OGH 6Ob773/77

OGH6Ob773/772.2.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch, Dr. Vogel und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* K*, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. F* K*, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleiches (Streitwert 55.000,– S) und Abgabe einer Erklärung (Streitwert 55.000,– S), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1977, GZ 7 R 92/77‑32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 4. April 1977, GZ 4 Cg 89/76‑24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00773.77.0202.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Vergleichsanfechtung und des Begehrens auf Abgabe einer Erklärung gesondert vorzunehmen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte 1.) die Feststellung, daß der die Unterhaltspflicht des Beklagten ihr gegenüber betreffende Punkt 4 lit d des zwischen den Streitteilen am 30. Juli 1974 zum AZ C 113/74 des Bezirksgerichtes Raabs a.d. Thaya geschlossenen Vergleichs rechtsunwirksam sei, und 2.) die Verurteilung des Beklagten, dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gegenüber die Erklärung abzugeben, daß er die mit seinem Ableben fällig werdenden Ansprüche auf Gewährung eines Sterbegeldes unwiderruflich an die Klägerin abtrete. Punkt 1) des Klagebegehrens stützte sie auf arglistige Irreführung durch den Beklagten, Punkt 2) auf dessen Verpflichtung zur Schadensgutmachung.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Abgabe der Abtretungserklärung statt und wies das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vergleichspunktes 4 lit d ab. Das Berufungsgericht bestätigte das von beiden Parteien angefochtene Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000,– S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs 3 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, über die das Berufungsgericht entschieden hat, zusammenzurechnen, wenn sie miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Werden mehrere Ansprüche erhoben, die miteinander weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen, so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (siehe die in der MGA der ZPO13 auf S 995 unter Nr E 19 und 20 angeführten Entscheidungen, QuHGZ 1977 H 1 bis 2 S 573 Nr 148 ua). Da die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO die Voraussetzungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO schaffen soll, sind mehrere nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstände, die miteinander weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, gesondert zu bewerten (Fasching, Ergänzungsband 65 und 69).

Die Klagebegehren auf Abgabe der Abtretungserklärung und auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vergleichspunktes 4 lit d stehen miteinander weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang. Das Berufungsgericht wird daher die im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebene Bewertung hinsichtlich jedes der genannten Begehren gesondert vorzunehmen haben.

 

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