European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00046.76.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 6. März 1971 fuhr auf der Autobahn * der Tankwagenzug des Zweitbeklagten mit dem Kennzeichen *, der mit 26 Tonnen Heizöl beladen war, auf den infolge eines durch einen Verkehrsunfall gebildeten Rückstaues angehaltenen Tankwagenzug des A* mit dem Kennzeichen * auf. Beide Fahrzeuge gerieten in Brand. Dadurch wurde ein Teil des im Tankwagenzug des A* befindlichen Treibstoffes vernichtet. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Tankwagenzuges des Zweitbeklagten.
Mit der am 7. Feber 1974 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin auf Grund der Halter- und der Verschuldenshaftung von den Beklagten den Betrag von DM 10.616,47. Das Verschulden an dem Unfall treffe den Lenker des Tankwagenzuges des Zweitbeklagten, der bei Nebel mit einer für die herrschenden Sichtverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Der von A* geladene Treibstoff sei zum größten Teil verbrannt. Die Klägerin habe als Transportversicherer dem A* eine Teilentschädigung von DM 6.000,-- erbracht. Die restliche Schadenersatzforderung von DM 4.616,47 habe A* an sie zediert. Die Beklagten hätten zwar die Versicherungssumme beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien hinterlegt. Dieser Erlag sei nicht rechtmäßig, da die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers nach § 156 Abs. 3 VersVG zur anteilsmäßigen Befriedigung der Forderungen mehrerer Dritter den Gerichtserlag der Versicherungssumme nicht zulasse und auch die Voraussetzungen für den Erlag nach § 372 BGB nicht gegeben seien.
Der Zweitbeklagte bestreitet ein Verschulden seines Lenkers, behauptet ein Mitverschulden des Lenkers des Tankwagenzuges des A*, da dieser es trotz Nebelbildung unterlassen habe, den Fahrzeugstau durch ein Warnzeichen oder einen Warnposten anzuzeigen. Er wendet auch Verjährung nach § 14 StVG ein. Er hafte nach § 12 Abs. 1 Z. 2 StVG nur bis zum Höchstbetrage von DM 50.000,--. Durch den Erlag der Versicherungssumme in der Höhe von S 1,200.000,-- seitens des erstbeklagten Haftpflichtversicherers sei dieser Haftungshöchstbetrag jedenfalls gedeckt. Der Erlag der Versicherungssumme durch den Haftpflichtversicherer sei auch rechtmäßig erfolgt und wirke daher schuldbefreiend auch zu seinen Gunsten. Es sei nunmehr Sache der mehreren Geschädigten, sich über die Aufteilung der Versicherungssumme zu einigen. Nach deutschem Recht hafte er für das Verschulden seines Lenkers auch nur im Falle eines Verschuldens bei der Auswahl des Lenkers und für die Qualität des Fahrzeuges. Das Material des Fahrzeuges sei in Ordnung und der Fahrer verläßlich gewesen.
Die Erstbeklagte macht geltend, sie habe am 14. Mai 1971 bzw. am 6. Dezember 1971 die Haftpflichtversicherungssumme von S 1,200.000,-- mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 1425 ABGB und Art. 26 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 3 AKHB auch zu Gunsten der Klägerin und des A* bei Gericht erlegt. Da die Forderungen der mehreren Ersatzansprecher nicht durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil festgestellt seien, sei sie nicht zu einer quotenmäßigen Aufteilung der Versicherungssumme an die mehreren Geschädigten nach § 156 Abs. 3 VersVG verpflichtet gewesen. Die Ansprüche der mehreren Geschädigten gingen weit über die Versicherungssumme hinaus. Die Klägerin könne daher nicht Ersatz der ganzen Schadenersatzforderung des A*, sondern nur deren quotenmäßige Befriedigung begehren.
Auf die Verjährungseinrede des Zweitbeklagten replizierte die Klägerin, es komme nicht die zweijährige Verjährungsfrist nach dem StVG, sondern die dreijährige Verjährungsfrist bei Verschulden zur Anwendung. Verjährung sei aber schon deshalb nicht eingetreten, weil der Gerichtserlag der Erstbeklagten als Anerkenntnis zu werten sei. Dieses bewirke, daß nunmehr die dreißig- bzw. vierzigjährige Verjährungsfrist gelte.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z. 2 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder es im Sinne der Klage abzuändern.
