OGH 9ObA133/91 (RS0051078)

OGH9ObA133/9110.7.1991

Rechtssatz

Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen über die Tragung des Sachaufwandes (§§ 72, 84 ArbVG) sind absolut zwingend, so daß auch eine einzelvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung als unzulässig und nichtig angesehen werden muß. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gedeutet werden könnte, handelt es sich um ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können, wenn auch der Betriebsinhaber derartige Leistungen nicht mehr zurückfordern kann.

Normen

ArbVG §72
ArbVG §84

9 ObA 133/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_002

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