OLG Wien 17Bs82/25w

OLG Wien17Bs82/25w16.4.2025

Das Oberlandesgericht Wien Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider‑Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 28a Abs 1, 2 und 4 SMG uaD über die Beschwerden des A* und B* gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. April 2025, GZ **‑192 und 193, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00082.25W.0416.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Die über A* und B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).

 

Begründung:

Über den ** geborenen A* wurde am 14. Februar 2024 ebenso wie über den ** geborenen B* am 13. Juli 2024 Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 18 und ON 83).

Am 8. August 2024 brachte die Staatsanwaltschaft Wien Anklageschrift gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und gegen B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG ein (ON 113). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Oktober 2024 wurden die Einsprüche der beiden Angeklagten gegen die Anklageschrift abgewiesen und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt (ON 140.1).

Nach Durchführung der Hauptverhandlung an mehreren Tagen (9. Dezember 2024, 27. Jänner 2025, 3. März 2025 und 7. April 2025 [das Hv-Protokoll liegt noch nicht vor]) stellten A* am 6. April 2025 (ON 177) und B* am 5. April 2025 (ON 179) Enthaftungsanträge. Nach Durchführung von Haftprüfungsverhandlungen am 7. April 2025 fasste das Erstgericht die nunmehr angefochtenen Fortsetzungsbeschlüsse (ON 192, 193), gegen die sich die rechtzeitigen Beschwerden des A* (ON 189) und des B* (ON 190) richten.

Rechtliche Beurteilung

Ihnen kommt Berechtigung nicht zu.

Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht wenn hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0107304).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS‑Justiz RS0116421, RS0120817) stehen A* und B* im dringenden Verdacht, sie haben in ** und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, wobei sie die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begingen, nämlich

A./ A* noch auszuforschenden Abnehmern zu noch festzustellenden Preisen,

1./ angeboten, indem er im Zeitraum von 24.8.2020 bis zumindest 18.5.2021 mit potentiell interessierten Suchtgiftabnehmern Kontakt aufnahm und Suchtgiftgeschäfte anbahnte und zwar

a./ zumindest hinsichtlich 306.000 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Fakten 7, 39, 40, 43 in ON 2);

b./ zumindest hinsichtlich 100.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Fakten 73, 75 in ON 2);

2./ verschafft, indem er Suchtgiftbestellungen entgegennahm, die Übergabemodalitäten festlegte und bislang unbekannte Suchtgiftlieferanten zu den vereinbarten Übergabetreffpunkten beorderte, bzw zu den Punkten A./2./c./ und A./2./d./ selbst überlassen, und zwar

a./ im Zeitraum von 21.1.2020 bis zumindest 2.6.2021 zumindest 111.500 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Fakten 2, 4, 12, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 42, 45, 46, 49, 52, 53, 55, 56, 58, 60, 61, 63, 64, 65, 68, 70, 76,77 in ON 2);

b./ im Zeitraum vom 4.7.2020 bis zumindest 6.3.2021 294.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Faktum 1 in ON 2);

c./ im Zeitraum vom 8.1.2020 bis 6.4.2021 48.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Fakten 3, 5, 11, 74 in ON 2);

d./ am 8.1.2020 50.000 Gramm Cannabisharz (enthaltend Delta-9-THC und THCA mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Faktum 6 in ON 2);

e./ am 25.1.2020 19.500 Gramm Heroin (enthaltend Diacetylmorphin und Monoacetylmorphin mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Faktum 44 in ON 2);

B./ B* als persönlicher Kurierfahrer des A* und in dessen Auftrag

1./ noch auszuforschenden Abnehmern,

a./ angeboten, indem er mit potentiell interessierten Suchtgiftabnehmern Kontakt aufnahm und Suchtgiftgeschäfte anbahnte und zwar zumindest hinsichtlich

i./ 4.000 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) im Zeitraum von 24.10.2020 bis 16.11.2020 zu einem Preis von EUR 32.000,-- bis 37.000,-- pro Kilogramm (Fakten 4, 8, 12 in ON 27);

ii./ 1.000 Gramm Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt) am 1.2.2021 zu einem Preis von EUR 3.700,-- (Faktum 17 in ON 27);

b./ überlassen, indem er im Zeitraum von 18.9.2020 bis 9.12.2020 Suchtgiftlieferungen selbst entgegennahm und das übernommene Suchtgift an bislang unbekannte Suchtgiftabnehmer bzw Lieferanten selbst weitergab, und zwar zumindest 46.000 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) (Fakten 1,3, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 in ON 27);

2./ von Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt und zwar am 18.9.2020, 2.000 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt), indem er das Suchtgift von einem unbekannten Täter in ** übernahm und damit nach Österreich fuhr (Faktum 1 in ON 27);

3./ aus Österreich ausgeführt und nach Italien eingeführt und zwar im Zeitraum von 18.9.2020 bis 9.12.2020, 21.000 Gramm Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt) indem er das Suchtgift von unbekannten Tätern übernahm und damit nach Italien fuhr (Fakten 9, 15 in ON 27).