Die Beklagten stellen die Anträge, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Tankwagenzug des Zweitbeklagten, der von Al* oder von Fr* gelenkt wurde, fuhr auf den Tankwagenzug des A* auf, der vor ihm am Ende eines 1,15 km langen, infolge eines Unfalles entstandenen Rückstaues angehalten hatte. Es bestand Sichtbehinderung durch Nebel. Durch die Kollision gerieten beide Fahrzeuge in Brand. Die Klägerin ersetzte A* bereits einen Teil des entstandenen Treibstoffschadens. Die Erstbeklagte erlegte am 4. Mai 1971 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugunsten von damals 70 Erlagsgegnern die Versicherungssumme von S 1,200.000,--. Unter den Erlagsgegnern befand sich auch die Firma A*. Dieser Erlag wurde mit Beschluß vom 14. Mai 1971 zu Gericht angenommen und hievon unter anderem die Firma A* am 27. Mai 1971 verständigt. Bis zum 25. Jänner 1973 wurden gegenüber der Erstbeklagten Schadenersatzansprüche in einer Gesamthöhe von rund DM 435.000,-- geltend gemacht. Der Zugwagen der Zweitbeklagten war am 1. März 1971 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einer technischen Überprüfung unterzogen worden. Dabei ergab sich, daß die Federbolzen Spiel hatten und die Gläser der Nebellichter zerbrochen waren. Eine neuerliche Überprüfung wurde jedoch nicht angeordnet. Der Anhänger war am 29. Oktober 1969 amtlich überprüft und mängelfrei befunden worden. Die Zweitbeklagte betreibt ein Fuhrwerksunternehmen. Zur Unfallszeit waren ca. 45 Tankwagenzüge und 5 planenbedeckte Lastzüge im Einsatz. Fr* war vor dem Unfall schon zwei Jahre bei der Zweitbeklagten als Tankwagenfahrer tätig gewesen, hatte dann seine Tätigkeit kurz unterbrochen und war wieder in die Dienste der Zweitbeklagten getreten. F* läßt regelmäßig die von den Fahrern am Wochenende abgelieferten Diagrammscheiben der Tachographen überprüfen, um allfällige Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen. Zu Beginn der Tätigkeit eines Fahrers nimmt F* diese Überprüfung persönlich vor. In der Folge läßt er sie von einem Angestellten durchführen. Wenn Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden, läßt er die Fahrer rufen, erteilt ihnen einen Verweis und löst im Wiederholungsfall das Dienstverhältnis. Er vergleicht auch jeweils die Ladepapiere mit der zulässigen Nutzlast, um all-fällige Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes festzustellen. Auch in diesem Fall werden bei Verstößen Verweise erteilt und im Wiederholungsfall wird das Dienstverhältnis gelöst. Fr* wurde niemals wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Gewichtsüberschreitung beanstandet. Überdies prüft F*, wenn er selbst unterwegs ist und ein Fahrzeug seines Unternehmens sieht, dessen Fahrweise und beanstandet bei Verstößen den Lenker. An den Fahrzeugen werden nach einem firmeninternen Plan wöchentlich bestimmte Service-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Nur nach ordnungsgemäßer Durchführung dieser Arbeiten wird, am Samstag der Lohn ausgezahlt. Bezüglich des Fr* ergaben sich insgesamt nur zwei Beanstandungen: einmal hatte er den Reifendruck nicht überprüft, das andere Mal das Fahrzeug nicht ordentlich gewaschen. Al* hatte sich bei der Zweitbeklagten um einen Arbeitsplatz als LKW-Zugfahrer beworben und durchwegs günstige Zeugnisse vorgelegt. F* erkundigte sich fernmündlich bei den Unternehmen, von denen die Zeugnisse stammten, und erhielt sehr positive Auskünfte. Al* hatte zu dieser Zeit bereits eine zweijährige Praxis als Lenker von LKW-Zügen. F* unternahm mit Al* eine Probefahrt von * nach * und zurück mit einem MAN-LKW und stellte dabei fest, daß Al* das schwer zu bedienende Fahrzeug sicher beherrschte. Er stellte Steiner an, teilte ihn als zweiten Fahrer dem Fr* zu und forderte Fr*, der sein Vertrauen genoß, auf, Al* im praktischen Einsatz zu überprüfen und zu beaufsichtigen und ihm zu melden, wie er sich bewähre. Dabei teilte er das Fahrzeug für eine geringere als die normale Fahrstrecke ein, um eine zu große Belastung Al*s oder des ihn kontrollierenden Fr* zu vermeiden. Die beiden fuhren am Montag ab und kehrten am Mittwoch, dem 3. März 1971 wieder zurück. Fr* erklärte, Al* fahre sehr gut und regte an, dem Fahrzeug für die folgenden Tage eine größere Fahrleistung zuzuteilen, weil Al* voll einsatzfähig sei; er wolle gerne mit Al* als zweitem Fahrer fahren. F* lehnte jedoch die Zuteilung einer größeren Fahrtstrecke ab, so daß Fr* und Al* am folgenden Tag wiederum nach * fuhren, wo der Zug mit Heizöl beladen wurde. Auf der Rückfahrt nach Österreich kam es dann zum geschilderten Unfall, bei dem sowohl Fr* als auch Al* in den Flammen ums Leben kamen. Wer von ihnen das Fahrzeug zur Unfallszeit lenkte, konnte nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht führte zur Rechtsfrage aus, die Zulässigkeit der Direktklage gegen den inländischen Haftpflichtversicherer sei auf Grund des § 63 KFG zu bejahen. Für die Beurteilung der Ersatzansprüche aus dem vorliegenden Verkehrsunfall sei das Deliktsstatut, hier deutsches Recht maßgebend. Nach diesem Recht sei auch die Frage der Zulässigkeit des Gerichtserlages der Haftungshöchstsumme durch die Haftpflichtigen und die Frage der Wirkungen dieses Erlages zu beurteilen. Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 StVG sei die Haftung sowohl des Halters als auch des Führers des Fahrzeuges im Falle eines Unfalles in der Bundesrepublik Deutschland auf die Haftungshöchstsumme von DM 50.000,-- beschränkt. Im vorliegenden Falle sind mehrere Schadenersatzberechtigte vorhanden, deren Schadenersatzbeträge die Haftungshöchstsumme übersteigen. In diesem Falle sei dem Haftpflichtigen nach § 372 BGB der Erlag der Haftungshöchstsumme bei Gericht mit der Wirkung der Schuldbefreiung zuzubilligen. Dem stehe die Bestimmung des § 156 Abs. 3 VVG, die mit der Bestimmung des § 156 Abs. 3 VersVG 1958 gleichlautend sei, nicht entgegen. Diese Gesetzesstelle nehme auf die Bestimmung des § 156 Abs. 2 VVG Bezug. Daraus ergebe sich, daß die Voraussetzungen für das dem Haftpflichtversicherer aufgetragene Verteilungsverfahren nur gegeben seien, wenn feststehende Forderungen vorliegen. Bestehe zwischen den einzelnen Forderungsberechtigten Uneinigkeit über die jedem von ihnen zustehende, auf die Haftungshöchstsumme verwiesene Forderung, könne dem Haftpflichtigen eine Klärung der Forderungen nicht zugemutet werden. Dies berechtige ihn zum Gerichtserlag. Eine Haftung des Zweitbeklagten über die Haftungshöchstsumme des § 12 Abs. 1 Z 1 StVG hinaus wäre nur unter den Voraussetzungen des § 431 (richtig 831) BGB gegeben. Eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen trete jedoch nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Gehilfen oder bei der Beschaffung oder Leitung von Verrichtungen oder Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Der Zweitbeklagte habe diesen Sorgfaltspflichten entsprochen. Er habe sowohl bei der Auswahl als auch bei der Überwachung des Einsatzes beider Kraftfahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet. Das Unfallsfahrzeug sei regelmäßig gewartet worden und – wie die Überprüfung wenige Tage vor dem Unfall ergeben habe – auch technisch in Ordnung gewesen. Die Klägerin habe auch technische Mängel des Fahrzeuges gar nicht behauptet. Die Haftung des Zweitbeklagten sei daher auf den Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 StVG beschränkt.
Das Berufungsgericht billigte sowohl die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Rechtssache nach deutschem Recht als dem Recht des Unfallsortes zu beurteilen sei, als auch die Auffassung, daß der vom erstbeklagten Haftpflichtversicherer vorgenommene Gerichtserlag nach § 372 BGB zulässig gewesen sei und dem Erlag schuldbefreiende Wirkung zukomme. Es werde zwar in der deutschen Lehre (Prölls-Martin) die Auffassung vertreten, daß der Versicherer auch gemäß § 156 Abs. 3 VVG in einem Falle wie im vorliegenden das Verteilungsverfahren durchzuführen habe und zum Gerichtserlag nicht berechtigt sei. Diese Ausführungen seien jedoch nicht überzeugend. Reiche die Haftungshöchstsumme zur Befriedigung der Forderungen mehrerer Geschädigter nicht aus und stehe die Höhe ihrer Forderungen nicht im Sinne des § 156 Abs. 2 VVG fest, dann sei der Versicherer zum Erlag berechtigt. Was die Haftung des Zweitbeklagten für seinen Lenker betreffe, so käme im vorliegenden Falle nur eine Haftung nach § 831 BGB in Betracht. Diese sei aber aus den zutreffenden Gründen des Erstgerichtes zu verneinen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gerechtfertigt.
Die Klägerin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Erstbeklagte zum Gerichtserlag der Versicherungssumme berechtigt gewesen sei. Es sei deutsches Recht anzuwenden und daher die Bestimmung des § 156 Abs. 3 VVG unter Berücksichtigung der deutschen Lehre und Rechtsprechung auszulegen, die die Zulässigkeit des Gerichtserlages durch den Haftpflichtversicherer verneine. Auch hätte unter Anwendung der deutschen Rechtsnormen die Hinterlegung durch den Haftpflichtversicherer nur wirksam bei einem Amtsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden dürfen. Bei einem Unfall in Österreich könne auch etwa ein persischer Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme nicht in Persien mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen. Die Haftung des zweitbeklagten Halters für seinen Lenker sei nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem Recht zu beurteilen, da er die Fahraufträge an seine angestellten Lenker in Österreich erteilt habe. Der Zweitbeklagte hafte daher für das Verschulden seiner Lenker. Aber auch im Falle der Beurteilung seiner Haftung nach § 831 BGB wäre die besondere Gefahrenlage des mit flüssigem Brennstoff beladenen Schwerfahrzeuges zu berücksichtigen gewesen. Es fehlten auch Feststellungen zum Unfallshergang, die für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Lenkers unerläßlich seien. Die Klägerin habe verschiedene Beweise zu ihrer Behauptung über das Verschulden des Lenkers angeboten, die nicht aufgenommen worden seien.
Bei der Beurteilung der Frage des anzuwendenden Rechtes ist wohl zwischen den für die Beurteilung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag maßgebenden Anknüpfungsgesichtspunkten und den für die Anknüpfung von Deliktsobligationen maßgebenden Grundsätzen zu unterscheiden.
Zutreffend haben die Untergerichte der Beurteilung der Ersatzansprüche der Klägerin aus der durch den Verkehrsunfall entstandenen Deliktsobligation im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes das Recht des ausländischen Tatortes zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Haftpflicht für die Betriebsgefahr des Halters (vgl. JBl 1960, 553; ZVR 1960/371; SZ 29/45; ZfRV 1974, 55; Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes S 332, 9.2.8.3.3.). Das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 BGBl 387/75 ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall nicht anzuwenden, da sich seine Wirksamkeit nicht auf Tatbestände erstreckt, die in die Zeit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Übereinkommens fallen. Im Übrigen würde sich selbst bei Anwendung dieses Übereinkommens an der Beurteilung des anzuwendenden Rechtes im vorliegenden Falle nichts ändern. Der Anwendungsbereich des Deliktsstatutes erstreckt sich auf die Frage, ob überhaupt eine Schadenersatzpflicht entstanden ist, wer zum Schadenersatz verpflichtet ist und wieviel zu leisten ist. Im Rahmen des „Ob" eines Schadenersatzes stellen sich auch die Fragen, ob nur bei Verschulden oder auch für Gefährdung oder Erfolg gehaftet wird und ob und in welchen Fällen etwa besondere Verschuldensformen, wie Auswahlverschulden, eine Rolle spielen, ferner ob und welche Bedeutung das Mitverschulden des Geschädigten hat (vgl. Schwind a.a.O. S 328, 9.2.7.). Das Ortsrecht ist auch für deliktsähnliche Verpflichtungsgründe wie die Haftung für fremdes Verschulden maßgebend (vgl. Schwind a.a.O. S 344, 9.3.3.; SZ 35/23). Auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen unterliegt dem Deliktsstatut (vgl. Schwind a.a.O. S 346; SZ 31/33; SZ 38/24; SZ 40/88 u.v.a.). Ebenso erstreckt sich der Anwendungsbereich des Deliktstatutes auf die Beendigung des Schuldverhältnisses, also auch auf die Voraussetzungen und Wirkungen der gerichtlichen Hinterlegung (vgl. Schwind S 282, 9.1.1. und S 283, 9.1.1.4.). Es kommen daher – wie später noch im einzelnen auszuführen, sein wird – insbesondere für die Beurteilung der Haftung des Zweitbeklagten die Bestimmungen des § 7 StVG und in Verbindung mit § 16 StVG die Bestimmungen des § 831 BGB und hinsichtlich des Umfanges der Halterhaftung die Bestimmungen des § 12 StVG, für die Beurteilung der vom Haftpflichtversicherer zu deckenden Haftung des Kraftfahrzeugführers die Bestimmungen des § 18 StVG und in Verbindung mit § 16 StVG die des § 823 BGB, für die Frage der Verjährung die Bestimmungen des § 14 StVG, § 352 BGB, § 208 BG und § 3 Nr. 3 PflVG 1965 und für die Frage der Zulässigkeit der Hinterlegung die Bestimmungen des § 372 BGB in Verbindung mit § 156 Abs. 3 VVG zur Anwendung.
Was die international-privatrechtlichen Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anlangt, so sind die Anknüpfungsgesichtspunkte nicht einheitlich, sondern nach der Art des zu beurteilenden Rechtsproblems (z.B. allgemeine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag etwa zu Prämienzahlungen, Deckungspflicht des Versicherers, Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung, Rückgriff des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer) verschieden, wobei entweder das den Versicherungsvertrag beherrschende Vertragsstatut oder das den Unfall beherrschende Deliktstatut maßgebend ist (vgl. zur Problematik der Anknüpfung beim Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag: Willvonseder, Besprechung der Entscheidung 7 Ob 187, 188/72 in ZfRV 1974 S. 122 ff; Schwind, Der Verkehrsunfall im österreichischen Internationalen Privatrecht ZVR 1965, S. 292 ff; Schwind, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechtes S 311, 312, 317, 318, 333; Wahle, VersR 1962, 1021 ff; Prölls, Internationalrechtliche Aspekte der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung). Im vorliegenden Fall geht es bei der Frage der Anwendung der Bestimmungen des § 156 Abs. 3 VVG um den Umfang der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers. Die Frage, inwieweit der vom Schädiger oder sonst Haftpflichtigen zu ersetzende Schaden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt wird, unterliegt grundsätzlich nicht dem Recht des Deliktsortes, sondern dem den Versicherungsvertrag beherrschenden Recht, das in der Regel das am Sitze der Versicherungsgesellschaft geltende Recht ist (vgl. Schwind, Der Verkehrsunfall im österreichischen Internationalen Privatrecht ZVR 1965, 292; Schwind, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechtes S. 317, 9.1.5.6.). Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dieser Grundsatz allerdings nur unter Berücksichtigung der durch das System der „grünen Karte" oder in Fällen, wo auf Grund von Zusatzabkommen auf eine „grüne Karte" verzichtet wird, durch ein solches Abkommen bewirkten Teilverweisung auf das Recht des Besuchslandes (vgl. Prölls a.a.O. S. 19 ff., S 28). Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland besteht ein zweiseitiges Zusatzabkommen zu dem allgemeinen Abkommen mit der Vereinbarung, daß die „grüne Karte" durch das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen ersetzt wird (vgl. Wolfgang Schmitt, System der grünen Karte, Basel 1968). Dementsprechend bestimmt Art. 25 AKHB, daß sich die Haftung aus der bestehenden Haftpflichtversicherung für Schadensereignisse, die auf dem europäischen Territorium außerhalb Österreichs eintreten, für die eine am Tage des Schadensereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder auf deren Vorlage durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte verzichtet worden ist, jedenfalls auf den im betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Umfang erstreckt.
