| 8 Ob 37/88 | OGH | 13.07.1989 | 
| 5 Ob 201/98i | OGH | 15.09.1998 | 
Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)  | ||
| 6 Ob 47/11x | OGH | 16.11.2012 | 
Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);<br/>Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117  | ||
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00037_8800000_001
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