European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00031.23A.1205.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
1. gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B‑VGdie Wortfolgen „… für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht und …“ sowie „Bei der Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden, sind diese Fahrzeuge ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen.“ in Teil A I („Mautordnung für einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen“), Punkt 1.3.3.1 („Permanente Ausnahmen“), erster Unterpunkt, der von der Autobahnen- und Schnellstraßen‑Finanzierungs‑Aktiengesellschaft erlassenen Verordnung „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“, Version 81, in der seit 22. November 2024 geltenden Fassung, https//:www.asfinag. at/media/3udhe3do/00_mo_v81_mautordnung.pdf in https:// www.asfinag.at/maut ‑vignette/mautordnung/,genehmigt von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit zuletzt GZ 2024‑0.805.679 (Erstgenehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie GZ 325.009/1‑I/K2‑2003), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, als gesetzwidrig aufheben;
2. gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 und Abs 4 B‑VGaussprechen, dass die Wortfolgen „… für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht und …“ sowie „Bei der Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden, sind diese Fahrzeuge ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen.“ in jeweils Teil A I („Mautordnung für einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen“), Punkt 1.3.3.1 („Permanente Ausnahmen“), erster Unterpunkt, der von der Autobahnen‑ und Schnellstraßen‑Finanzierungs‑Aktien-gesellschaft erlassenen Verordnungen „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“, Versionen 75 bis 80, in den folgenden von 22. November 2023 bis 21. November 2024 geltenden Fassungen, alle in https://www.asfinag.at/maut ‑vignette/mautordnung/mautordnung‑archiv/, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigt von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit GZ wie im Folgenden genannt (Erstgenehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ 325.009/1‑I/K2‑2003), gesetzwidrig waren:
- Version 80 / ab 1.10.2024 bis 21.11.2024 / GZ 2024-0.575.378
https://www.asfinag.at/media/civfi20l/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-80.pdf
- Version 79 / ab 1.7.2024 bis 30.9.2024 / GZ 2024-0.436.728
https://www.asfinag.at/media/atqfjvo5/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-79.pdf
- Version 78 / ab 23.4.2024 bis 30.6.2024 / GZ 2024-0.300.573
https://www.asfinag.at/media/strfjs3n/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-78.pdf
- Version 77 / ab 1.1.2024 bis 22.4.2024 / GZ 2023-0.791.655 und
2023-0.827.358
https://www.asfinag.at/media/lsnpxov4/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-77.pdf
- Version 76 / ab 1.12.2023 bis 31.12.2024 / GZ 2023-0.791.655
https://www.asfinag.at/media/fkvh0ove/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-76.pdf
- Version 75 / ab 22.11.2023 bis 30.11.2023 / GZ 2023-0.791.655
https://www.asfinag.at/media/zfsdfnqf/gesamte-mautordnung-inkl-anh%C3%A4nge-_version-75.pdf
3. gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 und Abs 4 B‑VG aussprechen, dass die Wortfolgen „… für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht und …“ sowie „Die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden, ist ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen.“ in jeweils Teil A I („Mautordnung für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen“), Punkt 1.3.3.1 („Permanente Ausnahmen“), erster Unterpunkt, der von der Autobahnen‑ und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erlassenen Verordnungen „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“, Versionen 48 bis 74, in folgenden von 7. November 2017 bis 21. November 2023 geltenden Fassungen, alle in https://www.asfinag.at/maut ‑vignette/mautordnung/mautordnung‑archiv/, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigt vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit GZ wie im Folgenden genannt (Erstgenehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ 325.009/1‑I/K2‑2003), gesetzwidrig waren:
