aufhebung jener Bestimmung des RundfunkG (idF BGBl. I 1999/159),
derzufolge dem ORF für das jeweilige Kalenderjahr, beginnend mit
2001, ein Anspruch auf - vorerst teilweise, ab 2004 gänzliche -
Abgeltung des ihm durch (Programmentgelt-)Befreiungen entstehenden
Entfalles von Programmentgelt eingeräumt wurde. Im Hinblick auf
diesen - oben näher dargestellten - spezifischen (einen auf einzelne
Kalenderjahre bezogenen, gesetzlichen Abgeltungsanspruch aufhebenden)
Regelungsgehalt der bekämpften bundesgesetzlichen Bestimmungen reicht
aber auch die Begründung des "ergänzenden Antrages" des ORF vom
9. Jänner 2002 - es sei "nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit
BGBl. I 2000/142 [also des BudgetbegleitG 2001] geschaffenen Fassung
des §20 Abs3 RFG in den §31 Abs3 des ... 'ORF-G'" bei der "(nicht
mehr verfassungskonformen) Rechtslage ... geblieben" - in Verbindung
mit dem diesbezüglichen Vorbringen im Antrag vom 8. Februar 2001 aus, um darzutun, dass der ORF auch von der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Art1 BudgetbegleitG 2001 (die den in Rede stehenden gesetzlichen Abgeltungsanspruch für das Kalenderjahr 2001 beseitigt[e]) weiterhin in seiner Rechtssphäre aktuell betroffen ist.
4.4. Es ist dem ORF auch nicht zumutbar, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier bekämpften gesetzlichen Bestimmungen, mit denen der dem ORF durch §20 Abs3 dritter Satz RundfunkG idF BGBl. I 1999/159 eingeräumte Rechtsanspruch auf Abgeltung des durch die einschlägigen Befreiungsbestimmungen entstehenden Entfalles an Programmentgelt beseitigt wurde (s. dazu oben Pkt. 4.3.1.), im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
4.5. Die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge sind somit zulässig.
5. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzesprüfungsanträge Folgendes erwogen:
5.1. Der ORF begründet die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:
5.1.1. Der ORF sei nach §20 Abs3 RFG verpflichtet, seine Dienstleistungen gegenüber Personen bzw. Einrichtungen, die von der Entrichtung des Programmentgeltes befreit sind, unentgeltlich zu erbringen. Er könne sich dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen. Der ORF habe auch keinen Einfluss darauf, wie groß der Kreis der befreiten Rundfunkteilnehmer ist. Der Gesetzgeber lege somit dem ORF erhebliche vermögenswerte Belastungen auf, die sozialpolitischen Zielen (dem Gemeinwohl) dienten, mit dem gesetzlichen Unternehmensgegenstand des ORF aber nichts zu tun hätten. Von rund 2,3 Millionen Haushalten seien in Österreich etwa 14 % oder genau 324.704 Haushalte von der Leistung des Programmentgelts befreit. Der jährliche Einnahmenausfall gemäß §20 Abs3 RundfunkG betrage ATS 643 Millionen, was einen Entgeltausfall des ORF von exakt 6 % der für das Jahr 2001 budgetierten Erträge bedeute. Die bis 31. Dezember 2000 gültige Fassung des §20 Abs3 RundfunkG habe vorgesehen, dass dem ORF der ihm durch die gesetzlichen Programmentgeltbefreiungen nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten sei. Die Abgeltung hätte erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25 % des Entfalls an Programmentgelt erfolgen sollen. Dieser Prozentsatz hätte sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50 %, für das Kalenderjahr 2003 auf 75 % erhöhen und in der Folge 100 % des Entfalls an Programmentgelt betragen sollen. Mit der angefochtenen Gesetzesstelle sei dem ORF diese Abgeltung ersatzlos gestrichen worden. Dies sei nicht verfassungskonform. Der ORF werde mit einer gemeinnützigen Aufgabe belastet, nämlich mit der Befreiung vom Programmentgelt für sozial Bedürftige. Das Programmentgelt sei das Entgelt des ORF für seine Dienstleistung. Die Befreiung vom Programmentgelt habe ihren sachlichen Grund in der Verfolgung sozialpolitischer Zwecke durch den Bund, die im Allgemeininteresse liege. Sicher gehöre es nicht zu den Aufgaben des ORF, sozialpolitische Anliegen zu verfolgen. Die bekämpfte Neuformulierung des §20 Abs3 RundfunkG zwinge den ORF, Gemeinwohlaufgaben des Bundes zu finanzieren. Eine solche Regelung entbehre der sachlichen Rechtfertigung.
