European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0080OB00037.76.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Begründung:
Am 14. Juli 1973 ereignete sich auf der Bundesstraße * in A* ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker und Halter des PKW BMW 2000, Kennzeichen *, und der Gatte der Erstklägerin und ehelicher Vater der Zweitklägerin, E* S*, als Lenker des PKW Kennzeichen * beteiligt waren. E* S* wurde bei diesem Unfall tödlich verletzt. Der Erstbeklagte wurde deshalb wegen Vergehens nach § 335 StG rechtskräftig verurteilt. Ein Mitverschulden des Getöteten lag nicht vor.
Die Erstklägerin als Witwe und die Zweitklägerin als eheliches Kind des Getöteten erhoben gegen den Erstbeklagten als schuldigen Lenker und die Zweitbeklagte als dessen Haftpflichtversicherer Ansprüche nach § 1327 ABGB. Unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der PVA von S 2.556,‑‑ monatlich behaupteten sie, für die Zeit vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 einen Unterhaltsentgang von S 41.393,‑‑ von dem die Erstklägerin S 27.594,‑‑ und die Zweitklägerin S 13.797,‑‑ von den Beklagten ersetzt verlangt.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung; sie wendeten ein, bei richtiger Berechnung des Unterhaltsentganges und Berücksichtigung der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung stünde den Klägerinnen gegen die Beklagten kein Anspruch mehr zu.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin mj. D* S* einen Betrag von S 8.000,‑‑ s.A. zu bezahlen, während es das Mehrbegehren der Zweitklägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 6.797,‑‑ s.A. und das Begehren der Erstklägerin zur Gänze abwies.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:
E* S* war gelernter Wasserleitungsinstallateur; von Mitte 1969 bis August 1972 arbeitete er als Hilfsarbeiter in L* bei der V*. Vom 19. September 1972 bis 22. Dezember 1972 arbeitete er als Hilfsarbeiter bei der Firma H* in L*, die Estriche und dgl. erzeugt. Vom 22. Jänner 1973 bis 24. Juni 1973 arbeitete er als Installateur bei der A*-O* und wurde am 24. Juni 1973 zur A* A* überstellt. Dort war er bis zu seinem Tod tätig. Sowohl in O* als auch in A* hatte der Verunglückte eine Schlafstelle, welche kostenlos war. Von O* fuhr er aber meistens nach der Arbeit nach Hause, von A* kaum.
In der Zeit vom 22. Jänner bis 24. Juni 1973, während der Beschäftigung bei der A*-O*, verdiente der Verunglückte insgesamt S 53.520,‑‑ netto. In diesem Betrag sind insgesamt S 1.820,‑‑ an Familienbeihilfen und S 5.883,‑‑ an Trennungszulage enthalten.
Vom 25. Juni bis 6. Juli 1973 verdiente E* S* bei der A* A* netto einschließlich Familienbeihilfe von S 270,‑‑, insgesamt S 3.574,09.
Teilt man das gesamte Einkommen des Verunglückten bei den Kraftwerksbauten O* und A* auf die gesamte Beschäftigungszeit auf, so ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich S 10.400,‑‑, wobei allerdings die Trennungszulage von monatlich ca. S 1.000,‑‑ und die Familienbeihilfe von monatlich S 270,‑‑ (14 mal jährlich) ebenso wie die anteiligen Sonderzahlungen bereits enthalten sind.
Die Erstklägerin war bis zur Geburt ihres Kindes, der Zweitklägerin, bei der Fa. S* in L* als Verkäuferin berufstätig. Sie erzielte dort ein monatliches Einkommen von ca. S 3.000,‑‑. Sie arbeitete bis 8. Dezember 1972, von da an war sie im Mutterschutzurlaub. Nach der Geburt des Kindes hatte sie noch die ihr damals zustehenden weiteren 6 Wochen Mutterschutzurlaub und ging anschließend in Karenzurlaub. Sie erhielt ein Karenzgeld von monatlich S 2.109,‑‑ bis Mitte Februar 1974. Anschließend erhielt sie noch bis Ende August 1974 die Arbeitslosenunterstützung, die um ca. S 300,‑‑ niedriger war als das vorher bezogene Karenzgeld. Die Familienbeihilfe für die Zweitklägerin wurde der Erstklägerin bis Ende August 1974 vom Arbeitsamt E* ausbezahlt.