Da die Untergerichte im Rahmen der dem Haftpflichtversicherer gemäß § 156 Abs. 3 VVG obliegenden Regulierungspflicht die Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung der Versicherungssumme bejaht und demgemäß unter Bedachtnahme auf die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen haben, ist in erster Linie auf die Prüfung dieser Frage einzugehen. Nach § 156 Abs. 3 VersVG 1958 hat der Haftpflichtversicherer, wenn mehrere Dritte vorhanden sind und ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme übersteigen, nach Maßgabe des Absatzes 2 die Forderungen nach dem Verhältnisse ihrer Beträge zu berichtigen. Ist hiebei die Versicherungssumme erschöpft, so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarer Weise nicht gerechnet hat. Diese Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind aus den gleichlautenden Bestimmungen des § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908, RGBl 263 (Abkürzung: VVG) übernommen worden. Mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit des Problems und die Verwandtschaft des deutschen und österreichischen Versicherungsrechtes kann für dieses Problem auch die deutsche Literatur herangezogen werden. Diese Bestimmungen, die den Ausgleich der Interessen mehrerer durch einen Haftpflichtversicherungsfall geschädigter Personen regeln, wurden durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl I, 2223 eingeführt. In der amtlichen Begründung zu dieser Gesetzesnovelle wird ausgeführt, daß „das Gesetz das Prioritätsprinzip ablehne, weil dieses dem sozialen Gedanken der Haftpflichtversicherung widerspreche, daß die Auszahlung der Versicherungssumme im Interesse der Geschädigten beschleunigt zu erfolgen habe und eine Hinterlegung durch den Versicherer möglichst vermieden werden müsse" (vgl. DJ 1939 S 1773). Schon Ehrenzweig führt unter Hinweis auf die Begründung zu dieser Gesetzesnovelle aus, daß „dem Versicherer die Hinterlegung im Interesse der Beschleunigung der Befriedigung verwehrt werden sollte und er daher verpflichtet sei, nach Maßgabe des Absatzes 2 die Forderungen nach dem Verhältnisse ihrer Beträge, also jene Forderungen, die sich auf Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftigem Urteil stützen, zu berichtigen, wobei diese Rechtstitel auch nacheinander zustande kommen können" (Vertragsversicherungsrecht S 378 ff). Auch Prölls-Martin (VVG 20. Auflage S 711 ff Anm. 8) – der durchaus anerkennt, daß die Verteilungsregel des § 156 Abs. 3 die Lage des Versicherers in kaum vorstellbarer Weise erschwere – weist darauf hin, daß „der Gesetzgeber dem Versicherer bewußt die Last des Verteilungsverfahrens auferlege, ihm keine Möglichkeit gebe, die Fülle von Arbeit und Risiko auf andere zu überwälzen, und ihm die Hinterlegung nach § 372 BGB vorenthalte, weil es ihm möglich sei, die Ungewißheit über die Person des Gläubigers, soweit sich die mehreren Forderungen überdecken, nach § 156 Abs. 3 zu klären, überdies der Wechsel in der Höhe der Ansprüche eine Hinterlegung häufig illusorisch machen würde, namentlich, wenn sich später festgestellte Ansprüche gegenüber den zunächst veranschlagten erhöhen". Auch Johannsen (in Bruck-Möller-Johannsen, VVG, 8. Auflage, Band IV, 125) führt zu den Verteilungsgrundsätzen des § 156 Abs. 3 VVG aus, daß „bei den Verteilungsüberlegungen der Versicherer nicht nur die bereits festgestellten Ansprüche, wie der Wortlaut dieser Gesetzesstelle es fast nahelegen könnte, sondern auch die künftig noch zu erwartenden Ansprüche, für die der Versicherer entsprechende Rückstellungen zu bilden habe, berücksichtigen müsse und die Schwierigkeit für den Versicherer bei dieser Verteilungsregelung gerade darin liege, daß er immer den noch ungewissen Umfang der Einzel- und Gesamtforderungen mit in Rechnung stellen müsse". In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. November 1975, 2 Ob 142/75, die Ansicht vertreten, daß der Auftrag des Gesetzgebers an den Versicherer, das Verteilungsverfahren durchzuführen, ihm keine Möglichkeit zur Hinterlegung der Versicherungssumme gebe. Es besteht kein Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte durch das dem Versicherer aufgetragene Verteilungsverfahren eine beschleunigte Auszahlung der Versicherungssumme an die Geschädigten unter Vermeidung einer Hinterlegung erreicht werden. Es widerspräche dieser Absicht, wenn durch Zubilligung der Hinterlegung der Versicherungssumme seitens des Versicherers die Last und das Risiko der Feststellung der einzelnen Schadenersatzforderungen und der Verteilung der Versicherungssumme unter ungleich schwereren Bedingungen, als sie unter Berücksichtigung der Anmeldepflicht und Auskunftspflicht beim Versicherer vorliegen, auf die Geschädigten überwälzt werden sollten.
Soweit sich die Erstbeklagte zur Frage der Berechtigung der Hinterlegung der Versicherungssumme auch auf die Ausübung des Abandonrechtes nach Artikel 26, Z. 3 und Artikel 3 Abs. 3 AKHB beruft, ist ihr zu erwidern, daß die dort vorgesehene Hinterlegung nur das Verhältnis zum Versicherungsnehmer betrifft, einer solchen Hinterlegung im Verhältnis zum Schädiger aber keine schuldbefreiende Wirkung zukommt, wenn nicht alle aus dem Unfall Anspruchsberechtigten und Beteiligten einschließlich des Versicherungsnehmers der Hinterlegung zustimmen (vgl. Prölls-Martin a.a.O. S 789 Anm. 5; ZVR 1970/157).
