European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00010.25S.0227.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss sowohl eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit als auch auf Löschung einer solchen von allen Miteigentümern erhoben werden, weil ein abweisendes Urteil gegen einen Miteigentümer, das die anderen nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führte und die Grunddienstbarkeit nicht von ideellen Anteilen gelöscht werden kann (5 Ob 2036/96i; 5 Ob 216/98w; 2 Ob 158/17z = immolex 2018/90 [Streller]; 5 Ob 108/24d; RS0101793 [T5, T6, T7]). Diese Rechtsansicht wird von der Literatur geteilt (zB Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar [2023] § 828 Rz 9; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2024] § 523 Rz 11; H. Böhm/Palma in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 [2024] § 828 Rz 22; Klausberger, Negatorischer Rechtsschutz gegen Dritte „zur Wahrung des Gesamtrechts“? Überlegungen aus Anlass von OGH 5 Ob 108/24d, ImmoZak 2024/36).
[2] Die Abweisung der nur von einer Wohnungseigentümerin erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft lastenden, zugunsten der Liegenschaft des Beklagten intabulierten Dienstbarkeit und Löschung im Grundbuch mangels Aktivlegitimation der Klägerin entspricht damit der Rechtsprechung.
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