OGH 9Ob109/24f

OGH9Ob109/24f16.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juni 2024, GZ 43 R 106/24t‑55, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00109.24F.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Das von den Parteien im Vergleich vom 26. September 2024 vor dem Bezirksgericht Favoriten vereinbarte Ruhen des Verfahrens dient zur Kenntnis.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).

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