European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00071.25V.0625.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, ua des Inhalts, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption anzuweisen, über die von der gefährdeten Partei erstattete Anzeige Ermittlungen zu führen, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach §§ 78, 402 Abs 2 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260).
[5] Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn – wie hier – der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners zurückgewiesen wurde (RS0117002; 7 Ob 3/22z mwN).
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