OGH 8Ob99/12k; 4Ob80/25f (RS0128524)

OGH8Ob99/12k; 4Ob80/25f22.7.2025

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.

Normen

AußStrG §5
ABGB §277 Abs2
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita

8 Ob 99/12kOGH24.10.2012

Veröff: SZ 2012/111

4 Ob 80/25fOGH22.07.2025

Beisatz: Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Zustell- oder Kollisionskurators iSd § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG (in erster und/oder zweiter Instanz) abgewiesen wurde, ist selbständig anfechtbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20121024_OGH0002_0080OB00099_12K0000_001

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