Selbst im besonderen öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtungen, die mit einer nicht unerheblichen Vermögensbelastung verbunden seien, dürften einem Rechtssubjekt - unabhängig von seinem persönlichen, die Verpflichtung auslösenden Verhalten - nur dann auferlegt werden, wenn dies dem Betroffenen unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zumutbar sei. In Anbetracht der Höhe der absoluten (ATS 643 Millionen jährlich) wie auch der relativen (exakt 6 % des Jahresertrages für das Jahr 2001) Belastung, die dem ORF durch den Entfall des Programmentgelts entstehe, sei diese Belastung jedoch keinesfalls verhältnismäßig und daher unzumutbar.
5.1.2. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot sei es auch nötig, den ORF und das RundfunkG mit anderen Institutionen der Republik Österreich und deren gesetzlichen Grundlagen zu vergleichen. §20 Abs3 RundfunkG verweise hinsichtlich der Programmentgeltbefreiung auf §3 Abs5 RundfunkgebührenG, welcher seinerseits auf die §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum FernmeldegebührenG, weiterverweise. Diese Regelung sei bis 31. Dezember 2000 auch die Rechtsgrundlage für die Befreiung von den Telefongebühren gewesen. Seit 1. Jänner 2001 gelte das FernsprechentgeltzuschussG, demzufolge das bisher bestehende Befreiungssystem durch ein System von Zuschüssen zur Telefongebühr ersetzt werde. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, für das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Sprachtelefoniesektor - mit dem Argument, es habe sich bisher um eine Art Transferzahlung des Staates an bedürftige Personengruppen gehandelt - ein neues System von Zuschüssen als Ersatz für das bestehende Befreiungssystem einzuführen, und gleichzeitig dem ORF als Erbringer von Dienstleistungen im Rundfunkbereich einen gleichartigen Zuschuss ersatzlos zu streichen; dies - noch dazu - obwohl in beiden Fällen die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von den Entgelten in exakt denselben Normen, nämlich in den §§47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, geregelt gewesen sei.
Auch §27 TelekommunikationsG sehe vor, dass den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste aus regional- oder sozialpolitischen Gründen besondere Versorgungsaufgaben auferlegt werden könnten, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt sei. Solche besondere Versorgungsaufgaben könnten insbesondere in der Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen. Die durch die Reduktion entstandenen Mehrkosten des Dienstleisters, die dieser trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht wieder hereinbringen könne, würden ihm auf Antrag vom Bund abgegolten.
Nach §15 PostG 1997 zähle der Postzeitungsversand zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewähre, dass er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringe. Die Post biete dabei den Postzeitungsversand verbilligt an, da dieser im Gemeinwohl liege. Dafür ersetze der Bund die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für diese Dienstleistung und den (reduzierten) Einnahmen daraus in einer bestimmten Höhe. In §23 PostG werde festgelegt, dass bestimmte Dienste von der Post kostenlos anzubieten seien. Der Bund habe der Post den durch diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen entstandenen Entgeltentfall zu ersetzen.
