OGH 8Ob4/25h

OGH8Ob4/25h27.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* U*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, Deutschland, 2. R* Inc., *, USA, und 3. R* GmbH & Co KG, *, Deutschland, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den Ordinationsantrag sowie den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 2024, GZ 5 R 140/24f‑14.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00004.25H.0227.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

I. Zum Revisionsrekurs:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Den Entscheidungen 3 Ob 200/23t und 3 Ob 129/24b folgend hat der Senat bei vergleichbarer Sach‑ und Rechtslage in der Entscheidung 8 Ob 126/24y erst kürzlich einen Revisionsrekurs eines anderen Geschädigten mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Dem dortigen Verfahren lag ein im Wesentlichen wortidentes erstinstanzliches Vorbringen wie im gegenständlichen Verfahren zugrunde, auch die Argumente im Revisionsrekurs gegen die die Klage wider die Zweitbeklagte zurückweisenden Beschlüsse der Vorinstanzen waren inhaltsgleich; dass hier das Vorbringen zur unterlassenen Meldung an das BASG im Rekurs und nicht erst im Revisionsrekurs erstattet wurde, macht keinen Unterschied, gilt doch das Neuerungsverbot auch im Rekursverfahren (RS0042091).

[2] 2. An der Entscheidung 8 Ob 126/24y, der zwischenzeitig auch der 9. Senat gefolgt ist (9 Ob 23/24b), ist festzuhalten. Auf ihre Begründung wird verwiesen.

[3] 3. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

II. Zum Ordinationsantrag:

[4] 1. Über den von der Klägerin bereits in der Klage für den Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit des Erstgerichts gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243).

[5] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

[6] 3. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).

[7] 4. Die Klägerin führt zu ihrem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt die Klägerin aber nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten für sie unmöglich oder unzumutbar sein sollte.

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