European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00006.25B.0425.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Während die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind, kommt es somit bei privatrechtlichen Körperschaften wie einem Verein – vom (hier nicht vorliegenden) Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und nicht schutzwürdigem Drittem abgesehen – ausschließlich darauf an, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungs- bzw statutengemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht (vgl schon 8 ObA 177/00p = RS0014717 [T7] = RS0009126 [T2]; 9 ObA 68/14m Pkt 1.6 mwN; vgl auch RS0026587).
[2] 2.1. Soweit der Kläger nunmehr die Ungültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und dem erstbeklagten Verein behauptet, für den dessen vom (unstrittig einzelvertretungs‑ und ‑zeichnungsberechtigten) Obmann hierzu ausdrücklich beauftragter, nicht dem Vorstand angehörender, zweitbeklagter Sportdirektor „i.V.“ des Obmannes unterfertigte, und Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag über das Datum der Auflösung hinaus geltend macht, wirft seine Revision keine Fragen von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung auf (vgl RS0108891 [T15, T21]; RS0008813 [T16]; RS0008834 [T5, T6]).
[3] 2.2. Nach den hier zu beurteilenden Statuten führt der Obmann die laufenden Geschäfte des erstbeklagten Vereins, vertritt ihn nach außen, ist für ihn zeichnungsberechtigt und trägt die alleinige Verantwortung unter anderem in arbeitsrechtlichen Belangen. Dies und die Statutenbestimmungen, wonach dem (mindestens dreiköpfigen) Vorstand die Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten sowie die nachträgliche Genehmigung von bei „Gefahr im Verzug“ getroffenen Anordnungen des Obmannes in dem Vorstand obliegenden Angelegenheiten obliegt, sind von den Vorinstanzen nach den §§ 6 und 7 ABGB und dem § 6 Abs 3 VerG 2002 entsprechend – zumindest vertretbar – dahin ausgelegt worden (RS0108891 [T17, T18]; RS0008813; RS0008816), dass sie nur das Innenverhältnis der vereinsinternen Willensbildung betreffen und weder auf die Gültigkeit der Vertretungshandlung des Obmannes noch dessen Bevollmächtigung und Beauftragung des zweitbeklagten Sportdirektors Einfluss haben.
[4] 2.3. Woraus die Revision ableiten will, dass die Erteilung von Vollmacht an eine „vereinsfremde“ Person (gemeint den Zweitbeklagten) wegen eines Verstoßes gegen die Vereinsautonomie unzulässig sein sollte, auf den sich ein Dritter wie der Kläger berufen könnte, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie deren Meinung, die Bevollmächtigung und Beauftragung Dritter zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte durch den Obmann bedürfte einer ausdrücklichen Ermächtigung hierzu in den Statuten (vgl dagegen den zwingenden Inhalt von Statuten nach § 3 Abs 2 VerG 2002 sowie nochmals § 6 Abs 3 leg cit). Dass die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung des Obmannes durch den seine Rolle ausdrücklich offenlegenden Zweitbeklagten gegeben waren (vgl 7 Ob 106/17i Pkt 1.1. mwN), zweifelt die Revision – abgesehen von der Frage, ob der Obmann statutengemäß gegenüber dem Verein dazu berechtigt gewesen sei – im Übrigen nicht an.
[5] 3. In der Revision behauptete Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor: Die Fragen, ob die Vertretungshandlungen des Obmannes vereinsintern zulässig waren oder nachträglich vom Vorstand genehmigt wurden, ob der Kläger diesbezügliches Vorbringen der Beklagten substanziiert bestritten habe oder nicht, oder ob dies mit dem Kläger zu erörtern gewesen wäre, sind hier völlig irrelevant.
[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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