OGH 7Ob214/24g

OGH7Ob214/24g19.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 85.242,51 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2024, GZ 2 R 130/24m‑89, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juni 2024, GZ 2 Cg 72/22w‑83 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00214.24G.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.743,98 EUR (darin enthalten 457,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein Gebäudeversicherungsvertrag, der eine Gefahrenversicherung für Sturm, Hagel und Schneedruck beinhaltet. Diesem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Sturmversicherung (AStB 2002/Stufe 2) zu Grunde. Sie lauten auszugsweise:

Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren

[...]

1.2.  Hagel ; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.

1.3.  Schneedruck ; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.

[...]

2. Versicherte Schäden

Versichert sind Sachschäden , die

2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.

[...]

2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;

[...]

Artikel 2

Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:

[...]

4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.“

[1] Der Kläger bewohnt ein Wohnhaus auf einem Grundstück auf der Seehöhe von 920 m. Das Gelände steigt westlich und nördlich des Anwesens des Klägers mit einer Hangneigung von 15° bis 30°, stellenweise mit mehr als 40° bis gegen 1.000 m an.Am 16. 8. 2021 ereignete sich ein schweres Gewitter mit Sturm und Hagelschlag. Der Hagel sammelte sich auf der Wiese und rutschte dann vom Hang gesammelt über die Felder (enthalten war auch Hangwasser) auf das Anwesen des Klägers zu. Diese Masse bewegte sich den Kellerabgang hinunter und füllte diesen. Der äußere Füllstand an der Außentreppe mit Niederschlag drückte auf die Kellertür. Das führte zum Versagen der Türe über die Verformung des Türblattes und einer verbundenen seitlichen Belastung des Schließblechs durch das Schloss. Das Versagen und die Beschädigung der Außentüre erfolgte zu einem Zeitpunkt kurz nach Füllung des Freitreppenraumes mit vorwiegend fester Konsistenz, also mit Hagel, bei steigendem Porenwasserdruck durch Abschmelzung der Hagelkörner. Sobald die Türschwelle angestaut war, erreichte das Wasser das Türblatt, das im verformten Zustand durch die Belastung des Hagelanstaus nicht mehr in der Lage war, zu dichten. Das die Schwelle übersteigende Wasser lief ungehindert in den Innenbereich.

[2] DerKläger begehrt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – von der Beklagten Deckung für verschiedene an seinem Wohngebäude durch den Wassereintritt entstandene Schäden.

[3] Die Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, die Schäden seien nicht durch die unmittelbare Wirkung einer versicherten Gefahr, aber auch nicht als deren unvermeidliche Folge eingetreten. Der Schaden sei vielmehr durch eingedrungenes Wasser verursacht worden. Derartige Schäden seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; sie seien auch nicht als Schmelz- oder Niederschlagswasser wieder eingeschlossen, weil die Außentüre nicht durch ein Schadenereignis – Hagel oder eine natürlich angesammelte Eismasse – beschädigt worden sei.

[4] Das Erstgerichtwies das Klagebegehren bis auf einen – bereits rechtskräftigen – Zuspruch für Schäden am Insektengitter und der Fassade durch eine unmittelbare Einwirkung von Hagelab. Die Schäden in den Kellerräumlichkeiten seien durch das Eindringen des Wassers verursacht worden, wobei die Außentüre nicht durch eine unmittelbare Einwirkung einer ruhenden Eismasse oder des Hagels verursacht worden sei. Es fehle damit an der unvermeidlichen Folge eines Schadenereignisses; der Risikoeinschluss des Niederschlagswassers sei nicht erfüllt.

[5] Das Berufungsgerichtgab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung ab und erließ ein Teilurteil, mit dem es zuzüglich zum rechtskräftigen Zuspruch weitere 5.000 EUR sA – mittlerweile ebenfalls rechtskräftig – aus der auf Erstes Risiko versicherten Gefahr einer Lawine zusprach. Hinsichtlich der ebenfalls auf erstes Risiko im Rahmen der Haushaltsversicherung zu deckenden Gefahr der Lawine hob es das Ersturteil im Ausmaß von 5.000 EUR sA auf.