Treffen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 3 VersVG zu, dann könnte die Klägerin nicht volle, sondern nur quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung aus der Versicherungssumme verlangen. Aus der Bestimmung über die quotenmäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter folgt, daß der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muß, welche Ansprüche außerdem mit der vorliegenden Klage geltend gemacht und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher in dieser Richtung zu ergänzen.
Was die Deckungspflicht des erstbeklagten Haftpflichtversicherers anlangt, so erstreckt sie sich auf Grund der Teilverweisung des Artikel 25 AKHB jedenfalls auf den in der Bundesrepublik Deutschland für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Umfang. Ebenso wie nach Art. 1 Abs. 2 AKHB hat der Versicherer auch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen und Versicherungsbedingungen (§ 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 1956, BGBl I S. 667 und § 10 AKB) die Haftung des Eigentümers, Halters und zumindest des berechtigten Fahrers zu decken (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 15. Auflage S. 374 Anm. 56). Zunächst soll auf die vom Versicherer zu deckende Haftung des Fahrzeugführers eingegangen werden, deren Umfang sich – wie später noch auszuführen sein wird – nicht mit der Haftung des Halters decken muß. Neben der Haftung des Halters aus § 7 StVG besteht die Haftung des Führers eines Kraftfahrzeuges gem. § 18 StVG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeuges zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Die Führerhaftung nach dieser Gesetzesstelle ist eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast. Der Führer hat nachzuweisen, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden im Sinne der §§ 823, 276 BGB verursacht wurde. Es wird zu Gunsten des Geschädigten vermutet, daß der Kraftfahrzeugführer den Schaden durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten herbeigeführt hat. Die Führerhaftung nach dieser Gesetzesstelle führt aber nicht zur unbegrenzten Haftung des Führers aus unerlaubten Handlungen nach dem BGB, sondern nur zur Haftung in den Grenzen der §§ 8 bis 15 StVG. Es gilt für diese Haftung insbesondere die Beschränkung auf die Haftungshöchstbeträgenach § 12 StVG und es finden darauf auch die Verjährungsbestimmungen des § 14 StVG Anwendung (vgl. Geigel a.a.O. S. 678 ff; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Auflage S. 1.014, Anm. 1, 3 und 4; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage Band I, S. 556 ff; Anm. 3). Eine weitergehende Haftung des Führers aus unerlaubten Handlungen oder gegebenenfalls aus einem Vertragsverhältnis ist – wie sich aus § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 StVG ergibt – nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 16 StVG bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfange als nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, unberührt. Gemäß § 18 Abs. 2 StVG findet diese Vorschrift auf die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers entsprechend Anwendung. In diesem Falle hat allerdings der Geschädigte den Nachweis einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Fahrzeugführers zu erbringen. Er kann diesen Nachweis nicht schon dadurch führen, daß er darauf hinweist, es sei kein Entlastungsbeweis geführt worden. Es liegt gelegentlich im Interesse des Geschädigten, die unbegrenzte Haftung des Fahrzeugführers herbeizuführen. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin nicht gehindert, bei Verschuldensnachweis vom Fahrzeugführer einen Schadenersatz zu fordern, der den im StVG bestimmten sachlichen Umfang, im vorliegenden Falle also insbesondere den durch § 12 Abs. 2 StVG bestimmten Umfang, überschreitet (Vgl. Geigel a.a.O. S. 679 Anm. 7; Müller a.a.O. S. 557 Anm. 4; Jagusch a.a.O. S. 1015 Anm. 5). Die Klägerin hat Behauptungen über ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Fahrzeugführers des Tankwagenzuges des Zweitbeklagten aufgestellt und Beweise dafür angeboten. Da Feststellungen, die eine verläßliche Beurteilung des Fahrverhaltens des Lenkers des Tankwagenzuges des Zweitbeklagten ermöglichen, nicht getroffen worden sind, erweist sich das erstinstanzliche Verfahren auch in dieser Richtung als ergänzungsbedürftig.
Die Beklagten haben auch ein Mitverschulden des Lenkers des Tankwagenzuges des A* behauptet. Diese Einwendung bezieht sich auf die Ausgleichspflicht der beteiligten Halter untereinander im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG (vgl. Geigel a.a.O. S. 267 ff; Jagusch a.a.O. S. 1009 Anm. 25 ff). Auch in dieser Richtung fehlt es an Feststellungen, so daß auch hiezu das erstinstanzliche Verfahren zu ergänzen ist.
