OGH 9ObA37/19k; 8ObA56/24d (RS0132961)

OGH9ObA37/19k; 8ObA56/24d27.2.2025

Rechtssatz

Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.

inländische Gerichtsbarkeit

 

Normen

EGJN ArtIX
JN §42
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs1
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs2 lita

9 ObA 37/19kOGH28.11.2019

Beisatz: Hier: Enger funktionaler Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats (USA). (T1); Veröff: SZ 2019/116

8 ObA 56/24dOGH27.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20191128_OGH0002_009OBA00037_19K0000_001

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