[6] Das darüberhinausgehende Mehrbegehren von 75.085,51 EUR sA wies es ab. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Schaden weder durch eine ruhende Eismasse noch durch den Hagel selbst verursacht worden sei. Die Abrutschung über den Hang sei auch keine unvermeidliche Folge des Hagels gewesen. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser wären nur dann versichert, wenn die Außentür durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei.

[7] Es ließ die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zur Auslegung der hier maßgeblichen, einen größeren Personenkreis betreffenden Bedingungen durch den Obersten Gerichtshof und insbesondere zur Frage zu, wie die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen von der Krafteinwirkung einer bereits zum Stillstand gekommenen Eislawine abzugrenzen sei.

[8] Mit seiner ordentlichen Revision gegen das klagsabweisende Teilurteil beantragt derKläger die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellter einen Aufhebungsantrag.

[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[11] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).

[12] 2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).

[13] 3. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr des Hagels mit dem wetterbedingten Niederschlag in Form von Eiskörnern, die des Schneedrucks mit der Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.

[14] 3.1. Ob die versicherte Gefahr „Schneedruck“ – hier in Form von Eis – als natürlich angesammelte ruhende Eismasse (Art 1.1.3 AStB 2002) vorliegt, hängt davon ab, ob eine durch eine deutliche Abwärtsbewegung über einen Hang stattfindende Abrutschung von Hagelkörnern aufgrund des Umstands, dass diese unmittelbar vor der Kellertüre – kurz – zur Ruhe gekommen ist, als ruhende Masse verstanden werden kann. In dem der Entscheidung zu 7 Ob 127/14y zugrundeliegenden Fall führte eine auf einem Hang angefallene Schneedecke zu einem Druck gegen die Hauswand und bewegte sich zuletzt in das Innere des Schuppens. Die Masse wies vor dem Eindrücken des Schuppens Kriechbewegungen von einigen Millimetern pro Tag auf. Der Oberste Gerichtshof stellte den Begriff „ruhende Schnee- und Eismasse“ dem der „in Bewegung geratenen Schneemasse“ gegenüber und kam dabei zum Ergebnis, dass Kriech- und Gleitbewegungen zwar auch ein dynamisches Element innewohne, aber selbst Schneeschichten auf ebenen Flächen Verdichtungs- und Setzungsprozessen unterworfen seien. Die normalen kontinuierlichen Kriech- und Gleitvorgänge innerhalb einer geneigten Schneedecke seien ohne technische Hilfsmittel aber nicht wahrnehmbar. Derartige mit freiem Auge nicht erkennbare Kriech- und Gleitvorgänge innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke setze ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer daher nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich (RS0081553 [T1] = 7 Ob 127/14y).

[15] 3.2. Davon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation dadurch, dass die Bewegung der Masse aus Eis- und Schmelzwasser über den Hang innerhalb einer vergleichsweise ganz kurzen Zeitspanne deutlich erkennbar – der Kläger versuchte das Einströmen der Masse nach den Feststellungen noch mit Sandsäcken zu verhindern, was scheiterte – ereignete. Sie wurde lediglich dadurch zum kurzfristigen Stillstand gebracht, weil sie auf das Hindernis der Kellertüre des Klägers gestoßen war. Danach drückte sie innerhalb kürzester Zeit diese Türe ein, wobei sie dabei zum Teil bereits schmolz und in Form von Schmelzwasser in das Gebäudeinnere eindrang. Es gab daher zu keinem Zeitpunkt eine ruhende Masse, sondern lediglich eine Bewegung, die durch ein äußeres Hindernis kurzfristig gestoppt wurde. Das ist nicht vergleichbar mit Kriech- und Gleitvorgängen innerhalb einer ansonsten ruhenden Schneedecke, die mit freiem Auge nicht erkennbar sind (vgl auch Kath/Kronsteiner/Kunisch/Reisinger/Wieser, Praxishandbuch Versicherungsvertragsrecht I [2019] Rz 2004: Die Beschreibung des Schneedrucks bringt klar zum Ausdruck, dass nur natürlich angesammelte und nicht in Bewegung geratene Lasten von Schnee und Eis als versicherte Gefahr gelten).

[16] 3.3. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass als versicherte Gefahr hier nur der unstrittig stattgefundene Hagel gemäß Art 1.1.2 AStB 2002 in Frage kommt.

