OGH 9Ob46/25t

OGH9Ob46/25t17.7.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen 507,39 EUR sA,über das als „außerordentliche ie ordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2025, GZ 36 R 231/24y‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00046.25T.0717.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die „außerordentliche Revision ie ordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte mit Mahnklage an das örtlich zuständige Bezirksgericht von der Beklagten 400 EUR an Honorar, 107,39 EUR an kapitalisierten Zinsen und 166,54 EUR an Kosten anwaltlicher Intervention. Sie sei von der Beklagten beauftragt worden, Unterrichtsleistungen für Studentinnen und Studenten zu erbringen. Es handle sich um ein beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft. Das angerufene Gericht sei gemäß § 49 JN sachlich und gemäß § 65 JN örtlich zuständig.

[2] Die Beklagte brachte vor, die Klägerin habe auf Werkvertragsbasis für sie Rhetoriktraining erbracht. Eine Unzuständigkeitseinrede wurde nicht erhoben.

[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 507,39 EUR statt und wies die kapitalisierten Zinsen iHv 107,39 EUR sowie die geltend gemachte Nebenforderung ab. Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass die Parteien keinen Werkvertrag, sondern einen freien Dienstvertrag abgeschlossen hätten.

[4] Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im Übrigen insoweit mit der Maßgabe nicht Folge, als es den zugesprochenen Klagsbetrag auf 400 EUR berichtigte, weil das Erstgericht die kapitalisierten Zinsen irrtümlich sowohl zugesprochen als auch abgewiesen habe. Es ging davon aus, dass auf die Berufung § 501 Abs 1 ZPO zur Anwendung gelange. Die Revision sei wegen der Höhe des Streitwerts gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

[5] Dagegen richtet sich die „außerordentliche (ie ordentliche) Revision“ der Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, in eventu im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, in eventu zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die „außerordentliche (ie ordentliche) Revision“ der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

[7] Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls – das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen – unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn einer der in § 502 Abs 5 ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. „Jedenfalls“ heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine außerordentliche Revision aus (RS0042941).

[8] Die Revisionswerberin argumentiert, dass aufgrund der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein freier Dienstvertrag vorgelegen habe, inhaltlich eine Streitigkeit in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen nach § 502 Abs 5 Z 4 ZPO vorliege, weshalb der Revisionsausschluss nach § 502 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung gelange.

[9] Es genügt zwar zufolge des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag (RS0085501 [T5]). Dass eine solche vorliege, wurde aber weder von der Klägerin, noch der Beklagten jemals behauptet. Auch in ihrem Rechtsmittel vertritt im Übrigen die Beklagte weiterhin die Meinung, es sei ein Werkvertrag und kein freier Dienstvertrag vorgelegen. Ausführungen zu einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der Klägerin werden nicht erhoben. Die Beklagte geht somit selbst gerade nicht von einer Arbeitsrechtssache aus.

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