- Version 74 / ab 1.10.2023 bis 21.11.2023 / GZ 2023-0.649.232
https://www.asfinag.at/media/5wokonxr/mautordnung-version-74-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 73 / ab 1.8.2023 bis 30.9.2023 / GZ 2023-0.513.730
https://www.asfinag.at/media/g5vjxc2u/mautordnung-version-73-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 72 / ab 28.4.2023 bis 31.7.2023 / GZ 2023-0.281.969
https://www.asfinag.at/media/b5shesep/mautordnung-version-72-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 71 / ab 1.1.2023 bis 27.4.2023/ GZ 2022-0.846.349 und
2022-0.874.163
https://www.asfinag.at/media/seiakzze/mautordnung-version-71-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 70 / ab 1.12.2022 bis 31.12.2022 / GZ 2022-0.846.349
https://www.asfinag.at/media/tw3hrouu/mautordnung-version-70-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 69 / ab 1.7.2022 bis 30.11.2022 / GZ 2022-0.428.584
https://www.asfinag.at/media/f0hjzs3i/mautordnung-version-69-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 68 / ab 18.3.2022 bis 30.6.2022 / GZ 2022-0.203.891
https://www.asfinag.at/media/zy0fvadg/mautordnung-version-68-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 67 / ab 1.3.2022 bis 17.3.2022 / GZ 2022-0.157.959
https://www.asfinag.at/media/xuvk13xm/mautordnung-version-67-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 66 / ab 1.1.2022 bis 28.2.2022 / GZ 2021-0.787.536 und
2021-0.899.833
https://www.asfinag.at/media/ddqmed3a/mautordnung-version-66-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 65 / ab 1.12.2021 bis 31.12.2021 / GZ 2021-0.787.536
https://www.asfinag.at/media/ompjyqlg/mautordnung-version-65-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 64 / ab 19.10.2021 bis 30.11.2021 / GZ 2021-0.626.278
https://www.asfinag.at/media/vdzi0hxk/mautordnung-version-64-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 63 / ab 1.9.2021 bis 18.10.2021 / GZ 2021-0.406.409
https://www.asfinag.at/media/bmommscw/mautordnung-version-63-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 62 / ab 1.1.2021 bis 31.8.2021 / GZ 2020-0.806.564
https://www.asfinag.at/media/qnypnw40/mautordnung-version-62-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 61 / ab 1.12.2020 bis 31.12.2020 / GZ 2020-0.746.167
https://www.asfinag.at/media/elfnmdop/mautordnung-version-61-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 60 / ab 15.9.2020 bis 30.11.2020 / GZ 2020-0.508.002
https://www.asfinag.at/media/4orhtqad/mautordnung-version-60-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 59 / ab 28.3.2020 bis 14.9.2020 / GZ 2020-0.161.441
https://www.asfinag.at/media/jmjlfrtj/mautordnung-version-59-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 58 / ab 1.1.2020 bis 27.3.2020 / GZ 323.540/0061-I/K2/2019,
323.540/0066-I/K2/2019
https://www.asfinag.at/media/hesn44fz/mautordnung-version-58-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 57 / ab 15.12.2019 bis 31.12.2019 / GZ 323.540/0066-I/K2/2019
https://www.asfinag.at/media/1jgfxzeq/mautordnung-version-57-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 56 / ab 1.12.2019 bis 14.12.2019 / GZ 323.540/0061-I/K2/2019
https://www.asfinag.at/media/4p1hbo01/mautordnung-version-56-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 55 / ab 11.6.2019 bis 30.11.2019 / GZ 323.540/0034-I/K2/2019
https://www.asfinag.at/media/unibnsh2/mautordnung-version-55-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 54 / ab 1.1.2019 bis 10.6.2019 / GZ 323.540/0081-I/K2/2018
https://www.asfinag.at/media/3ikfpb55/mautordnung-version-54-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 53 / ab 8.11.2018 bis 31.12.2018 / GZ 323.540/0051-I/K2/2018
