OGH 8Ob28/73 (RS0085199)

OGH8Ob28/7329.4.2025

Rechtssatz

Die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Bestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge.

Arbeitnehmer

 

Normen

ASVG §333

8 Ob 28/73OGH27.02.1973

Veröff: SZ 46/26 = Arb 9131

8 Ob 8/76OGH18.02.1976
4 Ob 167/85OGH14.01.1986

Vgl; Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert)

2 Ob 24/15sOGH09.04.2015
2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

Ähnlich; Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T1); Veröff: SZ 2019/8

2 Ob 153/24zOGH29.04.2025

nur T1: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19730227_OGH0002_0080OB00028_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte