OGH Bkv3/05 (RS0120670)

OGHBkv3/0514.2.2017

Rechtssatz

Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in § 2 leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.

Normen

RAO §2 Abs1

Bkv 3/05OGH31.01.2006
Bkv 3/09OGH05.07.2010

Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T2)

Bkv 3/10OGH29.11.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, weil es sich bei diesem um einen rein privaten Verein handelt. (T3)

Bkv 4/12OGH03.05.2013

Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T4)

Bkv 2/13OGH02.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der rechtsberuflichen Tätigkeit beim Verein für Konsumenteninformation, weil dieser ein privater Verein ist. Daran ändert es nichts, dass ihm durch Gesetz eine besondere Stellung im Bereich des Konsumentenschutzes und seiner Durchsetzung eingeräumt wurde. (T5)

19 Ob 4/16aOGH14.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T6)

19 Ob 3/16dOGH14.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00003_0500000_001

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