OGH 7Ob642/85; 6Ob233/24v (RS0014002)

OGH7Ob642/85; 6Ob233/24v28.1.2026

Rechtssatz

Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an. Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.

Normen

ABGB §861
ABGB §914 II

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

Veröff: SZ 58/208

6 Ob 233/24vOGH28.01.2026

vgl; Beisatz: Die Frage, wer Partei eines Vertrags werden soll, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen; es kommt daher auch für die Bestimmung der Person des Vertragspartners auf die Einigung der vertragsschließenden Teile an. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_001

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