§3 des PoststrukturG bestimme, dass - soweit in diesem Bereich gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen seien - der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten vertraglich zu vereinbaren seien. Ausdrücklich werde dort festgehalten, dass dann, wenn die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis bestehe, der Verrechnung mit dem Auftraggeber (also zB mit dem Bund) die Differenz zwischen dem veröffentlichten Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zu Grunde zu legen sei. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen seien unter Zugrundelegung der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten "sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen."
Dasselbe Bild ergebe sich für die Österreichischen Bundesbahnen: Für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen sei gemäß §3 BundesbahnG 1992 ein mehrjähriger Bestellrahmen festzulegen. Sogar dann, wenn in Fällen höherer Gewalt der zuständige Bundesminister den Organen der ÖBB Anweisungen im Einzelfall erteile, seien die den ÖBB dadurch erwachsenden, betriebswirtschaftlich nicht zumutbaren Belastungen unter Heranziehung der für gemeinwirtschaftliche Leistungen geltenden Kriterien abzugelten.
Auch Unternehmen, die Kraftfahrlinien betreiben, werde nach §31 Abs5 KraftfahrlinienG der Regelbeförderungspreis ersetzt, wenn ein Fahrgast einen verminderten Fahrpreis bezahle.
Für die Beförderung von Schülern und Lehrlingen sei in den §§30a ff. FamilienlastenausgleichsG 1967 vorgesehen, dass der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetze. Dabei sei der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln. Weiters könne der zuständige Bundesminister mit Unternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule beförderten, Verträge abschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung übernehme, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Ebenso seien "den Gemeinden und Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen."
Auch im Gesundheitssektor gelte das Prinzip, dass gemeinnützige Leistungen der Krankenhäuser vom Bund abgegolten werden. Nach den §§57 und 59 KrankenanstaltenG leiste der Bund zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten sowie jener privaten Krankenanstalten, die gemeinnützig geführt würden - also eine gemeinnützige Leistung erbrächten -, einen Zweckzuschuss.
Die Aufzählung von Beispielen lasse sich - etwa um §17 UOG, §5 Bundesmuseen-Gesetz, ArtIX §3 ASFINAG-Gesetz oder §41 ArbeitsmarktserviceG - fortsetzen.
All diesen Unternehmen und Einrichtungen, die (auch) gemeinnützige Leistungen erbrächten, werde der hiedurch verursachte Entgeltentfall von der öffentlichen Hand ersetzt, dem ORF jedoch nicht. Die Gleichheitswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG liege daher auf der Hand.
5.1.3. Der ORF habe verschiedene ihm vom Staat auferlegte Aufgaben zu erfüllen, vor allem den Bildungs- und Versorgungsauftrag. Kommerzielle Fernsehanstalten, mit denen der ORF in dauerndem Wettbewerb stehe, müssten derartige Aufgaben nicht erfüllen und hätten daher einen Wettbewerbsvorteil. Besonders der Versorgungsauftrag, der eine erhebliche Kostenbelastung durch wirtschaftlich unrentablen Senderbau in entlegenen Gebieten bedeute, sowie kostenintensive Strukturvorhaben, wie der Betrieb von Landesstudios oder Kultur- und Gemeinwohlleistungen (zB ORF-Radio Symphonieorchester), die dem ORF auferlegt würden, seien ein Wettbewerbsnachteil. Der Wettbewerbsvorteil der Konkurrenz bestehe überdies darin, dass diese auf dem großen deutschsprachigen Markt mit über 90 Millionen potentiellen Zusehern operiere, während der ORF auf weniger als 1/10 dieses Potentials beschränkt sei. Gleichzeitig sei es dem ORF aber nicht gestattet, zur Absicherung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit - im Gegensatz zu kommerziellen Fernsehanstalten - alle geeigneten Geschäftsfelder zu bearbeiten. Die kommerziellen Fernsehanbieter hätten keine Beschränkung bei der Expansion auf andere Geschäftsfelder und ein Vielfaches an Finanzierungsmöglichkeiten durch Rundfunkwerbung (fünffache Werbezeiten). Im Unterschied zu den kommerziellen Fernsehanstalten finanziere sich der ORF auch aus Teilnehmerentgelten, während sich die kommerziellen Fernsehanstalten über deren wesentlich höhere Werbeeinnahmen finanzierten. Das Äquivalent für die zusätzlichen Auflagen und die beschränkten Ertragsmöglichkeiten sei das Programmentgelt. Dementsprechend sei es auch aus diesem Grund unsachlich, dem ORF den Programmentgeltersatz durch die Novellierung des §20 Abs3 RundfunkG zu entziehen.
Zwar sei es theoretisch möglich, den Programmentgeltausfall durch eine generelle Erhöhung des Programmentgelts wettzumachen. Dies habe aber den Effekt, dass die wirtschaftliche Last, die an sich vom Bund aus Steuermitteln zu bestreiten wäre, auf die nicht befreiten Rundfunkteilnehmer umgelegt würde. Es gebe aber keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könne, einem bestimmten Kreis von Rundfunkteilnehmern die wirtschaftliche Last aufzubürden, die sich aus der Verfolgung einer im Allgemeininteresse liegenden sozialpolitischen Maßnahme ergebe.
5.1.4. Darüber hinaus sei die Novellierung des RundfunkG durch das BudgetbegleitG 2001 auch auf Grund einer Verletzung des Vertrauensschutzes verfassungswidrig: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es in bestimmten Fällen verfassungswidrig, in bestehende Erwartungshaltungen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage einzugreifen. Zwar sei die Regelung des Entgeltersatzes erst im Jahr 1999 geschaffen worden, der ORF habe jedoch annehmen können, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung besonderen Schutz genieße. Die RundfunkG-Novelle 1999 sei am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten. Der ORF habe daher spätestens am 1. Jänner 2000 mit der Erstellung eines langfristigen Budgets beginnen können. Dass der Entgeltersatz als langfristige Regelung angelegt gewesen sei, lasse §20 Abs3 RundfunkG aF erkennen, demzufolge ein voller Entgeltersatz erst nach fünf Jahren, also ab dem Jahr 2005 vorgesehen gewesen sei. Dementsprechend vorausschauend habe der ORF auch seine finanzielle Planung anlegen können. Der ORF werde durch §8 Abs1 Z4 RundfunkG zu einer solchen langfristigen Finanzplanung auch gesetzlich verpflichtet; er habe gemäß §8 Abs2 Z5 RundfunkG bis 15. November jeden Jahres den jährlichen Finanzplan für das kommende Jahr vorzulegen. Der Finanzplan für das Jahr 2001 sei daher bis 15. November 2000 vorzulegen gewesen. Wie dieser gesetzliche Auftrag erfüllt werden solle, wenn die jetzige Novelle erst am 29. Dezember 2000 - also nur drei Tage vor ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2001 und rund eineinhalb Monate nach Vorliegen des Finanzplanes - veröffentlicht wurde, bleibe fraglich. Dass der ORF, selbst wenn er aufgrund der politischen Diskussion über die Novelle ab Herbst 2000 "vorgewarnt" gewesen sei, dass die Ersatzleistung für den Entfall von Programmentgelt wieder wegfallen könnte, in dieser Situation kaum im Stande gewesen sei, eine langfristige Finanzplanung anzulegen, und auch nicht innerhalb weniger Wochen den Entfall von rund 160 Millionen Schilling an Erträgen im Jahr 2001 (erste Stufe der Refundierung im Ausmaß von 25 %) bei der Budgetplanung zu verkraften, liege auf der Hand. Der Budgethaushalt des ORF sei nunmehr - was besonders im derzeit immer größer werdenden Konkurrenzkampf mit den kommerziellen Fernsehanstalten äußerst problematisch sei - nachhaltig gestört, insbesondere dadurch, dass der Einnahmenausfall jährlich auftrete, und dadurch kumulativ wirke. Eine "Staatskrise" oder eine nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die ein derartiges Vorgehen des Gesetzgebers rechtfertigen hätte können, habe es im Jahr 2000 nicht gegeben.
