OGH 8Ob10/25s

OGH8Ob10/25s27.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* E*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei Ing. R* D*, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen Unwirksamerklärung und Löschung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 53 R 291/24m‑11.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00010.25S.0227.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss sowohl eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit als auch auf Löschung einer solchen von allen Miteigentümern erhoben werden, weil ein abweisendes Urteil gegen einen Miteigentümer, das die anderen nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führte und die Grunddienstbarkeit nicht von ideellen Anteilen gelöscht werden kann (5 Ob 2036/96i; 5 Ob 216/98w; 2 Ob 158/17z = immolex 2018/90 [Streller]; 5 Ob 108/24d; RS0101793 [T5, T6, T7]). Diese Rechtsansicht wird von der Literatur geteilt (zB Egglmeier-Schmolke in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar [2023] § 828 Rz 9; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 [2024] § 523 Rz 11; H. Böhm/Palma in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 [2024] § 828 Rz 22; Klausberger, Negatorischer Rechtsschutz gegen Dritte „zur Wahrung des Gesamtrechts“? Überlegungen aus Anlass von OGH 5 Ob 108/24d, ImmoZak 2024/36).

[2] Die Abweisung der nur von einer Wohnungseigentümerin erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft lastenden, zugunsten der Liegenschaft des Beklagten intabulierten Dienstbarkeit und Löschung im Grundbuch mangels Aktivlegitimation der Klägerin entspricht damit der Rechtsprechung.

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