European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00080.76.0602.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Aus Anlaß der Revision wird das Verfahren ab Vorlage der Revisionsbeantwortung des Klägers an das Berufungsgericht (ON 29) für nichtig erklärt und die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren wurde durch den Tod des Klagevertreters Rechtsanwalt Dr. Blechschmid am 27. Dezember 1975 während des Laufes der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung, jedoch noch vor deren Einbringung, gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung dauert fort, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt auf Grund eines den allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff ZPO unterliegenden Parteiantrages. Dieser Antrag hat, wenn die Unterbrechung, wie hier, während des Laufes einer gesetzlichen Frist eingetreten ist, das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens zu enthalten (Fasching Komm II 796 Anm 1 und Anm 2 lit c sowie 797 Anm 2 Z 2). Über den Antrag hat das gemäß § 165 ZPO zuständige Gericht zu entscheiden. Mit dem Beschluß über die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens beginnt gemäß § 163 Abs 1 ZPO die volle gesetzliche Frist von neuem zu laufen.
Der vom Kläger neu bestellte Klagevertreter hat zwar mit der Revisionsbeantwortung seine Vollmacht vorgelegt, jedoch kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes in dem Schriftsatz kein den Erfordernissen des § 164 ZPO entsprechender Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden (vgl. SZ 41/93, SZ 43/158, SZ 44/63, SZ 45/19, 8 Ob 30/73 u.a.). Das Verfahren ist daher weiterhin unterbrochen. Die während der Dauer der Unterbrechung eingebrachte Revisionsbeantwortung wäre daher schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen (Fasching Komm II, 793 f Anm 4, IV, 354 Anm 5). Das Verfahren war daher ab der Vorlage der Revisionsbeantwortung an das Berufungsgericht für nichtig zu erklären (Fasching Komm II, 793 Anm 4) und die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
Nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist werden die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision wieder vorzulegen sein (§ 508 ZPO).
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