Im Erkenntnis VfGH 3.3.2000 G172/99 werde betont, dass ausschließlich budgetäre Überlegungen für sich allein als Rechtfertigung für Änderungen der Rechtslage nicht ausreichend seien. Im vorliegenden Fall sei überdies der ORF der Einzige, dem einseitig Belastungen auferlegt würden, eine budgetäre Überlegung könne daher in diesem Fall überhaupt keine Rolle als Rechtfertigung für den Programmentgeltentzug spielen.
5.1.5. Der Entfall des Programmentgeltersatzes sei ein Eingriff in ein Recht des ORF, das als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren sei. Art5 StGG lasse gesetzlich vorgesehene Eingriffe in dieses Recht nur im öffentlichen Interesse und nur dann zu, wenn diese verhältnismäßig seien. Ziel der bekämpften RundfunkG-Novelle sei die Entlastung des Bundeshaushaltes. Budgetäre Überlegungen alleine könnten aber einen Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nicht ausreichend rechtfertigen. Andernfalls wäre jede Beschränkung des Eigentums, sofern sie dem Bundeshaushalt zugute komme, gerechtfertigt. Der Eingriff in das Eigentum des ORF sei auch nicht verhältnismäßig. Es müsse unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Es sei aber durchaus möglich gewesen, den Bedarf des Bundes anders als durch Enteignung des ORF zu decken.
5.1.6. Gemäß ArtI Abs3 des BVG-Rundfunk sei Rundfunk eine öffentliche Aufgabe. Die Absicht des Gesetzgebers des RundfunkG, die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe durch den ORF besorgen zu lassen, erfordere eine entsprechende finanzielle Ausstattung und Planungssicherheit für diesen; es sei zu erkennen, dass dem ORF durch das BVG-Rundfunk auch finanzielle Unabhängigkeit eingeräumt werde. Eine einfachgesetzliche Regelung wie die Novelle des RundfunkG durch das BudgetbegleitG 2001 sei daher auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
5.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Äußerung vom 19. Februar 2001 iW Folgendes entgegen:
5.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfe der Gesetzgeber unterschiedliche Ordnungssysteme schaffen; er sei nicht verpflichtet, verschiedene an sich ähnliche Rechtsinstitute oder Rechtsmaterien gleich zu behandeln. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheine es methodisch unzutreffend, aus dem Umstand, dass andere Unternehmen als der ORF für die Erbringung bestimmter Leistungen, die auf einem sehr hohen Abstraktionsniveau mit denen des ORF vergleichbar seien, Gelder der öffentlichen Hand erhielten, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die angefochtene Bestimmung des §20 Abs3 RundfunkG mit Verfassungswidrigkeit belastet sei, weil sie dies für den ORF nicht vorsehe. Eine solche Betrachtungsweise würde den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (der dann allenfalls gleichheitskonform handeln würde, wenn er alle der im Anfechtungsschriftsatz erwähnten Geldleistungen beenden würde) in einer Weise einengen, die der Stellung des Gleichheitssatzes im System der Bundesverfassung nicht mehr entspräche. Überdies sei anzumerken, dass die faktische Situation des ORF mit jener der in der Anfechtungsschrift erwähnten Unternehmen auch in struktureller Hinsicht insoweit nicht vergleichbar sei, als ihm im Zuge der Erfüllung seines gesetzlichen Vollversorgungsauftrages (vgl. §3 Abs1 RundfunkG) durch die Versorgung jener Personen, die von der Pflicht zur Leistung eines Programmentgeltes ex lege befreit sind, keine zusätzlichen Kosten entstünden. Eine Vollversorgung habe unabhängig davon zu erfolgen, ob und wie viele von der Gebühr befreite Teilnehmer es im Empfangsgebiet gebe.
5.2.2. Unter Aspekten des Vertrauensschutzes läge eine Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG nur dann vor, wenn der ORF eine schutzwürdige Position erlangt hätte und sein daraus erfließendes Interesse am unveränderten Fortbestand der Rechtslage höher zu bewerten wäre als die sachlichen Gründe, die für eine Enttäuschung dieses Interesses sprächen. Die vor Inkrafttreten der angefochtenen Fassung des §20 Abs3 RundfunkG in Geltung stehende Fassung dieser Norm sei aber erst durch die RundfunkG-Novelle BGBl. I 1999/159 geschaffen worden und erst mit 1. Jänner 2000 - also genau ein Jahr vor Inkrafttreten der nunmehr angefochtenen Fassung der in Rede stehenden Norm - in Kraft getreten. Bei der angefochtenen Norm handle es sich somit um die Zurücknahme einer - gemessen an der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 - erst seit einem Jahr bestehenden Begünstigung des ORF. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das Erkenntnis VfSlg. 11.288/1987 hinzuweisen, demzufolge der Verfassungsgerichtshof die Zurücknahme einer erst seit vier Jahren bestehenden Begünstigung im Sozialversicherungsrecht als verfassungskonform angesehen habe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der in Prüfung gezogenen Bestimmung, die im Rahmen des BudgetbegleitG 2001 erlassen worden sei, um einen Teil eines umfassenden legislativen "Maßnahmenpakets" zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt handle, das einer großen Zahl unterschiedlicher Personengruppen ins Gewicht fallende Vorteile entzogen oder nicht unbeträchtliche Belastungen auferlegt habe. Die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe mehrfach den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Setzung von budgetkonsolidierenden Maßnahmen betont. So habe der Verfassungsgerichtshof überdies in einer Reihe von Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg. 14.867/1997, 14.888/1997 und 15.269/1998) gerade in dem Umstand, dass die jeweiligen Gesetzesbestimmungen Maßnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes enthielten, eine sachliche Rechtfertigung für Änderungen der Rechtslage gesehen, in deren unveränderten Fortbestand die Rechtsunterworfenen an sich sogar durchaus mit guten Gründen vertrauen durften. Nun sei dem ORF durchaus zuzugestehen, dass nach dieser Rechtsprechung solche Eingriffe nicht in jedweder Art und in jedweder Intensität zulässig seien. In Anbetracht der Höhe der dem ORF durch den Entfall des Ersatzes von Programmentgelt entstehenden Belastung - die für das Jahr 2001 nach den eigenen Ausführungen des Anfechtungsschriftsatzes bei "rund 160 Millionen Schilling" liege (was gerade nur 1,5 % des Jahresertrages entspreche) - könne jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Belastung ein Ausmaß erreicht habe, das als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei.
5.2.3. Im Lichte dessen seien auch die Darlegungen, mit denen der ORF die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums darzutun versuche, nicht durchschlagend. Im gegebenen Zusammenhang könne von einer "Enteignung" keine Rede sein.
5.2.4. Ebenso wenig werde mit der angefochtenen Regelung die finanzielle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks erheblich beeinträchtigt, geschweige denn beseitigt.
5.3. In der "Gegenäußerung" des ORF vom 22. Mai 2001 wird dazu iW Folgendes ausgeführt:
Bei den im Antrag zum Vergleich herangezogenen "Ordnungssystemen" handle es sich sehr wohl um jeweils gleiche Ordnungssysteme, die daher auch gleich zu behandeln seien. Alle "Ordnungssysteme" hätten den gleichen Inhalt. Ein Dienstleister erbringe gemeinnützige Leistungen an die Allgemeinheit, wobei er das volle, dem Wert der Dienstleistung entsprechende Entgelt nicht von allen Nutzern der Dienstleistung erhalte. Den Entgeltentfall erhalte der Dienstleister immer vom Staat ersetzt, nur beim ORF sei dies nicht der Fall.
