European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:E673.2019
Spruch:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 26. Februar 2019 eingebrachtem Schriftsatz begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und erheben unter einem dagegen Beschwerde.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigten *************************** das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 19. Dezember 2018 zugestellt worden sei, die Antragsteller jedoch erst am 25. Jänner 2019 darüber informiert worden seien. In dem an sie übermittelten Informationsschreiben sei ohne Bezug auf das konkrete Zustelldatum darauf hingewiesen worden, dass gegen die Entscheidung innerhalb gesetzlicher Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden könne.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
2.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 Abs1 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
2.1.1. Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2.1.2. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §35 Abs1 VfGG iVm §39 ZPO ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (OGH 26.6.2007, 1 Ob 47/07d; 29.11.2017, 1 Ob 213/17f).
Das Versäumnis des bevollmächtigten Rechtsberaters, die Antragsteller rechtzeitig vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu informieren, stellt keinen geringfügigen Fehler dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Es ist daher nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (vgl VfGH 26.11.2018, E4530/2018). Das Informationsschreiben des Rechtsberaters wurde den Antragstellern zudem vor dem Ende der Rechtsmittelfrist zugestellt.
2.2. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.
3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B‑VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den – hier nicht gegebenen – Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §149 Abs2 ZPO und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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