https://www.asfinag.at/media/bgfloza1/mautordnung-version-53-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 52 / ab 5.7.2018 bis 7.11.2018 / GZ 323.540/0051-I/K2/2018
https://www.asfinag.at/media/exlgislv/mautordnung-version-52-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 51 / ab 1.4.2018 bis 4.7.2018 / GZ 323.540/0013-I/K2/2018,
323.540/0020-I/K2/2018
https://www.asfinag.at/media/rcknfuk1/mautordnung-version-51-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 50 / ab 1.1.2018 bis 31.3.2018 / GZ 323.540/0087-I/K2/2017
https://www.asfinag.at/media/sfhe2xgk/mautordnung-version-50-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 49 / ab 1.12.2017 bis 31.12.2017 / GZ 323.540/0083-I/K2/2017
https://www.asfinag.at/media/clpp5fvs/mautordnung-version-49-gesamt - inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
- Version 48 / ab 7.11.2017 bis 30.11.2017 / GZ 323.540/0053-I/K2/2017
https://www.asfinag.at/media/p3wozh2z/mautordnung-version-48-gesamt-inkl-aller-anh%C3%A4nge.pdf
II. Gemäß § 57 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Revisionsverfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
Begründung:
[1] Die Beklagte besitzt das Recht auf Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Autobahnen und Schnellstraßen (Bundesstraßen) in Österreich (§ 2 ASFINAG‑Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl I 1997/113) und hat das Recht, dort von sämtlichen Nutzern Maut einzuheben (§ 6 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997), die nach § 1 Abs 1 Bundes-straßen‑Mautgesetz 2002 (BStMG – BGBl I 2002/109) für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen zu entrichten ist; die Beklagte ist nach § 3 BStMG Mautgläubigerin.
[2] Bis Frühjahr 2017 gingen die Streitteile übereinstimmend davon aus, dass die Blaulicht‑Fahrzeuge der Klägerin – einer Energienetzbetreiberin und Tochter eines Energieversorgungsunternehmens – gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG von der Mautpflicht ausgenommen waren.
[3] Im Zeitraum vom 21. 7. 2017 bis 2. 10. 2018 (im Geltungszeitraum der Mautordnungen der Beklagten in den Versionen 47 bis 52) verrechnete die Beklagte der Klägerin jedoch Ersatzmaut gemäß § 19 BStMG für insgesamt 279 Fahrten mit Blaulicht‑Fahrzeugen (für welche keine Vignettenmaut entrichtet worden war), bei denen das Blaulicht tatsächlich nicht zum Einsatz gekommen war.
[4] Die Klägerin bezahlte die vorgeschriebene Ersatzmaut für 278 Fahrten à 120 EUR, wobei sie jeweils, zum Teil auch erst im Nachhinein, schriftliche Vorbehalte erklärte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Rückzahlung dieser Ersatzmauten von insgesamt 33.360 EUR wegen fehlender Rechtsgrundlage der Vorschreibung sowie die Feststellung, dass die auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t, für welche ein gültiger Bescheid gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 (BGBl 1967/267) vorliege und an welchen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht zulässig sichtbar angebracht seien, von der Mautpflicht auf mautpflichtigen Bundesstraßen gemäß § 1 BStMG ausgenommen seien, wenn die Scheinwerfer bzw die Warnleuchten mit blauem Licht nicht verwendet würden, wobei diese Ausnahme von der Mautpflicht im Falle einer örtlichen Beschränkung gemäß § 20 Abs 6 KFG 1967 nur in dem Bereich gelte, für den das Anbringen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bewilligt worden sei.
[5] Das Erstgericht gab dem Zahlungs‑ und dem Feststellungsbegehren statt.
[6] Die Beklagte habe in ihren Mautordnungen ab der Version 48 eine vom Wortlaut des § 5 BStMG abweichende Ausweitung der Mautpflicht vorgenommen und damit ihre gesetzlich eingeräumten Befugnisse überschritten. Der Rückforderung der aufgrund der nichtigen Bestimmung unter Vorbehalt bezahlten Beträge stehe weder die insoweit unwirksame Mautordnung der Beklagten noch ein Anerkenntnis der Klägerin entgegen.
