| 7 Ob 241/73 | OGH | 19.12.1973 | 
| 1 Ob 826/82 | OGH | 12.01.1983 | 
nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1)  | ||
| 2 Ob 178/97h | OGH | 26.05.1997 | 
Vgl; nur T1; Beisatz: Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen. (T2)  | ||
| 9 Ob 286/99w | OGH | 12.01.2000 | 
nur T1; Beis wie T2  | ||
| 3 Ob 173/00p | OGH | 15.11.2000 | 
Auch; nur T1  | ||
| 8 Ob 206/02f | OGH | 17.10.2002 | 
Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4)  | ||
| 1 Ob 228/06w | OGH | 19.12.2006 | 
nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)  | ||
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0070OB00241_7300000_001
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