European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00216.24A.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[2] 1.1. Unstrittig ist, dass die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart wurde.
[3] 1.2. Bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (RS0044358). Die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnende Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB, insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteienabsicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern – wie hier – kein grobes Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt (RS0044298; RS0042776). Auch die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig einzelfallbezogen und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0081754 [T5, T6]; RS0109021 [T5, T6]). Diese Frage ist nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts revisibel (RS0043253 [T7]; RS0081754 [T11]).
[4] 1.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte durch ihre dem Abrechnungsvorschlag der Nebenintervenientin entsprechende Provisionsabrechnung dem Abschluss einer Provisionsvereinbarung dieses Inhalts schlüssig zugestimmt hat, hält sich – auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Korrespondenz zwischen Beklagter und Nebenintervenientin über die Art und Weise der Provisionsabrechnung für die Beklagte beim hier streitgegenständlichen Geschäft – im Rahmen der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. Dies umso mehr, als nach den Feststellungen der die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits bildende Abzug der Provision eines Drittunternehmens bei Berechnung der der Beklagten zustehenden bereits von der Geschäftsführerin der Beklagten im ersten Anbot an die Nebenintervenienten vorgenommen wurde. Dass die in der Folge im Verhandlungsweg erreichte Änderung der ursprünglich stückabhängig vorgesehenen Fixprovision des Drittunternehmens in eine prozentuelle Provision Einfluss auf deren Abzugsfähigkeit bei der Berechnung der Margenprovision der Beklagten, die wiederum Grundlage der Provision der Klägerin war, gehabt hätte, ist dagegen den Feststellungen nicht zu entnehmen.
[5] 1.4. Soweit die Klägerin mit strengen Voraussetzungen für eine Vertragsänderung oder eine Sondervereinbarung argumentiert, übersieht sie, dass sich aus den Feststellungen über die vor dem hier zu beurteilenden Geschäft geübte Geschäftsabwicklung zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten gerade keine abschließende Regelung über die Provisionsgebarung bei künftigen Geschäften ergibt, weshalb die Streitteile für das konkrete Geschäft mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen erst eine Vereinbarung treffen und keine bestehende abändern mussten, sodass auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist.
[6] 1.5. Die Beurteilung der Vorinstanzen stützt sich auch nicht auf eine überschießende Feststellung zur letztlich vorgenommenen Abrechnung der Beklagten nach den Vorgaben der Nebenintervenientin, hat sie doch diese behauptete Vorgangsweise gar nicht bestritten.
[7] 2. Da die Frage des Zustandekommens der konkreten Provisionsvereinbarung im Rahmen der Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin bereits Gegenstand des Vorbringens im Verfahren erster Instanz war, kann die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Klägerin auch nicht in unzulässiger Weise überraschend sein (vgl RS0122365).
[8] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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