European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00090.25F.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem insbesondere das Kontaktrecht des Vaters geregelt wurde, wegen Verspätung zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[2] Eingangs ihres außerordentlichen Revisionsrekurses führt die Mutter aus, dass dieser nur für den Fall erhoben werde, dass der „unter einem eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist rechtskräftig nicht bewilligt“ werde.
[3] Der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags von der Mutter erhobene Rekurs wurde dem Rekursgericht noch nicht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Erstgericht erfolgte verfrüht.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung steht es jeder Partei frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach‑ und Rechtsmittelanträge, insbesondere durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. Nur wenn eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vornimmt, ist grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden (RS0043274 [T3, T4]; RS0129405; RS0007046 [T1]; RS0036501 [T2]).
[6] Hier hat die Mutter eine eindeutige Reihung ihrer Anträge dahin vorgenommen, dass vorweg rechtskräftig über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden soll. Das Erstgericht wird daher zunächst den Akt mit dem Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorzulegen haben.
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