[17] 4.1. Gemäß Art 1.2.1 AStB 2002 sind Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Unmittelbares Einwirken ist gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist (RS0127591 vgl RS0109771). Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Führt dagegen das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind (7 Ob 110/11v; 7 Ob 76/13x; 7 Ob 42/22k). Die spezifische Gefährlichkeit der hier versicherten Gefahr „Hagel“ liegt darin, dass feste Körper von nicht unerheblicher Größe aus großer Höhe auf die Erde fallen und dadurch Schäden verursachen können. Das ist daher als seine unmittelbare Einwirkung anzusehen. Sobald der Hagel auf der Erde zu liegen gekommen ist, besteht diese Gefahr nicht mehr. Dass große Mengen von Hagelkörnern – alleine oder vermischt mit anderen Substanzen – durch ihr Gewicht Schäden hervorrufen können, unterscheidet sie nicht von anderen Massen. Die versicherte Gefahr „Hagel“ verursachte hier nicht unmittelbar den geltend gemachten Schaden, weil er nicht durch das Aufprallen des Hagels, sondern erst durch die am Hang aufgekommene und danach in Bewegung geratene Masse und deren Eindringen in den Keller verursacht wurde.

[18] 4.2. Nach Art 1.2.2 AStB 2002 sind auch Schäden versichert, die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten. „Unvermeidlich“ ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge, unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht (vgl RS0080644). Ob die in Bewegung geratene Masse als unvermeidliche Folge des Hagels angesehen werden kann, kann aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

[19] 4.3. Art 2.4 AStB 2002 enthält einen Risikoausschluss, demzufolge Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses. Hingegen sind Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden (sekundärer Risikoeinschluss).

[20] 4.4. Der Begriff „Schadenereignis“ ist in Art 2.2.1 AStB 2002 als Schaden definiert, der durch die versicherte Gefahr eintritt (vgl 7 Ob 110/24p), weshalb die Argumentation des Klägers, der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe unter der Beschädigung der (hier) Außentür durch ein Schadenereignis jede Beschädigung, ins Leere geht. Relevante versicherte Gefahr ist hier „Hagel“. Voraussetzung für den sekundären Risikoeinschluss nach Art 2.4. AStB 2002 ist damit, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“ beschädigt oder zerstört wurden, was hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war. Das hat zur Konsequenz, dass der Risikoeinschluss nicht greift und es beim Ausschluss für Schäden durch Wasser zu bleiben hat, zumal auch der Kläger im Rahmen seiner Revision davon ausgeht, dass die Schäden durch in das Gebäude eingedrungenes Schmelz- und Niederschlagswasser entstanden sind.

[21] 5. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass in dem der Entscheidung 7 Ob 110/24p zugrundeliegenden Fall Wassermassen mit Schlamm auch als Folge eines Hagelereignisses in das Gebäude eingedrungen wären und dennoch der Hagel als versicherte Gefahr qualifiziert worden sei, so übersieht er bereits, dass in dieser Entscheidung die Rechtsansicht der Vorinstanzen ausdrücklich gebilligt wurde, wonach die versicherte Gefahr des Hagels bei dem beschriebenen Ereignis gerade nicht vorlag.

[22] 6. Auch der vom Kläger gezogene Vergleich mit den höchstgerichtlichen Entscheidungen zum unmittelbaren Einwirken der Naturgewalt „Sturm“ (vgl RS0109771) führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbstverständlich ist es eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere, wenn dadurch bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden. Als keine solche unmittelbare Einwirkung angesehen wurden aber etwa ein aus der Position verschobenes Blech einer Solaranlage (7 Ob 116/22t) oder eine durch Sturm beschädigte Poolhaut (7 Ob 60/23h), die in der Folge einen Wassereintritt ermöglicht hatten. Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar.

[23] 7. Auf mögliche – vom Kläger in der Revision zum Thema gemachte – Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen zum Verhältnis zwischen Wasserdruck und Hagelkörnern beim Eindrücken der Außentüre kommt es im Hinblick auf das zuvor zum Vorliegen der unmittelbaren Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“ Ausgeführte nicht an.

[24] 8. Da es damit beim Risikoausschluss gemäß Art 2.4. AStB 2002 zu bleiben hat, war der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

[25] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte