OGH 8Ob667/87 (RS0026564)

OGH8Ob667/8730.6.1988

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muß, daß seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann, kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen im Zweifel nicht in Frage.

Normen

ABGB §1300 D

8 Ob 667/87OGH30.06.1988

Veröff: ÖBA 1989,89

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0080OB00667_8700000_001

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