Solange der Gatte der Klägerin noch lebte, wurde keine Trennung der beiden Einkommen der Erstklägerin und ihres Gatten vorgenommen, sondern beide Ehegatten bestritten den Lebensunterhalt und die Bezahlung der aufgenommenen Schulden aus beiden Einkommen gemeinsam. Die Ehegatten unterschieden nicht, von welchem Geld die einzelnen Auslagen getätigt werden, sondern sie nahmen das gerade vorhandene Geld für die notwendigen Ausgaben. Das Einkommen der Erstklägerin aus ihrer Arbeitstätigkeit bzw. nachher das Karenzgeld wurden mit dem Einkommen des Gatten in einen Topf geworfen.
Auch wenn ihr Gatte nicht verunglückt wäre, hätte die Erstklägerin ihre Berufstätigkeit nach der Geburt der Zweitklägerin aufgegeben. Es war zwischen den Ehegatten vereinbart, daß sie zu Hause das Kind versorgt und nur mehr den Haushalt führt.
Die Kläger bewohnten mit dem Verunglückten eine Eigentumswohnung der * in E*.
Hiefür liefen folgende fixe Kosten auf:
An Annuitäten, Betriebskosten, Verwaltung etc. war im Jahre 1972 insgesamt ein Betrag von S 10.348,88 zu bezahlen. Auf einen Monat entfielen somit insgesamt S 862,41. In der Abrechnung von 1972 ist allerdings eine einmalige Leistung für Gleichengebühr enthalten, sodaß in der Folge nur Akontozahlungen im Betrage von S 660,‑‑ monatlich vorgeschrieben wurden. Für Strom ist monatlich ein Betrag von S 570,‑‑ zu akontieren, für Radio- und Fernsehen ein Betrag von S 180,-- alle zwei Monate, monatlich also S 90,‑‑. Der Verunglückte hatte auch eine Wohnungsversicherung abgeschlossen, wofür die Prämie S 623,40 pro Jahr betrug. Auf den Monat entfällt damit ein Betrag von S 51,95. Insgesamt traten daher fixe Kosten in Höhe von S 1.574,36 auf.
Der Verunglückte hatte verhältnismäßig hohe Schulden. Im Todeszeitpunkt bestanden folgende Verbindlichkeiten:
Fa. F* für die Installation
einer Elektroheizung S 2.640,‑‑
Fa. T* OHG
für Hammerreparatur S 147,40
Fa. L* für Möbelbezug
(es handelte sich um den Ankauf von Möbeln,
die in der Wohnung verwendet werden) S 16.406,‑‑
Fa. E* für Elektrogeräte und Geschirr,
vor allem aber für Installationsmaterial
und Werkzeug, die der Verunglückte
zu Pfuscharbeiten benötigte S 19.062,60
Fa. L* für Reparatur
des bei einem selbstverschuldeten Unfall
beschädigten PKW Austin Mini
des Verunglückten S 6.312,98
Fa. I* für Fahrzeugreparatur S 942,40
Kreditbank *, Kreditverbindlichkeit S 28.302,‑‑
Sparkasse E*, Darlehensverbindlich‑
keit aus der Eigentumswohnung S 50.506,67
Land O* Darlehensverbindlich‑
keit aus der Eigentumswohnung S 103.931,‑‑
Bank für O*, Kredit-
verbindlichkeit aus der Anschaffung von
Wohnungseinrichtung, insbesondere der Küche
und der Wohnzimmereinrichtung S 61.159,‑‑
Kreditverbindlichkeit gegenüber der
R* aus einer Um‑
schuldung, nachdem der Verunglückte ein
Gehaltskonto bei der S*
überzogen hatte S 25.841,69
S 315.251,74.
