European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00051.24V.0227.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt 60.777,13 EUR und Rechnungslegung. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit stützt er darauf, dass er in einer arbeitnehmerähnlichen Position iSd § 51 Abs 2 Z 3 ASGG tätig gewesen sei.
[2] Über Einrede der Beklagten sprach das Erstgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz. Gemäß § 37 Abs 3 ASGG sei mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen sei. Die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers sei zu verneinen.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, wonach er zu lauten habe, dass das Verfahren in der nach § 7a JN vorgesehenen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers sei zu verneinen. Im Rahmen einer Maßgabebestätigung sei der Spruch dahin zu korrigieren, dass statt der sachlichen Unzuständigkeit und Überweisung auszusprechen sei, dass das Verfahren in der nach § 7a JN vorgesehenen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei.
[4] Gegen diesen Beschluss wendet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens in Arbeits- und Sozialrechtssachen aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
[6] 1. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ist (RS0046314 [T3]; RS0085489 [T2, T4]). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist.
[7] 2. Ein Revisionsrekurs ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (9 ObA 98/18d mwN).
[8] 3. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[9] 4. Auch eine Maßgabebestätigung ist ein Konformatsbeschluss, sofern dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, wenn damit also keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll. Dies gilt insbesondere bei Korrektur einer offenkundigen Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung (RS0074300 [insb T19]). Hier ergibt sich aus der erstgerichtlichen Entscheidung eindeutig, dass ein Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG über die Gerichtsbesetzung beabsichtigt war und das Erstgericht bloß den Spruch dieser Entscheidung unrichtig gefasst hat. Die Maßgabebestätigung durch das Rekursgericht ändert daher nichts am Vorliegen eines Konformatsbeschlusses.
[10] 5. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RS0044536, RS0099940). Dem ist ein Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG, mit dem nur über die Gerichtsbesetzung entschieden wird, nicht gleichzuhalten (9 ObA 98/18d).
[11] 6. Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig; die unrichtige Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ändert daran nichts (9 ObA 98/18d mwN). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers hat nicht zu erfolgen.
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