Der von der Bundesregierung vorgebrachte strukturelle Unterschied zwischen den Systemen sei irrelevant. Es gehe um den Grundsatz, dass von Dienstleistern auf Grund gesetzlicher Anordnung gratis erbrachte gemeinnützige Leistungen vom Staat abgegolten würden; nicht aber gehe es um verschiedene Kosten der Strukturen oder der Technik im Einzelnen. Abgesehen davon liege ein solcher struktureller Unterschied auch nicht vor. In der betriebswirtschaftlichen Kalkulation müssten in jedem Fall die Kosten der zu erbringenden Leistung auf die Anzahl der Benützer umgelegt werden. Es entstünden dem ORF pro Kopf Programmkosten, Senderkosten und sonstige Kosten. Die Gesamtkosten seien nach der Gesamtzahl der Benutzer kalkuliert; wenn Benutzer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen nicht das volle Benutzungsentgelt bezahlten, dann leisteten sie nicht den für sie kalkulierten Deckungsbeitrag. Der Ausfall des Deckungsbeitrages müsse dann von anderen Benutzern übernommen werden.
Dem Argument der Bundesregierung, der ORF habe keine ausreichend schutzwürdige Position erlangt, wird vor allem entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall der ORF der Einzige sei, dem einseitig Belastungen auferlegt würden; budgetäre Überlegungen könnten daher den Programmentgeltentzug nicht rechtfertigen.
5.4. Der ORF ist mit seinem Vorbringen, die von ihm bekämpften gesetzlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig, auf Grund der nachstehenden Erwägungen nicht im Recht.
5.4.1. Der Vorwurf, (die Novellierung des RundfunkG durch) Art1 BudgetbegleitG 2001 bzw. §31 Abs3 ORF-G sei gleichheitswidrig, weil dem ORF damit erhebliche vermögenswerte Belastungen auferlegt würden, die sozialpolitischen Zielen (dem Gemeinwohl) dienten, mit dem gesetzlichen Unternehmensgegenstand des ORF aber nichts zu tun hätten, sowie deshalb, weil der ORF dadurch gegenüber anderen - seiner Meinung nach vergleichbaren - Unternehmen schlechter gestellt werde, die (auch) gemeinnützige Leistungen erbrächten und denen der hiedurch verursachte Entgeltentfall von der öffentlichen Hand ersetzt werde, trifft allein aus dem folgenden Grund nicht zu:
Sowohl §20 Abs1 RundfunkG als auch §31 Abs1 ORF-G bestimmen nämlich, dass bei der Festsetzung der Höhe des Programmentgeltes durch das Kuratorium bzw. den Stiftungsrat
"dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen."
Der Verfassungsgerichtshof geht in systematischer Auslegung der gesetzlichen Bestimmung sowohl des §20 RundfunkG idF des BudgetbegleitG 2001 als auch des §31 ORF-G - jeweils in ihrer Gesamtheit - davon aus, dass demnach (arg.: "kostendeckend") bei der Festsetzung der Höhe des Programmentgeltes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Hörer und Seher der Sendungen des ORF von der Entrichtung des Programmentgeltes von Gesetzes wegen befreit ist und für diesen Entfall von Programmentgelt dem ORF - anders als gemäß §20 Abs3 RundfunkG in der durch die angefochtene Regelung des BudgetbegleitG 2001 aufgehobenen Fassung BGBl. I 1999/159 - auch keine Abgeltung seitens des Bundes gewährt (werden) wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem ORF bei der Besorgung seiner "gesetzmäßigen Aufgaben" iSd. genannten Bestimmungen, was die hiedurch verursachten Kosten anlangt, jedenfalls ein Spielraum zukommt, von dem erforderlichenfalls aufwandsminimierend Gebrauch gemacht werden kann.
