OGH 8Ob71/25m

OGH8Ob71/25m26.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die UGP Ullmann Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 140.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. April 2025, GZ 2 R 51/25d‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00071.25M.0526.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die klagende Bank begehrte mit „Leistungs- und Hypothekarklage“ vom Beklagten 140.000 EUR sA. Sie habe dem Beklagten drei Kredite gewährt. Der Beklagte sei mit den Ratenzahlungen in Verzug geraten, sodass nunmehr jeweils ein Teil der aus diesen Kreditverträgen aushaftenden Kreditsummen eingeklagt werde. Zur Sicherstellung dieser Kreditverbindlichkeiten seien ihr vier Pfandrechte an der Liegenschaft des Beklagten eingeräumt worden, weshalb die Klägerin die Anmerkung der Klage im Grundbuch beantragte.

[2] Die Vorinstanzen bewilligten die Klagsanmerkung ob der vier auf der Liegenschaft des Beklagten eingetragenen Höchstbetragshypotheken.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[4] 1. Der Beklagte macht geltend, dass er gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung einen Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht habe, über den noch nicht entschieden worden sei, sodass die Klagsanmerkung verfrüht erfolgt sei. Nach § 60 Abs 1 und 2 GBG kann das Prozessgericht die Anmerkung einer Hypothekarklage aber „sofort“ bewilligen, wenn der Beklagte als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist. Das Einlangen der Klagebeantwortung ist dementsprechend gerade keine Voraussetzung der Klagsanmerkung. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst – wie im vorliegenden Fall – eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).

[5] 2. Die Behauptung des Beklagten, dass die Klagsführung schikanös und sittenwidrig sei, weil die Forderungen noch nicht fällig seien, steht einer Klagsanmerkung nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 2124/96s ausgesprochen, dass die Frage, ob die geltend gemachte Pfandhaftung tatsächlich besteht, erst im Rechtsstreit zu klären ist.

[6] 3. Dem Einwand des Beklagten, dass es sich um eine Teileinklagung handle, sodass die Klagsanmerkung lediglich auf einer dieser Höchstbetragshypotheken erfolgen hätte dürfen, ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 130/98s ausgesprochen hat, dass die Anmerkung im Grundbuch unabhängig davon erfolgen muss, ob die Klage auf die Geltendmachung der ganzen Forderung oder nur eines Teils derselben gerichtet ist. Nachdem alle vier auf der Liegenschaft des Beklagten einverleibten Pfandrechte Forderungen betreffen, die Gegenstand der Hypothekarklage sind, war die Anmerkung der Klage folglich bei allen diesen Pfandrechten vorzunehmen, auch wenn nur ein Teil der jeweils aushaftenden Kreditverbindlichkeiten eingeklagt wurde.

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