Auf die Verjährung ist grundsätzlich nur auf Grund der Einrede des Schuldners Bedacht zu nehmen (vgl. Soergel-Siebert BGB 10. Auflage Band I, S. 919). Die Erstbeklagte hat eine Verjährungseinrede nicht erhoben. Aber selbst, wenn man auf Grund der Beschaffenheit der Streitgenossenschaft der beklagten Parteien annehmen wollte, daß die vom Zweitbeklagten erhobene Verjährungseinrede auch zu Gunsten der Erstbeklagten wirke, wäre bei Einbringung der Klage am 7. Feber 1974 die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen gewesen, soweit sich der gegen die Erstbeklagte gerichtete Anspruch auf eine über die Haftung nach dem StVG hinausgehende Haftung stützt und eine solche Haftung festgestellt würde. Dies bedarf – wie bereits oben dargelegt wurde – jedenfalls hinsichtlich der Deckung der Haftung des Fahrzeugführers noch einer Klärung. Aber auch soweit die kürzere zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG zur Anwendung käme, wäre zufolge Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis Verjährung nicht eingetreten (§ 208 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 3 StVG). Für die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB genügt jede Handlung oder Äußerung des Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber, aus der sich das Bewußtsein des Bestehens des Anspruches unzweideutig ergibt, und zwar auch dann, wenn gegen die Höhe der Forderungen Einwendungen erhoben werden. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt auch ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach (vgl. Geigel a.a.O. S. 310 Anm. 75). Die Erstbeklagte hat mit der Hinterlegung der Versicherungssumme auch zu Gunsten der Klägerin deutlich zum Erkennen gegeben, daß sie deren Anspruch zumindest dem Grunde nach anerkenne. Sie hat dieses Anerkenntnis auch noch im Prozeß aufrecht erhalten, indem sie das Klagebegehren mit dem Hinweis auf den schuldbefreienden Gerichtserlag der Versicherungssumme bestreitet.
Was die Haftung des Zweitbeklagten betrifft, so ist seine Schadenersatzpflicht als Fahrzeughalter nach § 7 StVG zu beurteilen. Daß der Schaden beim Betriebe seines Fahrzeuges zugefügt wurde, steht außer Zweifel. Behauptungen, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, wurden nicht aufgestellt. Im Hinblick auf die Einwendung der Beklagten über ein mitwirkendes Verschulden des Lenkers des Tankwagenzuges der Firma A* bedürfte es allerdings auch im Rahmen dieser Haftung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Ausgleichspflicht der Halter nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG entsprechender Feststellungen, wie bereits oben dargelegt wurde. Die Haftung des Halters nach dem StVG ist jedoch nach § 12 Abs. 1 Z. 2 StVG im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, auf den Höchstbetrag von DM 50.000,-- beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt diesen Höchstbetrag, so verringern sich gemäß § 12 Abs. 2 StVG die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Im Rahmen der Haftung des Zweitbeklagten nach dem StVG würde sich daher die Forderung der Klägerin im Umfange der Haftung bis zum Höchstbetrage des § 12 StVG verhältnismäßig verringern, wenn festgestellt werden sollte, daß die mehreren Ersatzberechtigten zu leistenden Entschädigungen den Höchstbetrag übersteigen. Hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen und die Höhe der Forderungen weiterer Ersatzberechtigter gilt dasselbe, was schon zu § 156 Abs. 3 VVG ausgeführt wurde.
Zur Haftung des Halters für fremdes Verschulden wurde bereits oben bei der Erörterung der international-privatrechtlichen Anknüpfungsaspekte dargelegt, daß auch diese Haftung nach dem Tatortrechte, im vorliegenden Falle also nach deutschem Rechte, zu beurteilen ist. Die Auffassung der Revisionswerberin, daß diese Beurteilung nach österreichischem Rechte zu erfolgen habe, ist verfehlt. Abweichend von der Regelung des § 19 Abs. 2 EKHG enthält das deutsche Straßenverkehrsgesetz keine Sonderregelung für die Haftung des Halters für unerlaubte Handlungen des Kraftfahrzeugführers. Bedient sich der Halter zur Lenkung seines Fahrzeuges eines Führers, so ist dieser beim Betriebe des Kraftfahrzeuges sein Verrichtungsgehilfe. Da nach § 16 StVG die bundesrechtlichen Vorschriften, nach denen der Halter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfange als nach dem StVG haftet, unberührt bleiben, haftet der Halter also nach § 831 BGB für jeden Schaden, den der Kraftfahrzeugführer rechtswidrig zufügt, soferne ihm nicht der Nachweis gelingt, daß ihm hinsichtlich Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen kein Verschulden trifft. Hat ein Mangel am Kraftfahrzeug den Unfall herbeigeführt, so geht die im § 831 BGB aufgestellte Vermutung auch dahin, der Halter habe nicht ausreichend für die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges gesorgt. Auch in diesem Falle haftet der Halter, wenn er nicht das Gegenteil beweist (vgl. Geigel a.a.O. S 493 ff; Müller a.a.O. S. 460 Anm. 43). Daß der Unfall auf einen Mangel des Kraftfahrzeuges zurückzuführen sei, wurde weder behauptet, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte im Beweisverfahren. An die Sorgfalt bei der Auswahl und der Beaufsichtigung eines Kraftfahrzeugführers durch den Halter sind zwar strenge Anforderungen zu stellen, dies gilt vor allem bei der Einstellung eines Fahrers als Tankwagenzuglenker. Für die Entlastung gibt es aber keine starre Regel. Das Maß und der Umfang der Kontrollpflicht des Geschäftsherren, wie auch die Notwendigkeit unauffälliger Kontrollen, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Müller a.a.O. S. 462 ff; VersR 1961, 330; VersR 1966, 364 u.a.). Der