Zu Lebzeiten des Verunglückten hatten die Ehegatten folgende monatliche Leistungen zur Abdeckung dieser erwähnten Verbindlichkeiten erbringen müssen:
An die Fa. E* wurde zur Abdeckung der Möbelrechnung ein Betrag von monatlich 1.000,‑‑ S bezahlt. Der Kredit bei der Bank für O* mußte in monatlichen Raten von S 1.600,‑‑ abgezahlt werden. An die Firma H* zahlte der Verunglückte zur Abdeckung seiner Fahrzeugreparaturschulden monatlich S 500,‑‑. An die Kreditbank * zahlte der Verunglückte zur Abdeckung des zur Anschaffung eines PKWs aufgenommenen Kredites einschließlich der notwendigen Kaskoversicherung monatlich S 1.600,‑‑.
Die monatlichen Annuitäten zur Abstattung der Darlehensverbindlichkeiten aus der Eigentumswohnung sind bereits angeführt worden. Auf die übrigen Schulden zahlte der Verunglückte jeweils unregelmäßige Beträge ab, sobald es ihm mit dem Geld ausging. Er hatte nämlich neben seinem Berufseinkommen noch ein weiteres Einkommen in unbestimmter Höhe aus Gelegenheitsarbeiten, die er zum Wochenende verrichtete. Er arbeitete fast jedes Wochenende und führte Installationsarbeiten aus.
Den PKW hatte der Verunglückte immer an der Arbeitsstelle mit und fuhr damit allein.
Der Verunglückte verpflegte sich regelmäßig an der Arbeitsstelle und aß auch an den Wochenenden regelmäßig auswärts, wenn er Gelegenheitsarbeiten verrichtete. Das Wirtschaftsgeld kam also nur den Klägerinnen zugute. Nach Abdeckung aller jeweils notwendigen Schuldenzahlungen verblieb der Erstklägerin für den Lebensunterhalt für sich und das Kind monatlich ein Betrag von mindestens S 2.000,‑‑ bis höchstens S 3.000,‑‑. Dieses Geld kam den beiden Klägerinnen praktisch ausschließlich zugute.
Als der Verunglückte noch bei der Firma H* gearbeitet hatte, hatte er zwar weniger verdient, dafür aber mehr Zeit zum Pfuschen, sodaß er ungefähr auf dasselbe Einkommen kam.
Die Zweitklägerin war gesund und verursachte daher einen verhältnismäßig geringen Aufwand.
Nach dem Tod des Gatten wurde im Verlassenschaftsverfahren ein Erbübereinkommen geschlossen, wonach die Erstklägerin alle Aktiven und Passiven zur Gänze übernahm.
Ab dem Todestag des Gatten bezieht die Erstklägerin eine Witwenpension von der PVA, die bis Ende 1973 monatlich netto S 1.683,70 betrug. Ab 1. Jänner 1974 betrug die Witwenpension monatlich netto S 1.810,--; diese Witwenpension wird 14 mal jährlich ausbezahlt.
Die Zweitklägerin bezieht ab 14. Juli 1973 eine Waisenpension, die bis Jahresende 1973 netto S 694,30 monatlich und ab 1. Jänner 1974 netto S 746,40 monatlich ausmacht. Auch diese Waisenpension wird 14 mal jährlich ausbezahlt.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Bei der Bemessung des Unterhaltsentganges sei zu berücksichtigen, daß gewisse Haushaltsausgaben durch den Tod eines Familienmitgliedes nicht oder nur unwesentlich vermindert würden. Die Berechnung sei so vorzunehmen, daß festzustellen sei, in welchem Ausmaß das bereits um die Fixkosten verminderte Arbeitseinkommen des Getöteten den einzelnen Unterhaltsberechtigten zugekommen sei; dieser Betrag sei dann um die auf die Hinterbliebenen entfallenden anteiligen Fixkosten zu vermehren. Mit Bedachtnahme darauf, daß der Verunglückte ständig auswärts auf Baustellen arbeitete und sich dort selbst verpflegte, sei die Aufteilung des Familieneinkommens mit 50 zu 35 zu 15 (Verunglückter zu Erstklägerin, zu Zweitklägerin) vorzunehmen.
