Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 211.815,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 33 R 152/24a‑102, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00098.25T.0813.000
Spruch:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
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