Zweitbeklagte läßt wöchentlich an Hand der Diagrammscheiben der Tachografen die Fahrweise der einzelnen Fahrer auf Geschwindigkeitsüberschreitungen überprüfen und an Hand der Ladepapiere allfällige Überladungen feststellen. Bei neu eingestellten Fahrern nimmt er diese Kontrolle selbst vor. Bei festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung oder Überladung erteilt er zunächst Verweise und löst im Wiederholungsfälle das Dienstverhältnis auf. Er kontrolliert auch bei Gelegenheit die Fahrweise seiner Fahrer, wenn er auf einer Fahrt ein Fahrzeug seines Unternehmens unterwegs antrifft. An den Fahrzeugen werden nach einem bestimmten Plan auch wöchentlich Wartungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der Hauptfahrer Fr* war im Zeitpunkte des Unfalles schon mehr als zwei Jahre im Betriebe des Zweitbeklagten als Lenker von Tankwagenzügen tätig. Er mußte nie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Gewichtsüberschreitung beanstandet werden. Der Mitfahrer Al* war zwar erst kurz, ca. 1 Woche, im Betriebe des Zweitbeklagten tätig. Der Zweitbeklagte hat sich vor der Aufnahme Al*s an Hand der Zeugnisse und fernmündlicher Rückfragen bei den Unternehmen, von denen die Zeugnisse stammten, von seiner Verläßlichkeit vergewissert. Al* hatte bei der Aufnahme auch schon eine zweijährige Erfahrung als Lenker von LKW-Zügen. Der Zweitbeklagte machte mit Al* vor der Aufnahme auch eine Probefahrt mit einem Schwerlastkraftwagen und überzeugte sich dabei von den Fähigkeiten Al*s in der Lenkung des schweren Fahrzeuges. Er teilte Al* dem verläßlichen Fahrer Fr* als zweiten Fahrer zu und ließ sich von Fr* nach der ersten Fahrt über die Fahrerqualitäten Al*s berichten. Der Bericht des Fr* war durchaus positiv. Der Unfall ereignete sich schon auf der zweiten Fahrt, an der Al* teilgenommen hat. Aus allen diesen Umständen ergibt sich, daß sich der Hauptfahrer Fr* schon in einem zweijährigen Dienst bewährt hatte. Der Zweitbeklagte konnte sich aus der Tatsache seines unfallsfreien und unbeanstandeten Fahrens, aus der Auswertung des Fahrtenschreibers und aus seinem persönlichen Eindruck ein Urteil über die Fahrerqualitäten dieses Fahrers bilden. Unter diesen Umständen kann – wenn man die ohnehin gelegentlich vom Zweitbeklagten durchgeführten Fahrkontrollen berücksichtigt – für die Entlastung des Zweitbeklagten nicht der Nachweis einer weitergehenden unvermuteten und unauffälligen Kontrolle dieses Fahrers gefordert werden. Der Zweitbeklagte hat aber auch bei der Auswahl des Fahrers Al* und dessen Überwachung während der ersten Zeit durchaus die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewendet, indem er diesen Fahrer dem verläßlichen Hauptfahrer Fr* zuteilte und diesem die Überwachung des eben erst aufgenommenen Beifahrers auftrug. Die Untergerichte haben daher aus zutreffenden Gründen eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß § 831 BGB für seine beiden Lenker als Verrichtungsgehilfen verneint.
Der Zweitbeklagte hat auch Verjährung eingewendet. Da seine Haftung für seine Lenker nach § 831 BGB zu verneinen ist, unterliegt der gegen ihn aus der Haftung nach dem StVG gerichtete Anspruch der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 14 StVG. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle finden im übrigen auch auf diese Verjährung die Vorschriften des BGB über die Verjährung Anwendung, somit auch jene über die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist jedenfalls die Verjährung gegenüber dem erstbeklagten Haftpflichtversicherer durch Anerkenntnis unterbrochen worden. Gemäß § 3 Z. 3 letzter Satz PflVG bewirkt die Unterbrechung der Verjährung des Anspruches gegen den Versicherer auch die Unterbrechung der Verjährung des Anspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Durch die weitgehende Koppelung der Verjährung beider Ansprüche soll vermieden werden, daß diese eng zusammenhängenden Ansprüche zu verschiedenen Zeiten verjähren und dadurch für die Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. VersR 1972, 271). Die Unterbrechung der Verjährung gegen den erstbeklagten Versicherer bewirkte daher auch die Unterbrechung der Verjährung gegen den zweitbeklagten Halter. Aber auch aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 AKB und der gleichlautenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 AKHB ergibt sich, daß die Anerkennungshandlungen des Haftpflichtversicherers wegen seiner Legalvollmacht wie die des Versicherungsnehmers wirken (vgl. NJW 1970, 1119). Es ist daher auch der Eintritt der Verjährung gegen den Zweitbeklagten zu verneinen. Schließlich ist noch zu untersuchen, ob der von der Erstbeklagten vorgenommenen Hinterlegung der Versicherungssumme im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG entstehen können, nicht zumindest zu Gunsten des Zweitbeklagten schuldbefreiende Wirkung zukommt. Nach dem hier nur in Betracht kommenden dritten Fall des § 372 BGB kann der Schuldner hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Der Hinterlegungsgrund der Ungewißheit über die Person des Gläubigers setzt voraus, daß es zweifelhaft ist, wer Gläubiger der Verbindlichkeit ist (vgl. Schmidt in Soergel-Siebert, BGB Band II S. 464 Anm. 3; RGR-Komm. I/2, S 1333 Anm. 9). Im Falle des § 12 Abs. 2 StVG liegt aber nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben. Dies genügt aber nicht zur Hinterlegung (vgl. Wussow, Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG, VersR 1959, 563).
Aus allen diesen Gründen waren daher in Stattgebung der Revision die Urteile der Untergerichte aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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