[7] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge. Es ging davon aus, dass es sich bei den Mautordnungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle, die – ungeachtet der ex ante‑Prüfung durch die Aufsichtsbehörde – der nachträglichen Prüfung durch ein mit der Streitsache befasstes Gericht unterlägen. Eine Wortinterpretation des § 5 Abs 1 Z 1 BStMG ergebe, dass Fahrzeuge, die über eine Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 („Blaulichtbescheid“) verfügten, mit angebrachtem Blaulicht unter Einhaltung der in der Bewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen beim Befahren einer mautpflichtigen Bundesstraße von der Entrichtung einer Maut nach dem BStMG befreit seien. Dagegen verlange die Beklagte ohne ersichtliche Rechtfertigung darüber hinaus kumulativ die Verwendung des Blaulichts. Damit werde die Klägerin massiv in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt und gröblich benachteiligt. Die entsprechende Bestimmung (Punkt 1.3.3.1 der Mautordnungen ab Version 48) sei daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Die somit ohne gültige Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Ersatzmauten seien nach § 877 ABGB zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO seien erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Beklagte strebt in ihrer Revision die Abweisung des Klagebegehrens an. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass ihre Mautordnungen keiner Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB unterlägen. Im Übrigen werde durch die Bestimmung des Punktes 1.3.3.1 der jeweiligen Mautordnung lediglich die gesetzliche Ausnahmebestimmung bezüglich ihrer Dauer konkretisiert, worin keine gröbliche Benachteiligung liege. Eine Rückforderung bezahlter Ersatzmaut, mit deren frist‑ und formgerechter Bezahlung ein Strafaufhebungsgrund verwirklicht werde, sei nach § 20 Abs 6 BStMG jedenfalls ausgeschlossen.
Hierzu war zu erwägen:
[9] 1.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß (nunmehr) §§ 10 ff BStMG keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt ist (RS0114743), woraus etwa auch folgt, dass die Beklagte als Mautstraßenhalterin auf der Grundlage eines mit einem Straßenbenützer entgeltlich geschlossenen Vertrags bei Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Schutz‑ und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden einzustehen hat (vgl RS0023925; RS0023459).
[10] 1.2. Das hier zu beurteilende Feststellungsbegehren ist im Kern darauf gerichtet, zwischen den Verfahrensparteien als Parteien solcher privatrechtlichen Verträge rechtsverbindlich auszusprechen, dass die Klägerin für die Straßenbenützung durch bestimmte ihr gehörende Fahrzeuge, welche die Voraussetzungen nach § 20 Abs 5 KFG 1967 erfüllen, zufolge der allgemeinen Ausnahme nach § 5 Abs 1 Z 1 BStMG keine Maut und damit kein zivilrechtliches Entgelt an die Beklagte zu bezahlen habe.
[11] Dieses Begehren soll somit im Verhältnis zwischen den Parteien die zivilrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Entgelts für die Benützung einer Sache klären, an welcher der Beklagten ein zivilrechtliches Fruchtgenussrecht zugewiesen ist. Es ist daher ein Begehren, für das der Zivilrechtsweg offensteht, was nach § 42 Abs 1 JN auch noch vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen war: Zwar hatte das Berufungsgericht (damals als Rekursgericht) bereits früher die Zulässigkeit des Rechtswegs geprüft und bejaht, nachdem das Erstgericht die Klage in Ansehung des Feststellungsbegehrens mangels dieser Prozessvoraussetzung a limine zurückgewiesen hatte. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aber weder für den (an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesenen) beklagten Prozessgegner (vgl RS0039200) noch für ein Gericht – auch nicht für das Rekursgericht selbst oder den Obersten Gerichtshof – nach § 42 Abs 3 JN bindend (3 Ob 512/94 = RS0041336; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON [2023] § 42 JN Rz 23).