Auf die im Antrag des ORF vom 8. Februar 2001 in diesem Zusammenhang weiters relevierte Frage, inwieweit
"eine solche Umschichtung [nämlich: den durch die Befreiungen bedingten Programmentgeltausfall durch eine generelle Erhöhung des Programmentgeltes wieder wettzumachen] ... selbst wieder unsachlich [wäre], da es keinen sachlichen Grund gibt, der es rechtfertigen könnte, einem bestimmten Kreis von Rundfunkteilnehmern die wirtschaftliche Last aufzubürden, die sich aus der Verfolgung einer im allgemeinen Interesse liegenden sozialpolitischen Maßnahme ergibt,"
ist im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren schon deshalb nicht einzugehen, weil sich dieses Verfahren - den Anträgen entsprechend - allein auf die Prüfung des Art1 BudgetbegleitG 2001 bzw. des §31 Abs3 ORF-G beschränken muss und daher §20 Abs1 RundfunkG bzw. §31 Abs1 ORF-G nicht betrifft. Dass aber die Regelungen über die Befreiung von der Entrichtung des Programmentgeltes, wie sie die hier angefochtenen Bestimmungen im Wege einer Verweisung auf die für die Rundfunkgebühren geltenden Vorschriften treffen, als solche gleichheitswidrig wären, wird auch vom ORF nicht behauptet.
5.4.2. Ebensowenig trifft es auch zu, dass - wie der ORF behauptet - die bekämpfte Novellierung des RundfunkG durch das BudgetbegleitG 2001 "auf Grund einer Verletzung des Vertrauensschutzes verfassungswidrig sei". Damit ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angesprochen, derzufolge - auch pro futuro wirkende - Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, soferne sie plötzlich eintreten und schwerwiegend sind, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzen.
Der vom ORF in dieser Hinsicht für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Umstand, der ORF sei wegen der mit der bekämpften Bestimmung des Art1 BudgetbegleitG 2001 bewirkten Aufhebung des §20 Abs3 RundfunkG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 1999/159 "kaum imstande [gewesen], eine langfristige Finanzplanung anzulegen, und auch nicht innerhalb weniger Wochen den Entfall von rund 160 Millionen Schilling an Erträgen im Jahr 2001 (erste Stufe der Refundierung im Ausmaß von 25 %) bei der Budgetplanung zu verkraften", lässt die bekämpfte Regelung indes nicht verfassungswidrig erscheinen.
Auch wenn man nämlich in Rechnung stellt, dass der hiedurch bewirkte Eingriff plötzlich eintrat, so ist er doch nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren, dass er die ihn bewirkende Regelung als verfassungswidrig erscheinen lässt; dies - ungeachtet der unter Pkt. 5.4.1. angestellten Erwägungen - schon im Hinblick darauf, dass die gemäß der zuletzt genannten Regelung für das Jahr 2001 vorgesehene Abgeltung, die dem ORF nach Ablauf dieses Kalenderjahres zugestanden wäre, - nach den eigenen Angaben des ORF - rd. ATS 160 Millionen und somit rd. 1,35 % des Jahresertrages des ORF (dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 zu Folge: EUR 857,2 Mio.) - und übrigens auch nur 3,1 % der gesamten, dem ORF in diesem Jahr zugeflossenen Erlöse aus den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten (EUR 374,6 Mio.) - betragen hätte. Ein solcher Eingriff in eine erworbene Rechtsposition widerspricht aber - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - dem vom Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz nicht (vgl. va. VfSlg. 14.888/1997).
5.4.3. Schon auf Grund der bisher angestellten Erwägungen kann aber auch keine Rede davon sein, dass der ORF durch die von ihm bekämpften Regelungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt sein könnte, bzw. dass die bekämpften Regelungen eine Verletzung der durch Art1 Abs2 BVG-Rundfunk statuierten Unabhängigkeit des ORF bewirkten.
5.5. Die vorliegenden Anträge waren daher als unbegründet abzuweisen.
5.6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
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