OGH 9ObA54/17g; 9ObA98/24p (RS0131700)

OGH9ObA54/17g; 9ObA98/24p27.5.2025

Rechtssatz

Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus.

Normen

KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3

9 ObA 54/17gOGH27.09.2017

Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, womit der durch die vorangegangene kollektivvertragliche Anhebung der Normalarbeitszeit (bei gleichbleibendem Kollektivvertragslohn) verbundene Lohnverlust ausgeglichen wird, stellt eine Vereinbarung über die „betriebsübliche Lohnhöhe“ iSv Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ dar, weil damit eine (schematische) Besserstellung der Stammbelegschaft gegenüber einer kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgt. (T1); Mit

9 ObA 98/24pOGH27.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_009OBA00054_17G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)