European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00252.76.0216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, den Beklagten die mit S 24.139,01 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin die Barauslagen von S 3.000,-- und die Ust von S 1.565,85) und zwar die Erstklägerin den Teilbetrag von S 14.966,18, der Zweitkläger den Teilbetrag von S 4.827,81 und der Drittkläger den Teilbetrag von S 4.345,02 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Erstbeklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 2.414,45 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin die Ust von S 178,85, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 3. August 1971 ereignete sich auf der Bundesstrasse 50 im Gemeindegebiet von Unterkohlstetten, Ortsteil Weissenbach, ein Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr. Beteiligt waren der Zweitbeklagte als Lenker des vom Erstbeklagten gehaltenen, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten VW-Kombi * und F* S* als Lenker und Halter des PKW Peugeot 403, *. F* S*, der Gatte der Erstklägerin und Vater des Zweit- und Drittklägers wurde hiebei getötet, die mitfahrende Erstklägerin verletzt. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles rechtskräftig verurteilt.
Die klagenden Parteien brachten vor, den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er auf die linke Fahrbahnseite gekommen sei. Der getötete F* S* habe ein in Aufwärtsentwicklung begriffenes Export-Importgeschäft betrieben. Er habe der Erstklägerin ab April 1971 an Wirtschaftsgeld monatlich S 7.000,-- für die Ernährungskosten gegeben und sei für alle sonstigen Lebensbedürfnisse der Kläger grosszügig aufgekommen. Der Verstorbene habe die Absicht gehabt, für ein eventuelles Studium der beiden mj. Kinder sowie zur Versorgung der Erstklägerin Geldrücklagen zu machen. Die drei Kläger begehren den Ersatz dieser Rücklagen im Betrag von je S 250.000,-- als kapitalisierten entgangenen Unterhalt. Zusätzlich zu dem Betrag von S 250.000,-- fordert die Erstklägerin an Unterhalt für die Zeit von 1971 bis 1981 nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherung S 1.493.319,48, an Heilungskosten S 174.212,90, für Sachschäden S 14.009,50, für diverse Auslagen S 204.482,88 (darin Taxispesen von S 122.400,--), zusammen somit S 2.136.024,76. Abzüglich von Vorschüssen im Betrag von S 18.000,-- begehrt die Erstklägerin somit einen Betrag von S 2.118.024,‑‑ s.A. Der Zweitkläger fordert an Unterhaltungsentgang für die Zeit von 1971 bis 1981 unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherung S 432.073,52, sodass sich unter Bedachtnahme auf die begehrte Rücklage in der Höhe von S 250.000,-- eine Forderung von S 682.073,52 ergibt. Der Drittkläger begehrt außer der Rücklage von S 250.000,-- einen Unterhaltsentgang von S 379.085,77 für die Jahre 1971 bis 1981, zusammen daher S 629.085,77. Überdies begehren alle drei Kläger die Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten für die weiteren Unfallsschäden der Kläger.
Die Beklagten wendeten ein Mitverschulden des Getöteten von einem Drittel ein. Infolge Forderungsexekutionen gegen die Erstklägerin in der Gesamthöhe von S 307.832,37 sei diese bis zu deren Höhe nicht aktiv legitimiert. Die Drittbeklagte hafte nur bis zu einer Million pro Person und seien die Sozialversicherungsträger mit Forderungen von S 400.000,-- bis S 500.000,-- an sie herangetreten. Das Einkommen des getöteten F* S* sei so gering gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, höhere Unterhaltsbeträge zu bezahlen, als die derzeitigen Sozialversicherungsrenten. Eine Kapitalisierung der Unterhaltsleistung bis zum mutmaßlichen Lebensende des Getöteten sei unzulässig. Die sonstigen Ansprüche wurden bestritten, lediglich die Kosten der EEG-Kontrolle von S 1.838,-- anerkannt.