Es ergebe sich demnach folgende Berechnung:
Einkommen des Verunglückten durchschnittlich
monatlich S 10.400,‑‑
Einkommen der Erstklägerin (Karenzgeld) S 2.100,‑‑
Summe S 12.500,‑‑
Ziehe man von diesem Familieneinkommen die Beträge für den PKW, die ausschließlich dem Verunglückten zugute kamen,
von S 500,‑‑
und S 1.600,‑‑
sowie die Fixkosten für die Wohnung S 1.574,36
zusammen sohin S 3.647,36
ab so verblieben für die Familie S 8.825,64
Hievon entfielen 50 % somit auf den
Verunglückten, S 4.412,82
35 % und somit S 3.088,97
auf die Erstklägerin und
15 % auf die Zweitklägerin, das sind somit S 1.323,85.
Zähle man zu dem auf die
Erstklägerin entfallenden Anteil von S 3.088,97
den 1/3-Anteil der Fixkosten der
Wohnung von S 524,78
dazu, so ergebe sich ein Betrag von S 3.613,75.
Hievon sei das eigene Einkommen
der Erstklägerin von S 2.109,‑‑
abzuziehen, sodaß der Verunglückte für
die Klägerin S 1.504,75
aufwendete.
In 11,6 Monaten, nämlich vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni 1974 wäre der Erstklägerin vom Verunglückten daher an Unterhalt insgesamt ein Betrag von S 17.455,10 zugekommen. Da sie an Witwenpension aber S 23.736,10 erhielt, sei für die vom Klagebegehren umfaßte Zeit kein Unterhaltsentgang der Erstklägerin vorhanden. Das eigene Einkommen der Ehefrau, aus dem sie schon zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig ihren Unterhalt teilweise bestritt, sei bei der Berechnung ebenfalls heranzuziehen gewesen.
Für die Zweitklägerin laute die Berechnung wie folgt:
Zu dem vom Familieneinkommen auf sie entfallenden Betrag
von S 1.323,85
sei der 1/3 Anteil der Fixkosten von S 524,78
hinzuzurechnen, es ergebe sich somit
ein Betrag von S 1.848,63
der mit 11. Juni zu multiplizieren sei.
Auf die Zweitklägerin wäre somit eine
Unterhaltsleistung des Verunglückten von S 21.444,11
entfallen. Tatsächlich habe sie an Pension S 13.294,‑‑
erhalten, sodaß ihr S 8.150,11
entgangen seien.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und trug diesem die Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, daß Witwe und Kind nicht Gesamtgläubiger des Schadenersatzanspruches seien, weshalb der Entgang für jeden Ersatzberechtigten gesondert zu berechnen sei. Da die Ehefrau schon zu Lebzeiten ihres Mannes ein Eigeneinkommen bezogen und dieses nach den Feststellungen mit dem Einkommen des Mannes zu dessen Lebzeiten vereinigt hatte und während der Zeit, für die sie den Unterhaltsentgang begehre, ein solches Eigeneinkommen noch beziehe, sei dieses zu Lasten des Entganges zu berücksichtigen.
In einem solchen Fall und bei Vorhandensein von Kindern errechnet sich der Entgang der Witwe wie folgt:
Einkommen des Getöteten
plus Einkommen der Ehefrau
minus Fixkosten
= reines für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehendes Einkommen,
minus Ausgaben für den Unterhalt des Getöteten,
minus Ausgaben, für die Kinder,
= reiner Aufwand für den reinen Unterhalt der Ehefrau,
plus Fixkosten
minus Eigeneinkommen der Ehefrau
minus Leistungen durch den Sozialversicherungsträger für die Ehefrau,
= Ersatzanspruch der Ehefrau gegenüber dem Schädiger nach § 1327 ABGB.
Bei Errechnung des Einkommens des Getöteten habe das Erstgericht das Einkommen aus dessen Berufstätigkeit sowie das Trennungsgeld und die Familienbeihilfe, nicht jedoch irgendwelche Nebeneinkünfte einbezogen.
Es seien jedoch auch Nebeneinkünfte, selbst wenn sie aus einer gegen die Gewerbeordnung verstoßenden Tätigkeit herrühren, bei Berechnung des Entganges zu berücksichtigen. Infolge der Mängelrüge der Klägerinnen und im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Verunglückte fast jedes Wochenende als Installateur Gelegenheitsarbeiten verrichtete und ein Nebeneinkommen bezogen habe, hätte das Erstgericht die Parteien im Sinne des § 182 ZPO zu einem präzisen Vorbringen und Beweisanbieten hinsichtlich des Vorhandenseins und der Höhe des Nebeneinkommens des Verunglückten anleiten müssen. Das Ersturteil sei daher im Hinblick auf diesen aufgezeigten Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Absatz 1 Ziffer 2 ZPO aufzuheben gewesen.
Hinsichtlich der Trennungszulage seien nähere Feststellungen über die Aufwendungen des Verunglückten erforderlich, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß die Trennungszulage bei der Errechnung des Einkommens des Verunglückten zu berücksichtigen sei.
Bei der neuerlichen Ermittlung des Entganges werde das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Familienbeihilfe dann, wenn sie wie diesfalls vor und nach dem Unfall vom Sorgeberechtigten für das Kind bezogen werde, bei der Berechnung des Entganges außer Betracht zu bleiben habe.
Auch die Beurteilung der Fixkosten durch das Erstgericht sei unzutreffend. Da diese mit dem Betrag von S 1.622,‑‑ außer Streit gestellt worden seien, hätte das Erstgericht sie nicht mit S 1.574,‑‑ feststellen dürfen. Dem Einwand der Kläger, daß das Erstgericht die Wohnungsschulden nicht als Fixkosten berücksichtigt habe, sei zu entgegnen, daß diese ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hätten. Sollten im fortgesetzten Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt werden, könnte nach Auffassung des Berufungsgerichtes auch den Darlehensrückzahlungen, die mit dem Erwerb der Wohnung im Zusammenhang stehen, der Charakter fixer Kosten zuerkannt werden, weil die Bereitstellung einer Wohnung von der Unterhaltspflicht des Getöteten umfaßt und somit auf diese Rückzahlungen als Unterhaltsleistungen anzusehen seien.
Die Aufteilung der Fixkosten in drei Drittel sei unrichtig, da die Witwe nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die Fixkosten allein zu tragen habe, seien sie nur zu ihren Gunsten zur Gänze in Anschlag zu bringen.
Hinsichtlich der Anteile am Familieneinkommen zu Lebzeiten des Verunglückten sei davon auszugehen, daß diese nicht starr, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu bestimmen seien, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, ob ein Ehegatte einen besonderen Aufwand gehabt habe, wozu auch die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug gerechnet werden könnten. Die endgültige Feststellung der Anteile hänge von den ergänzenden Feststellungen ab, zumal insbesondere durch die Trennungszulage unter Umständen die Mehraufwendungen des Klägers abgedeckt sein könnten oder aber diese nicht aufgebraucht worden sein könnte.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne des Antrages der Beklagten im Berufungsverfahren aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Rekurs vertritt zunächst die Ansicht, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Kläger mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht einer meritorischen Erledigung zuführen dürfen. Dem ist zu erwidern, daß die Berufung der Kläger die bestimmte Erklärung, inwieweit das Ersturteil angefochten wird, sowie einen bestimmten Abänderungs- und Aufhebungsantrag enthält und die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausführte, somit das Berufungsgericht in die Lage versetzte, im Umfange der Anfechtung die Ermittlung des Entganges der Kläger allseitig rechtlich zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Kläger ebenso wie die der Beklagten mit Recht sachlich erledigt.
Die Aufhebung des Ersturteils zur Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht ist zu billigen.
Insoweit die Beklagten aus der Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Verunglückte für die Lebensführung der Kläger höchstens S 3.000,‑‑ monatlich zur Verfügung stellte, Spruchreife im Sinne der Klagsabweisung ableiten, ist ihnen zu erwidern, daß sich dieser Betrag offensichtlich nur auf den unmittelbaren laufenden Lebensbedarf (Nahrung usw.) der Kläger bezog, daß aber für die Beurteilung der Ansprüche nach § 1327 ABGB alle Zuwendungen mit Unterhaltscharakter, somit auch jene für Kleidung, Wohnung, Einrichtung, kulturelle Bedürfnisse etc, zu berücksichtigen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff Entgang im Sinn des § 1327 ABGB das, was die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der zum Unterhalt nach dem Gesetz Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Ausgangspunkt der Ermittlung des Entganges muß daher die Prüfung sein, was den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu Lebzeiten des Ernährers tatsächlich zugekommen ist. Ausgehend von den bisherigen Verfahrensergebnissen ist sowohl der vom Berufungsgericht erteilte Ergänzungsauftrag als auch dessen Methode zur Ermittlung des Entganges – entgegen den Rekursausführungen – zu billigen.
