European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00013.25G.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die gegenständliche Klage wurde entgegen der – von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig beurteilten (RS0016688; RS0051974 [T5]; vgl auch RS0034533; zu „doppelten Verfallsfristen“, bei denen eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung kombiniert wird, vgl 8 ObA 75/15k mwN; 9 ObA 126/15t; 9 ObA 128/15m) – vertraglichen Verfallsklausel nicht fristgerecht eingebracht.
[2] Warum diese Verfallsklausel hier nicht anwendbar oder ungültig sein sollte, hat der Kläger schon in erster Instanz nicht dargelegt, zumal die Berufung auf Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend war, weil keine grobe Äquivalenzstörung vorlag.
[3] Auf andere in der Revision ins Treffen geführte Aspekte war daher mangels Relevanz nicht einzugehen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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