OGH 7Ob3/25d

OGH7Ob3/25d21.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2024, GZ 2 R 176/24b‑21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. August 2024, GZ 43 Cg 59/23h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00003.25D.0521.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wirdFolge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, dass sie – unter Einschluss der als rechtskräftig unberührt gebliebenen Entscheidungen der Vorinstanzen zu Klausel 1 – lauten:

„A. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:

1. 15 Jahre nach Rentenzahlungsbeginn vermindert sich die vertragliche Rente. Die Rente unterliegt dem nachstehenden Gewinn- und Abrechnungsverband und wird gemäß § 16 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen angepasst. Die Höhe der Gesamtrente ab dem 16. Versicherungsjahr ist abhängig von der Gesamtverzinsung innerhalb der ersten 15 Versicherungsjahre oder die Verwendung sinngleicher Klauseln oder sich auf die vorstehend genannten oder sinngleiche Klauseln zu berufen, binnen 3 Monaten zu unterlassen.

B. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel

2. Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen oder sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, wird abgewiesen.

C. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 778 EUR (Barauslagen) bestimmte Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit 1.144 EUR bestimmte Verfahrenskosten (Barauslagen) des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei deren mit 3.031,40 EUR (250,90 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmte Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.

[2] Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Versicherungsverträge ab. Diesen Vertragsabschlüssen legt die Beklagte – soweit revisionsgegenständlich – folgende (durch Fettdruck gekennzeichnete) Klausel in § 16 Abs 10 und 11 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen („AVB“) als Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:

„(10) Die Bonusrente ist eine für bestimmte Tarife mögliche andere Form der Gewinnverwendung während der Rentenzahlungsdauer. Durch die Vorwegnahme eines Teiles der künftig zu erwartenden Gewinngutschriften wird eine gleichbleibende Rente (Bonusrente) finanziert, die gleichzeitig mit der Rente aus der Stammversicherung fällig wird. Die Bonusrente führt also zu einer höheren anfänglichen Rente. Dadurch verringern sich die laufenden Erhöhungen durch die Gewinnbeteiligung um das für die Finanzierung der Bonusrente erforderliche Ausmaß. Auch für die Bonusrente gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung sinngemäß.

(11) Die Höhe der Bonusrente kann solange beibehalten werden, als der jährliche Gewinnanteilsatz nicht unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß sinkt.

Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende Teil als Einmalprämie für eine zusätzliche Rente ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift verwendet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz der Rentenerhöhung wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht. Auch diese zusätzlichen Renten enthalten einen Bonusrententeil.

Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.

[3] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich – die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel, die Unterlassung der Berufung auf diese oder eine sinngleiche Klausel sowie Urteilsveröffentlichung. Die Klausel spreche die Möglichkeit eines gänzlichen Wegfalls der Bonusrente nicht an, weshalb ihre Auswirkungen unklar bleiben würden. Es liege daher ein Verstoß gegen das aus § 6 Abs 3 KSchG abzuleitende Gebot der Vollständigkeit vor. Zudem verweise die Klausel auf „festgelegte versicherungsmathematische Grundsätze“, die den Konsumenten nicht bekannt seien. Daraus ergebe sich insgesamt die Intransparenz der Klausel im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

[4] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Bei der Bonusrente handle es sich um eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung, welche davon ausgehe, dass der für die Bonusrente herangezogene Zinssatz zuzüglich Garantiezinssatz auch künftig bis zum Vertragsende erwirtschaftet werde. Die Bonusrente werde nur so lange gezahlt, bis die Gesamtverzinsung erreicht werde, welche der Berechnung der Rente inklusive Bonusrente zugrunde liege. Sinke die Gesamtverzinsung unter diesen Wert, reduziere sich

die Höhe der Bonusrente. Diese Konstellation sei auch aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Das Modell ziele darauf ab, dem Versicherungsnehmer von Vertragsbeginn an eine höhere Rente zu ermöglichen. Der gesamte Abs 11 des § 16 der AVB regle sämtliche Parameter für die Erhöhung oder Kürzung der Bonusrente. Die Bonusrente könne im übrigen nie gänzlich entfallen. Der Begriff „versicherungsmathematische Grundsätze“ sei auch nicht unklar, werde er doch auch vom Gesetzgeber in § 92 VAG 2016 verwendet. Diese Grundsätze seien der FMA vorzulegen, die auf deren Basis Verordnungen erlasse. Eine Darstellung dieser Grundsätze im Rahmen der AVB würde deren Rahmen sprengen und keinen Informationsgewinn für den Versicherungsnehmer bringen.

[5] Das Erstgericht beurteilte die Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil Konsumenten nicht damit rechnen würden, dass erhebliche Teile der Bonusrente wegfallen können und ihnen dadurch erschwert werde, die wirtschaftliche Tragweite ihrer Veranlagungsentscheidung vorherzusehen. Auch das Gebot der Vollständigkeit sei durch die Anführung lediglich der „versicherungsmathematischen Grundsätze“ verletzt, selbst wenn diese aufsichtsrechtlich genehmigt und zulässig seien.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Querverweis in einem Klauselwerk sei nur dann nicht unzulässig, wenn die Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde. Mangels Erklärung wo diese Grundsätze festgelegt oder auffindbar seien, sei die Klausel intransparent.