A* ist daher dringend verdächtig,

zu A./1./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und

zu A./2./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG;

B* ist daher dringend verdächtig,

zu B./1./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG;

zu B./1./b./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG;

zu B./2./ und I./B./3./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG.

Der dringende Tatverdacht bezüglich A* gründet sich auf den Anlassbericht des C* AG ** vom 13. September 2023 (ON 2), insbesondere die Auswertung der Chat‑Protokolle zu D*‑PIN ** sowie der E* **, die dem Angeklagten aufgrund eines Lichtbildes sowie weiterer identifizierender Merkmale zuzuordnen sind (ON 2.87).

Bezüglich B* gründet sich der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Bericht des C* AG ** vom 18. März 2024 (ON 27), insbesondere auf die Auswertung der Chat‑Protokolle zu D*‑PIN **, die dem Angeklagten aufgrund identifzierender Merkmale wie Krankenhausaufenthalten sowie seinem Auto zuzuordnen sind (ON 27.14).

Wie in der Anklageschrift zutreffend zitiert, ist von jeweils zumindest straßenüblichem Wirkstoffgehalt der tatgegenständlichen Suchtmittel auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0098570 [T16, T17 und T21], sohin 3 % Heroin, 20 % Kokain, 7,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC), wobei gerichtsbekannt ist, dass geschmuggeltes Suchtgift, das in großen Mengen weitergegeben wird, regelmäßig eine höhere Reinheit hat, als jenes, das dann letztlich an den „Endverbraucher“ auf der Straße verkauft wird, zumal die zwischengeschaltenen Dealer ihre „Gewinne“ regelmäßig aus dem Strecken des Suchtmittels erzielen.

Beide Angeklagten haben weiterhin von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (ON 10.4, ON 17, ON 169; ON 82, ON 169).

Die Annahme der subjektiven Tatseiten – auch in Bezug auf ein Handeln als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und von einem Additionsvorsatz getragen - lässt sich zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.

In ihren Beschwerden bestreiten die Angeklagten im Wesentlichen die Zulässigkeit der Verwertung der Chat‑Protokolle, weitere Beweisergebnisse, die der Annahme des dringenden Tatverdachts entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht.

Zur Bestreitung der Zulässigkeit der Verwertung der Chat‑Protokolle:

Beide Beschwerdeführer stellen (neuerlich) umfangreich und sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. November 2024, 11 Os 129/24s stützend, dar, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verwertung der im Ausland gewonnenen Beweisergebnisse durch Auslesen der Chat‑Protokolle mittels Man in the Middle‑Methode nicht zulässig sei. Dabei übergehen sie aber zum einen die jüngere und jeden Zweifel über die Zulässigkeit der Verwertung der Chat‑Protokolle ausräumende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Jänner 2025, 11 Os 147/24p und behaupten weiterhin tatsachenwidrig, dass von den ausländischen Behörden auf den Handys der Angeklagten ein Programm installiert worden sei (Trojaner ‑ ON 189 S 7; ON 190 S 11). Indem sich die Ausführungen derart von den tatsächlichen Gegebenheiten entfernen, - nämlich bezüglich der D* F* Chats, dass der „private“ Schlüssel durch Zusenden einer Push-Nachricht erlangt wurde und so ohne Installierung eines Programms oä auf den Handies die Nachrichten entschlüsselt und damit lesbar gemacht wurden - sind sie einer sachgerechten Erwiderung nicht zugänglich. Die Chats aus den vom FBI vertriebenen E* Handies wurden – wie auch die D* F* Chats – erst nach Abschluss der ausländischen Ermittlungen den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt, sodass schon aus diesem Grund kein Verwertungsverbot besteht. Es sei zur Zulässigkeit der Verwertung der von den ausländischen Behörden übermittelten Chats insbesondere auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. März 2025 im gegenständlichen Verfahren (ON 172.1; 17 Bs 46/25a) und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Jänner 2025, 11 Os 147/24p verwiesen.