[12] 1.3. Für die Entscheidung über das Klage-begehren ist damit die Vorfrage zu beantworten, ob die rund 300 Fahrzeuge der Klägerin, für die ihr aufrechte, räumlich zumindest im Bundesland Niederösterreich geltende Bewilligungen nach § 20 Abs 5 KFG 1967 erteilt wurden, von der Mautpflicht nach § 5 Abs 1 Z 1 BStMG ausgenommen waren bzw sind.
[13] 2. Die für die Beurteilung der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Rechtssache maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt:
[14] 2.1. Gemäß § 14 Abs 1 BStMG hat die Beklagte „Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung)“.
[15] Die Mautordnung bedarf nach Maßgabe des Abs 2 leg cit der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist von der Beklagten nach § 16 Abs 1 BStMG („Verlautbarung“) im Internet unter der Adresse www.asfinag.at – frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich – zu verlautbaren und nach Abs 2 leg cit auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.
[16] 2.2. Gemäß § 15 Abs 1 BStMG hat die Mautordnung unter anderem zu enthalten (Hervorhebung durch den Senat):
„3. Informationen über die Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 1a und 1b BStMG);
[…]
13. Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);
[…]“
[17] 2.3. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG sind Fahrzeuge von der Mautpflicht ausgenommen,
„[...] an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.“
[18] 2.4. Gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 dürfen bei nicht unter Abs 1 Z 4 leg cit fallenden (im Gesetz aufgezählten) Fahrzeugen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht „[…] nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen […]“.
[19] Nach § 20 Abs 6 KFG 1967 sind Bewilligungen nach Abs 5 leg cit „[…] unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln“. Eine Durchführungsverordnung zu § 20 Abs 6 KFG 1967 wurde bislang nicht erlassen (vgl §§ 10 ff, insb §§ 15a, 15b, 22a Abs 1 Z 2 lit a KDV 1967, BGBl 1967/399).
[20] 3.1. Die auf Grundlage des BStMG erlassene Mautordnung (in ihrer jeweiligen Fassung) trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen. Die Tatsache, dass sie im Internet auf der Webseite der Beklagten kundzumachen (sowie jedermann auf Verlangen gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden) ist (vgl § 16 BStMG), genügt, um dadurch ein solches Maß an Publizität zu erlangen, dass sie damit in die Rechtsordnung Eingang findet (VwGH Ra 2020/06/0156; vgl auch VfGH V 77/2015, VfSlg 20.080/2016 Pkt 1.2.2.1).
[21] 3.2. Zur Rechtsnatur der auf Grundlage des BStMG erlassenen Mautordnung der Beklagten erkennt daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur, dass diese als Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs 2 B‑VG zu qualifizieren sind (so bereits auf Grundlage des BStFG: VwGH 2001/06/0096; 2001/06/0173; auf Grundlage des BStMG Ra 2020/06/0156). Dieser Rechtsauffassung hat sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen (8 Ob 66/24z Rz 22; 2 Ob 178/07a = RS0124049); der Senat hält an dieser Auffassung fest.
[22] 4.1. In den Mautordnungen der Beklagten ab der Version 48 bis zur Version 74 lautete der mit „Ausnahmen von der Vignettenpflicht“ übertitelte Punkt 1.3.3. von Teil A I in seinem Pkt 1.3.3.1 auszugsweise (erster Unterpunkt) wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat):
„1.3.3.1 Permanente Ausnahmen
Folgende Kraftfahrzeuge sind von der Vignettenpflicht ausgenommen:
- Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 und Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz 'KFG') Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind. Im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß § 20 Abs 5 KFG besteht eine Ausnahme von der Mautpflicht nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht und wenn bei der Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Die Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden, ist ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen.
[…]“
[23] 4.2. In den Mautordnungen der Beklagten ab der Version 75 bis zur aktuell gültigen Version 81 lautet(e) der mit „Ausnahmen von der Vignettenpflicht“ übertitelte Punkt 1.3.3. von Teil A I in seinem Punkt 1.3.3.1 auszugsweise (erster Unterpunkt) wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat):
„1.3.3.1 Permanente Ausnahmen
Folgende Kraftfahrzeuge sind permanent von der Vignettenpflicht ausgenommen:
- Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 und Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz 'KFG') Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind. Im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß § 20 Abs 5 KFG besteht eine Ausnahme von der Mautpflicht nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht und wenn bei der Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Bei der Rückfahrt von einem Einsatz, bei dem Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht verwendet wurden, sind diese Fahrzeuge ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen.
[…]“
[24] 5.1. Im Revisionsverfahren steht nicht mehr in Frage, dass die betroffenen Fahrzeuge der Klägerin jeweils über eine gültige Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 verfügten. Dass bei der Verwendung der Fahrzeuge gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbescheide gemäß § 20 Abs 6 KFG 1967 verstoßen worden wäre, ist nicht behauptet worden. Die in § 5 Abs 1 Z 1 BStMG genannten Voraussetzungen für die Befreiung von der Mautpflicht wären mit diesen Sachverhaltselementen erfüllt.
[25] 5.2. Unstrittig ist weiters, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrten nicht um Einsatzfahrten unter tatsächlicher Verwendung des Blaulichts (bzw Rückfahrten von solchen Einsätzen) handelte.
[26] 6.1. Die Entscheidung über die Revision der Beklagten hängt im Lichte dieser Rechtslage davon ab, ob die Befreiung der Klägerin von der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt für die Benützung von Bundesstraßen bloß von den in § 5 Abs 1 Z 1 BStMG enthaltenen – hier gegebenen – gesetzlichen Bedingungen abhängt, oder ob zusätzlich die im jeweiligen Punkt 1.3.3.1 von Teil A I der als Verordnung(en) anzusehenden Mautordnungen enthaltenen, oben in den Punkten 4.1. und 4.2. dieses Beschlusses fett hervorgehobenen Wortfolgen wirksam waren bzw in der geltenden Version sind, zumal das Feststellungsbegehren bei Würdigung des Gesamtvorbringens der Klägerin auch in die Vergangenheit reicht.
[27] 6.2. Damit ist von Präjudizialität dieser hier anzuwendenden Normen auszugehen, die Voraussetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlassfall bilden (vgl etwa VfSlg 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
[28] 7. Da den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen nach Art 89 Abs 1 B‑VG nicht zusteht, der Senat aber Bedenken gegen die Anwendung der oben in den Punkten 4.1. und 4.2. dieses Beschlusses fett hervorgehobenen und für seine Entscheidung präjudiziellen, ihn bindenden Wortfolgen der Mautordnungen aus dem Grund ihrer Gesetzwidrigkeit hegt, sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, diese Bedenken nach Art 89 Abs 2 und 3 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
[29] 7.1. Der Oberste Gerichtshof teilt insoweit die Rechtsansicht der Vorinstanzen, als die genannten und nunmehr angefochtenen Wortfolgen nicht bloß, wie die Revisionswerberin argumentiert, eine Präzisierung des Gesetzeswortlauts bewirken, sondern dessen Anwendungsbereich einschränken. Daraus folgt, dass die vom Gesetzgeber angeordneten Ausnahmen von der Vignettenpflicht durch die Verordnung(en) eingeschränkt bzw die zivilrechtliche Entgeltpflicht über das vom Gesetzgeber vorgegebene Maß bzw den von ihm vorgegebenen Benützerkreis hinaus ausgedehnt wird.
[30] 7.2. Mit § 5 Abs 1 Z 1 BStMG definiert das Gesetz eindeutig, unter welchen beiden Bedingungen Ausnahmen von der Mautpflicht bestehen, nämlich konkret einerseits die gemäß § 20 Abs 1 Z 4 und Abs 5 KFG 1967 erfolgte sichtbare Anbringung von Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht und andererseits bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967, dass bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Das Gesetz trifft hingegen keine Differenzierung dahin, dass als von der Mautpflicht ausgenommene Fahrzeuge nur „Einsatzfahrzeuge“ etwa im Sinne von § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960, BGBl 1960/159, zu verstehen wären, also als aufgrund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne als Warnzeichen führende Fahrzeuge (nur) für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Dass aus dem Gesetz selbst weitere Einschränkungen der Ausnahmen von der Maut‑ bzw Vignettenpflicht erkennbar wären – insbesondere dahin, dass diese an die tatsächliche Nutzung von Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht bei einer Einsatzfahrt gebunden wäre –, erschließt sich somit nicht.
[31] 7.3. Die Mautordnung der Beklagten hätte nach dem gesetzlichen Auftrag des § 15 Abs 1 Z 3 BStMG (nur) Informationen über die Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut zu enthalten. Dies betrifft nach dem klaren Wortlaut die in § 5 BStMG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, wobei in § 5 Abs 2 BStMG der Beklagten lediglich die Ermächtigung erteilt ist, anlassbezogen in der Mautordnung Fahrzeuge für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen von der Mautpflicht zusätzlich ausnehmen. Dagegen kann aber nach Ansicht des Senats eine der Beklagten eingeräumte Berechtigung zur Einschränkung der Voraussetzungen für Ausnahmen von der Maut‑ bzw Vignettenpflicht – und damit eine Einschränkung der gesetzlich eingeräumten Ausnahmen – über den Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 1 Z 1 BStMG hinaus weder dieser Bestimmung noch dem § 15 Abs 1 Z 3 BStMG entnommen werden.
[32] 7.4. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde zudem die gesetzliche Ausnahme nach § 5 Abs 1 Z 1 BStMG durch die in den angefochtenen Wortfolgen in den Mautordnungen vorgesehene Einschränkung auf Einsatzfahrten unter Verwendung von Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht praktisch wirkungs‑ und gegenstandslos, weil es zumindest für die Klägerin dann kostengünstiger wäre, für ihre Blaulichtfahrzeuge eine zeitabhängige Maut für jeweils ein ganzes Jahr zu entrichten, als zwischen Blaulichtfahrten, die nach der Mautordnung mautbefreit wären, jeweils im Einzelfall Maut zu bezahlen.
[33] 8.1. Der Senat sieht sich daher veranlasst, nach Art 89 Abs 2 und Abs 3 B‑VG den Antrag zu stellen, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die in die Mautordnungen der Beklagten aufgenommenen und aus den Punkten 3.1. und 3.2. sowie dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Wortfolgen in den Versionen 48 bis 80 gesetzwidrig waren und in der Fassung der seit 1. 10. 2024 und am 5. 12. 2024 noch geltenden Mautordnung Version 81 gesetzwidrig sind.
[34] 8.2. Der Antrag betrifft einerseits die erste Wortfolge, mit der unmittelbar die Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht als zusätzliche (vom Gesetz nicht vorgesehene) Voraussetzung der Mautbefreiung verordnet wird. Damit ist andererseits die weitere Wortfolge, mit der (nur) eine Rückfahrt von einer solchen Einsatzfahrt als mautpflichtbefreit verordnet wird, untrennbar verbunden, welche auch die in § 5 Abs 1 Z 1 BStMG definierten Ausnahmen von der Maut‑ bzw Vignettenpflicht ebenfalls dahin einschränkt, dass sie eine vorgängige Einsatzfahrt mit Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte mit blauem Licht voraussetzen. Mit diesem Anfechtungsumfang bekommt einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt, sondern gibt den Gesetzeswortlaut und ‑auftrag von § 5 Abs 1 Z 1 BStMG wieder, und andererseits werden die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst (vgl VfSlg 20.279/2018).
[35] 9. Mit dem Verfahren über die Revision ist bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs innezuhalten (§ 62 Abs 3 VfGG).
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