Das Erstgericht ging – was im Revisionsverfahren nicht mehr umstritten ist – vom Alleinverschulden des Zweitbeklagten aus. Es erkannte die Beklagten – unangefochten – schuldig, der Erstklägerin den Betrag von S 1.838,-- samt 4 % Zinsen ab 16. November 1973 beim Exekutionsgericht für die Gläubiger der Erstklägerin gerichtlich zu hinterlegen. Das weitere Leistungsbegehren der Erstklägerin sowie das Leistungsbegehren des Zweit- und Drittklägers wies das Erstgericht ab. Dem Feststellungsbegehren gab es antragsgemäß statt.
Es stellte insbesondere folgendes fest: F* S*, der zur Zeit des Unfalles 63 Jahre alt war und sich in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befand, war in erster Ehe mit J* S* verheiratet. Diese Ehe, aus der die Kinder M* (geboren 1940), E* (geboren 1941), H* (geboren 1946) und B* (geboren 1948) stammen, wurde am * 1950 geschieden. Die Ehegatten verzichteten damals mit Vergleich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche, auch für den Fall der Not. F* S* verpflichtete sich, für die oben genannten Kinder einen Unterhaltsbetrag von S 1.300,-- zu bezahlen. Ob diese Unterhaltsleistung noch aufrecht war, kann nicht festgestellt werden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Juli 1968, GZ 11 P 108/68‑37, wurde F* S* verpflichtet, der mj. B* S* einen Unterhaltsbetrag von S 370,-- zu bezahlen. Im April 1971 heiratete er die Erstklägerin. Er besaß zwei Gewerbeberechtigungen, und zwar für eine Handelsagentur und eine andere für Export und Import. Im Jahre 1958 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, der dann im März 1959 mit einem Zwangsausgleich beendet wurde. Im Jahre 1959/60 und 1961 betrieb der Verstorbene in einem ganz eingeschränkten Umfang noch sein Gewerbe, war aber daneben als Konsulent bzw. Versicherungsvertreter bei verschiedenen Firmen unselbständig tätig. Seine Einkünfte bewegten sich damals in einem ganz bescheidenen Rahmen. Mit einer Zuschrift vom 3. März 1963 gab er dem Finanzamt bekannt, dass er ab 1962 nur mehr als Angestellter beschäftigt sei und sein Gewerbe nicht mehr ausübe. Tatsächlich wurden für die Jahre 1962, 1963, 1964 und 1965 nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit ermittelt. Mit 1. Jänner 1966 wurde aus diesem Grunde sein Steuerakt gelöscht. Erst mit Schreiben vom 31. März 1971 gab der Verstorbene dem Finanzamt bekannt, dass er ab 1. Jänner 1970 seinen Gewerbebetrieb wieder aufgenommen habe. Er führte in diesem Schreiben auch an, dass er von April bis November 1970 in Polen in Untersuchungshaft gewesen sei, und zwar wegen Spionageverdachtes, weshalb er im Jahre 1970 lediglich einen Umsatz von S 80.092,-- zu erzielen vermochte. Auf Grund dieser Angaben und der von S* selbst eingebrachten Umsatzsteuererklärung 1970 wurde für dieses Jahr sein Einkommen mit S 30.000,-- geschätzt und nach Abzug der vorgeschriebenen Steuer betrug das geschätzte Einkommen lediglich S 27.505,--. Nach dem Tod ihres Gatten gab die Erstklägerin am 16. März 1972 eine von ihr unterschriebene Umsatzsteuererklärung für die Monate Jänner bis Juli 1971 ab, wobei sie für alle 7 Monate den gleichen Betrag von S 46.880,20 einsetzte. Am 6. April 1972 legte die Erstklägerin neuerlich dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1971 vor, nunmehr mit monatlich gleichbleibenden Umsätzen von S 132.204,--, wobei es unerklärlich ist, von wo diese Ziffer bezogen wurde, da auch auf dieser zweiten „richtigen Umsatzsteuererklärung 1971“ erneut ausgeführt wurde, dass keine Unterlagen vorliegen. Am 11. August 1972 hat sodann die Erstklägerin, basierend auf den Umsatzziffern auf der zweiten Umsatzsteuererklärung 1971, eine Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung vorgelegt, wobei ebenfalls ohne feststellbaren Nachweis der Richtigkeit ein Einkommen von S 381.122,-- erklärt wurde. Am 18. Dezember 1972 erschien die Erstklägerin beim Finanzamt und gab an, dass ihr verstorbener Ehemann trotz dessen eigenhändig unterschriebener Erklärung vom 31. März 1971, wonach er erst ab 1. Jänner 1970 seine gewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen habe und bis dahin nur als Angestellter tätig gewesen sei, auch in den Jahren 1966 bis 1969 Umsätze tätigte und auch Einkünfte hatte. Das Finanzamt nahm diese Mitteilung zum Anlass, eine Überprüfung vorzunehmen, zumal die Erstklägerin Rechnungen aus den Jahren 1966, 1968 und 1969 dem Prüfer vorlegte. Da Geschäftsaufzeichnungen nicht vorgelegt werden konnten (so heißt es in dem Prüfungsbericht), wurden die Umsätze für diese vier Jahre geschätzt und auf Basis dieser Schätzungen auch die Einkünfte ermittelt, die sich für 1966 nach Abzug der Steuer mit S 39.800,--, für 1967 mit S 40.363,--, für 1968 mit S 54.622,-- und für 1969 mit S 63.358,-- errechneten. Die Einkünfte von F* S* bis einschließlich 1970 reichten für die behaupteten Aufwendungen nicht aus. Die Eingabe der Erstklägerin, zufolge der die Veranlagungen aufgerollt und reine Schätzziffern eingesetzt wurden, bieten keine Handhabe für konkrete Feststellungen. Für das Jahr 1970 errechnete sich auf Grund der eigenen Umsatzangaben S*s ein Nettoeinkommen von S 27.505,--. Die für 1971 von der Erstklägerin abgegebene Umsatzsteuererklärung ist vollkommen aus der Luft gegriffen und offensichtlich schon in Richtung des vorliegenden Rechtsstreites „frisiert". Andere Einkunftsarten des F* S* konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Zusammenfassend ging das Erstgericht davon aus, dass die behaupteten Unterhaltsleistungen nicht als erwiesen angenommen werden konnten, doch müsse angenommen werden, dass die Kläger vom Verunglückten zu dessen Lebzeiten irgendwelche Unterhaltsbeiträge bezogen hätten. Gemäss § 273 ZPO sei eine Unterhaltsleistung in jener Höhe anzunehmen, wie die – im einzelnen festgestellten – Leistungen aus der Witwen- und Waisenpension betragen, sodass durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen ein darüber hinausreichender Schaden in finanzieller Hinsicht nicht eingetreten sei. Da die Erstklägerin die Voraussetzungen für ihre weiteren Ansprüche nicht zu beweisen vermochte, habe lediglich der von den Beklagten anerkannte Betrag von S 1.838,-- s.A. zugesprochen werden können, wobei infolge der festgestellten Pfändungen und Überweisungen auf Gerichtserlag zu erkennen war. Dem Feststellungsbegehren sei jedoch antragsgemäß zur Gänze stattzugeben gewesen.
Infolge Berufung der Kläger und des Erstbeklagten bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und verneinte die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel. Auf die Rechtsrüge der Kläger ging das Berufungsgericht mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht ein. Die Rechtsrüge des Erstbeklagten erachtete das Berufungsgericht als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird in ihrem das Leistungsbegehren abweisenden Teil von den Klägern, in ihrem Feststellungsausspruch vom Erstbeklagten insoweit mit Revision angefochten, als nicht dessen Haftung mit den Höchstbeträgen des EKHG begrenzt wurde. Sämtliche Revisionswerber machen den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend, die Kläger überdies den nach § 503 Z 2 ZPO. Die Kläger beantragen das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde, die Beklagten begehren Abänderung dahin, dass die Haftung der Erstbeklagten für die Unfallsfolgen der Kläger mit den im EKHG festgesetzten Höchtsbeträgen begrenzt werde. Die Kläger stellen hilfsweise einen entsprechenden Aufhebungsantrag.
