European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00008.25D.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. 11. 2024 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Damit wurde das vorliegende Verfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5. 12. 2024 wurde die Bezeichnung eines Sanierungsverfahrens gemäß § 167 Abs 3 Z 2 IO auf Konkursverfahren abgeändert.
[2] Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort (RS0037128 [T23, T24]). Der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat (§ 165 Abs 1 ZPO), also bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (RS0037225).
[3] Da die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt wurden, ist er zur Entscheidung über den – von der Klägerin auch an das Erstgericht gerichteten – Fortsetzungsantrag nicht berufen. Nachdem das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen war, wird das Erstgericht über den Fortsetzungsantrag abzusprechen und im Falle der Fortsetzung die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.
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