European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00061.25H.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt 21 Nc 11/24t wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Rekurswerber brachte gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt und die für die Pflegschaftssache seiner Tochter zuständige Richterin einen bzw mehrere Ablehnungsanträge ein.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 24. 2. 2025 den Befangenheitsantrag gegen die Vorsteherin und sämtliche offenen Anträge wegen Befangenheit der Pflegschaftsrichterin zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen erhob der Antragsteller „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof und brachte diesen beim Bezirksgericht Josefstadt ein.
[4] 1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, das in der Ablehnungssache funktional als Erstgericht tätig wurde. Somit liegt entgegen der Bezeichnung, auf die es nicht ankommt (RS0036258), ein Rekurs vor. Die unrichtige Bezeichnung des Rekursgerichts schadet ebenfalls nicht, weil das zur Rechtsmittelentscheidung funktionell zuständige Gericht durch die §§ 3 und 4 JN individuell bestimmt ist (vgl RS0006923 [T3]; RS0043964).
[5] 2. Da der Rekurs entgegen § 520 ZPO beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht und von diesem direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, wurde die von Amts wegen vorzunehmende Weiterleitung an das für die Einbringung zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Obersten Gerichtshof veranlasst. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RS0006979).
[6] Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien obliegt die Beurteilung der weiteren Vorgehensweise und gegebenenfalls die Vorlage des Rechtsmittels an das für den Rekurs zuständige Gericht.
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