OGH 8ObA13/25g

OGH8ObA13/25g12.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* C*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei w* gmbh, *, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 617,21 EUR brutto sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2025, GZ 7 Ra 59/24m‑17.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00013.25G.0812.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die gegenständliche Klage wurde entgegen der – von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig beurteilten (RS0016688; RS0051974 [T5]; vgl auch RS0034533; zu „doppelten Verfallsfristen“, bei denen eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung kombiniert wird, vgl 8 ObA 75/15k mwN; 9 ObA 126/15t; 9 ObA 128/15m) – vertraglichen Verfallsklausel nicht fristgerecht eingebracht.

[2] Warum diese Verfallsklausel hier nicht anwendbar oder ungültig sein sollte, hat der Kläger schon in erster Instanz nicht dargelegt, zumal die Berufung auf Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend war, weil keine grobe Äquivalenzstörung vorlag.

[3] Auf andere in der Revision ins Treffen geführte Aspekte war daher mangels Relevanz nicht einzugehen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

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