OGH 7Ob215/24d

OGH7Ob215/24d29.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj M* P*, vertreten durch die Wetzl Pfeil & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei H* S*, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 58.447,47 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2024, GZ 4 R 83/24i‑51, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. Mai 2024, GZ 3 Cg 34/22h‑45, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00215.24D.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Am 8. Februar 2020 kam es in einem Schigebiet zur Kollision zwischen der damals 11‑jährigen Klägerin und dem Beklagten. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trägt der Beklagte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen waren stationäre Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus von 8. Februar bis 5. März und von 17. bis 19. Juni 2020 notwendig. Während dieses Aufenthalts war die Mutter der Klägerin praktisch permanent anwesend, auch der Vater verbrachte viel Zeit im Krankenhaus, um für seine Tochter da zu sein und die Mutter temporär zu entlasten.

[2] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 44.554,97 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 46.234,47 EUR sA, wies das Mehrbegehren ab und ließ die Revision nachträglich zu.

[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr weitere 12.213 EUR sA an unfallskausalen Betreuungsaufwand zugesprochen werden. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[5] Der Beklagte hat sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[7] 1. Gegenstand der Revision ist ausschließlich der zusätzliche Betreuungsaufwand für die Klägerin während der Zeit ihrer stationären Aufenthalte im Krankenhaus.

[8] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, aus der Berechnung auszuklammern (2 Ob 110/16i; 2 Ob 176/05d).

[9] 3. Die notwendige Pflege der Klägerin war während ihrer stationären Aufenthalte an sich schon durch das dort anwesende Pflegepersonal gewährleistet. Dessen ungeachtet haben die Vorinstanzen bei der Berechnung des Ersatzanspruchs der Klägerin die von ihrer Mutter während dieser Aufenthalte tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen, die aufgrund der Angst der Klägerin durch professionelle Pflegekräfte nicht erbracht werden konnten, ohnehin berücksichtigt und nur die bloße (wenn auch aufgrund der Ängste der Klägerin durchaus förderliche) Anwesenheit der Eltern, in sonstigen Zeiten als nicht ersatzfähig erkannt. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl 2 Ob 148/19g).

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