[7] Nur gegen das Verbot der Klausel 2 richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8] Die Klägerin beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Für die Beurteilung der Transparenz der Klausel sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:

[10] Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590).

[11] 2. Die Klägerin steht in ihrer Revisionsbeantwortung – wie das Erstgericht – auf dem Standpunkt, dass die Klausel bereits deshalb intransparent sei, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass auch der gänzliche Wegfall der Bonusrente möglich wäre, jedenfalls aber beträchtliche Teile. Nach den Feststellungen kann allerdings die Bonusrente nie ganz auf Null fallen, die Kürzung wäre aber jederzeit, auch in großem Ausmaß möglich. Über das Ausmaß der Kürzung sagt die Klausel nichts; sie legt dem Verbraucher aber auch nicht nahe, dass es nur ein geringes Ausmaß sein könnte. Daraus folgt damit keine Intransparenz der Klausel.

[12] 3. Das Berufungsgericht ist von der Intransparenz der Wortfolge „versicherungsmathematische Grundsätze“ ausgegangen. Die Beklagte argumentiert in ihrer Revision unter anderem mit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung ihres Modells, die den Transparenzstandard vorgebe.

[13] 3.1. In der Entscheidung 7 Ob 125/15f wurde im Rahmen eines Individualprozesses die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die einen Rechnungslegungsanspruch des Versicherungsnehmers zur Gewinnbeteiligung verneint haben, mit Hinweis auf entsprechende Vorentscheidungen (vgl RS0124675) gebilligt und zur möglichen Intransparenz im Fall zukünftiger Entwicklungen von Gewinnbeteiligungen bereits ausgeführt, dass die hier nicht garantierten Leistungspflichten aufgrund zukünftiger, nicht absehbarer Entwicklungen kein Fall des § 6 Abs 3 KSchG seien. Der Beklagten werde keine Willkür eingeräumt; sie unterstehe der Überprüfung durch die FMA.

[14] 3.2. Gemäß § 92 VAG 2016 hat der Versicherer vor dem erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags die versicherungsmathematischen Grundlagen, die einem Lebensversicherungsprodukt zugrunde liegen, der FMA vorzulegen. Auch die Grundsätze der Kapitalanlage sind Bestandteil dieser versicherungsmathematischen Grundlagen. Der Lebensversicherer darf nur Verträge abschließen, die diesen Grundlagen entsprechen; der Abschluss von Verträgen, die davon nicht gedeckt sind, ist rechtswidrig. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen, was etwa in der Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung (LV‑VMGV) und der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung (LV-GPV) geschieht (vgl dazu auch insgesamt Konwitschka in Fenyves/Perner/Riedler VersVG Vor § 159 Rz 16).

[15] 4. Die hier gegenständliche Bonusrente stellt eine Form der vorweggenommenen Gewinnbeteiligung dar, zu deren Erklärung die hier eingangs wiedergegebenen Abs 10 und 11 des § 16 der AVB zu beachten sind (vgl RS0121557 [T3]), worauf die Beklagte in ihrer Revision zu Recht hinweist.

[16] 4.1. Daraus kann auch der – hier den Maßstab bildende (vgl 7 Ob 105/24b Rz 30) – durchschnittlich verständige, am Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung in Form einer Bonusrente interessierte Versicherungsnehmer das Wesen dieser vorgezogenen Gewinnbeteiligung und den sich daraus ergebenden Umstand erkennen, dass zukünftige – zwangsläufig nicht absehbare – Entwicklungen auf die zukünftige Rente – in beide Richtungen – Einfluss nehmen können.

[17] 4.2. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR wurde vom Senat bereits als in der Natur der Sache und unumgänglich angesehen, weil es nicht angehen kann, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind (7 Ob 15/10x = RS0115217 [T21]). Gerade im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren (7 Ob 115/24y). Auch durch ein Zuviel an Information kann das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden. Das Transparenzgebot findet seine Grenze nämlich dort, wo es funktionslos wird (vgl 7 Ob 105/24b mwN).

[18] 5. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Forderung nach einer detaillierten Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen Allgemeiner Versicherungsbedingungen – neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze – ein solches Zuviel an Information wäre, dass das Transparenzgebot funktionslos machen würde.

[19] 6. Der Revision war daher Folge zu geben und der Beklagten in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Verwendung der Klausel 2 nicht zu untersagen.

[20] 7. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO und hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 41 ZPO. Die Streitteile haben in erster und zweiter Instanz mit je einer Klausel obsiegt; in dritter Instanz war nur mehr die Klausel 2 gegenständlich, weshalb die Beklagte in dritter Instanz zur Gänze obsiegt.

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