Beide Teile beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zur Revision der Kläger:
Die Revision der Kläger enthält lediglich Ausführungen betreffend den geltend gemachten Unterhaltsentgang. Die Mängelrüge macht geltend, es seien die erforderlichen Beweise nicht durchgeführt worden, ohne anzugeben, um welche Beweise es sich dabei gehandelt haben sollte. Auch worin eine Verletzung der Manuduktionspflicht gelegen sein sollte, lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen. Das Schwergewicht der Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 273 ZPO. Diesbezüglich hat das Erstgericht auf Grund der ihm vorliegenden Beweise lediglich das oben im einzelnen angeführte geringfügige Einkommen, mangels verlässlicher Beweisgrundlagen jedoch weitere Einkommensarten nicht festzustellen vermocht, weshalb es von der Bestimmung des § 273 ZPO Gebrauch gemacht hat und davon ausgegangen ist, dass der Verunglückte Unterhaltsleistungen an die Kläger nur bis zur Höhe der von ihnen nunmehr bezogenen Sozialversicherungsrenten erbracht habe, sodass ein über diese bezogenen Beträge hinausreichender Schade im Sinne des § 1327 ABGB nicht vorliege. Dies hat das Berufungsgericht gebilligt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO vorhanden waren, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die vom Berufungsgericht bejaht wurde. Sie kann daher in dritter Instanz mit der vorliegenden Mängelrüge nicht mehr neuerlich aufgerollt werden (4 Ob 590/71, JBl 1973, 258 u.a.). Ob bei der Anwendung dieser Bestimmung richtig entschieden würde, stellt allerdings eine Rechtslage dar, die der Prüfung durch den OGH unterliegt (Fasching III, 285; JBl 1973, 258 u.a.). Eine derartige Überprüfung kann allerdings, nur auf Grund der Rechtsrüge erfolgen.
Nun haben die Kläger in ihrer Berufung unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung lediglich ausgeführt, dass das Erstgericht einerseits der Klägerin die Vorlage der Einkommensunterlagen nicht ermöglicht, andererseits ihrer Aussage keinen Glauben geschenkt habe. Diese Ausführungen erschöpfen sich in der Geltendmachung eines – vom Berufungsgericht verneinten – Verfahrensmangels sowie in der Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ist aber der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung nicht oder – wie diesfalls – nicht in beachtlicher Weise ausgeführt, dann ist dem Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsrüge im Verfahren vor dem Revisionsgericht verwehrt (ORZ 1966, 204; EvBl 1954/345, 1959/283; 1967/64; 8 Ob 147/73, 1 Ob 78/74, 6 Ob 198/74 u.a.).
Der Revision der Kläger war daher ein Erfolg zu versagen.
Sie haben den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung entsprechend der erheblichen Verschiedenheit ihrer Streitwerte verhältnismäßig zu ersetzen (§§ 41, 46, 50 ZPO).
B) Zur Revision des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte vertritt in seiner Revision weiterhin die Auffassung, dass er als Halter lediglich bis zu den Haftungshöchstbeträgen des EKHG herangezogen werden könnte. Seine Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OGH (ZVR 1968/132, 1973/41, 1975/170 u.a.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Halter nach § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren, solidarisch unabhängig davon, ob ihn selbst ein Verschulden trifft, haftet. Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des schuldigen Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus (ZVR 1968/102; über den Umfang der Haftungserweiterung: Anm 2 zu § 19 EKHG in MGA³). Wäre die Auffassung der Revision richtig, dass der Halter für das Verschulden seines Lenkers nur unter den Voraussetzungen des § 1313a und 1315 ABGB haften würde, dann wäre die Bestimmung des § 19 EKHG überflüssig. Tatsächlich wird aber durch diese gesetzliche Bestimmung eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 481). Eine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG, wie sie die Revision zugunsten des Halters in Anspruch nehmen will, verbietet sich mangels Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses so wie im Hinblick auf den dritten Absatz leg. cit.
Der Revision des Erstbeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Er hat daher den Klägern die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).
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