OGH Bkd54/76 (RS0055043)

OGHBkd54/7619.9.1977

Rechtssatz

Die Nichtzahlung der der Kammer für Unterstüztungseinrichtungen, an Kammerbeiträgen und Sterbegeld geschuldeten Beträge ebenso wie die Nichtzahlung der wegen solcher Rückstände bereits verhängten Geldbußen und teilweise auch von Kosten eines solchen Disziplinarverfahrens begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, anders wäre es nur, wenn der Grund der Nichtzahlung eine unverschuldete Notlage des beschuldigten Anwaltes wäre, nicht aber bei einer solchen, die auf der Trunksucht des Anwaltes beruht.

Normen

DSt 1872 §2 E

Bkd 54/76OGH19.09.1977
Bkd 27/84OGH18.06.1984

Vgl auch

25 Ds 3/20pOGH09.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770919_OGH0002_000BKD00054_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)