Dem Umstand, daß die Erstklägerin Eigeneinkommen bezog, vereinbarungsgemäß der gemeinsamen Kasse zuführte und nach dem Tod ihres Gatten für den allein geltend gemachten Zeitraum weiterbezieht, hat das Berufungsgericht – entgegen den Rekursausführungen – zutreffend Rechnung getragen.
Was das Nebeneinkommen anlangt, so ist – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – nach ständiger Rechtsprechung die Verwendung der aus einer solchen Tätigkeit, selbst wenn diese gegen gewerbebehördliche Vorschriften verstoßen haben sollte, erzielten Mittel für den Unterhalt der Angehörigen nicht verboten und daher vom Schädiger zu ersetzen. Nach den bisherigen Beweisergebnissen hat der Verunglückte zu Lebzeiten fast jedes Wochenende Installateurarbeiten vorgenommen und hieraus ein Nebeneinkommen erzielt, das nach der Sachlage beachtlich gewesen sein muß und daher bei der Beurteilung des geltend gemachten Entganges nicht vernachlässigt werden darf. Das Berufungsgericht hat daher im Sinne der Mängelrüge der Kläger in ihrer Berufung dem Erstgericht mit Recht aufgetragen, die Kläger im fortgesetzten Verfahren zur Präzisierung ihres Vorbringens in diesem Belange gemäß § 182 ZPO anzuleiten, da Höhe und Verwendung dieses Nebeneinkommens für die Beurteilung des Klagebegehrens erforderlich ist. Sollte das Nebeneinkommen zur Gänze in den „gemeinsamen Topf“ geflossen sein, in dem nach den bisherigen Feststellungen die gesamten Einkünfte der Ehegatten vereinigt wurden, dann wären die den Ehegatten zur Bestreitung der Aufwendungen zur Verfügung gestandenen Mittel entsprechend höhere; sollte jedoch das Nebeneinkommen zur Abdeckung der besonderen Auslagen des Verunglückten gedient haben und nur die Hyperocha in den gemeinsamen Topf eingebracht worden sein, dann müßte sich der Anteil des Verunglückten an dem vereinigten Familieneinkommen entsprechend verringern. Ähnliche Erwägungen haben für die Trennungszulage zu gelten, für die gleichfalls zu klären ist, wofür und in welcher Weise sie verwendet wurde. Auch hinsichtlich der Rückzahlungsraten für die aufgenommenen Kredite ist deren Zweckbestimmung und die Art ihrer Tilgung zu Lebzeiten des Verunglückten maßgebend, was auch für die von der Umschuldung umfaßten Verbindlichkeiten gilt.
Fixkosten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, alle Kosten der Haushaltsführung, die durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe sich nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben. Hieraus folgt, daß diese – entgegen der vom Erstgericht vorgenommenen Berechnungsmethode – nicht um den Eigenverbrauchsanteil des Verstorbenen gekürzt werden dürfen. Wenngleich die Ansprüche der Witwe und des Kindes ihr eigenes rechtliches Schicksal haben, so ist die anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Kosten dort nicht erforderlich, wo, wie diesfalls, die Witwe nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters zufolge ihrer nunmehr alleinigen Unterhaltspflicht als Mutter die Fixkosten zur Gänze allein zu tragen hat (2 Ob 161/69, 2 Ob 229, 230/70, 8 Ob 173, 177/75 ua). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die fixen Kosten zugunsten der Erstklägerin zur Gänze zu berücksichtigen sind. Daß auch die Rückzahlungsraten zum Erwerb einer Eigentumswohnung zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Familie den Fixkosten zuzuordnen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. ZVR 1974/193). Die gleichen Grundsätze haben aber auch für die Rückzahlungsraten der für die erforderliche Wohnungseinrichtung aufgenommenen Kredite zu gelten (vgl. ZVR 1971/102). Ausgehend von diesen Rechtsansichten wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Kläger gemäß § 182 ZPO zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten haben.
Es hat daher beim Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)