Zu den Haftgründen:

A* ist albanischer Staatsangehöriger, auch wenn seine Kernfamilie (Ehegattin und Kinder) in Österreich lebt, so verfügt er doch in Albanien über nahe Verwandte (Eltern). Auf Basis des dringenden Tatverdachtes droht ihm die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren (§ 28a Abs 4 SMG), sodass das Erstgericht zutreffend von der konkreten Gefahr ausging, dass sich der Angeklagte A* auf freiem Fuß gesetzt einer weiteren Verfolgung durch Flucht nach Albanien entziehen werde. Soweit in den Beschwerdeausführungen darauf verwiesen wird, dass im Fall einer Flucht Albanien verpflichtet sei A* auszuliefern, übergeht dies den Umstand, dass A* albanischer Staatsangehöriger ist und eigene Staatsangehörige regelmäßig nicht ausgeliefert werden. Der in der Beschwerde dargetane Umstand, dass A* bereits früher hätte flüchten können da ihm aus den Medien bekannt geworden sei, dass ein Schlag gegen die organisierte Kriminalität durch die Datenerlangung aus den „E*“‑Handys und D*‑F* gelungen sei, vermag die Fluchtgefahr nicht zu vermindern, zumal doch ein großer Unterschied darin zu sehen ist, ob der Angeklagte von der theoretischen Möglichkeit einer Strafverfolgung erfahren hat oder wie nunmehr konkret verfolgt wird und mit einer sehr hohen Strafe bedroht ist.

Aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt vor, da der Angeklagte entsprechend dem dringenden Tatverdacht über mehr als ein Jahr in einer großen kriminellen Organisation integriert war und zum Verhandeln von Suchtgiftmengen bislang ungeahnten Ausmaßes beigetragen hat. Daran vermag auch der Umstand des Wohlverhaltens vor den gegenständlichen Taten und nach dem Beginn der Zerschlagung der Organisation nichts zu ändern.

B* spricht in seiner Beschwerde die Haftgründe nicht an. Fluchtgefahr liegt bei ihm vor, da er in Albanien geboren und aufgewachsen ist und zuletzt sich ein Geschäft in Spanien aufgebaut hat. Er wurde aufgrund eines Haftbefehls in ** festgenommen (ON 7.3.4). Derart besteht bei der hohen Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die konkrete Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten.

Tatbegehungsgefahr besteht, da aufgrund der massiven Menge an überlassenem und angebotenem Suchtgift, der ganz erheblichen kriminellen Energie und der Einbindung des Angeklagten in ein hoch professionelles Vertriebsnetz für Suchtgift weitere gleichartige schwere Angriffe zu befürchten sind.

Bezüglich beider Angeklagter besteht der dringende Verdacht mehrerer Verbrechen, sodass die Höchstfrist der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch hinsichtlich des Angeklagten A* nicht überschritten wurde (§ 178 Abs 1 Z 2 StPO) und die Prolongation der Untersuchungshaft dieses Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 178 Rz 7) über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit Blick auf die gegenständlich besonders umfangreichen Ermittlungen (Auswertung einer Vielzahl von im Rechtshilfeweg [insb ON 7, ON 29, ON 108 und ON 109] beigeschafften Nachrichten), nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass sich beide Angeklagte nicht verantworteten, unvermeidbar war (§ 178 Abs 2 StPO).

Die Untersuchungshaft ist angesichts des bereits mehrfach angesprochenen Strafrahmens von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu der zu erwartenden Strafe auch weiterhin nicht außer Verhältnis.

Gelindere Mittel, mit denen die Untersuchungshaft substituiert werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte B* spricht in seiner Beschwerde konkrete gelindere Mittel auch nicht an.

Die von A* in der Beschwerde genannten gelinderen Mittel wie Abnahme des Reisepasses und Personalausweises, Verpflichtung sich an der Wohnadresse zu melden und aufzuhalten bzw sich regelmäßig bei einer Polizeidienststelle zu melden, vermögen die angezogenen Haftgründe, hier insbesondere jenen der Tatbegehungsgefahr nicht zu hindern.

Soweit der Angeklagte A* als gelinderes Mittel den elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO anspricht, ist darauf zu verweisen, dass dies kein gelinderes Mittel sondern eine neue Form des Vollzuges der Untersuchungshaft, sohin nicht eine Alternative zur Untersuchungshaft, sondern eine spezielle Form des Vollzuges ist (Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 173a Rz 1).

Den Beschwerden war sohin ein Erfolg zu versagen.

Ein Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses hatte nicht zu erfolgen (§ 175 Abs 5 StPO).

 

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