European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00588.77.0616.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ehe des Ing. H* O* und seiner Gattin E* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau vom 7. Dezember 1972, 14 Cg 96/72‑3, aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Dieser Ehe entstammen vier Kinder, und zwar die bereits volljährigen Söhne H* und H* und die noch minderjährigen Töchter I* (geboren am * 1959) und S* (geboren am * 1960). Die Eltern haben anläßlich der Scheidung der Ehe keine Vereinbarung über die Pflege und Erziehung der mj. Kinder getroffen. Die beiden Töchter verblieben zunächst beim Vater. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 13. Juni 1973 (ON 20) wurde die Pflege und Erziehung der beiden Töchter der Mutter überlassen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 5. Juli 1974 (ON 49) wurde die Pflege und Erziehung der mj. I* – im Einverständnis der Mutter – ab 1. 8. 1974 dem Vater übertragen; der Vater wurde verpflichtet, diese Tochter in seinem Betrieb als Bürolehrling anzumelden. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 16. Dezember 1974 (ON 69) wurde auch die Pflege und Erziehung der mj. S* –gleichfalls im Einverständnis mit der Mutter – dem Vater übertragen. Mit Beschluß vom 10. November 1975 (ON 82) wurde die vom Vater verfügte Unterbringung der mj. I* in der Höheren Schule für wirtschaftliche Frauenberufe der Benediktinerinnen in Wien 13 und ihre Heimerziehung im dortigen Internat genehmigt. Die mj. I* besucht seither diese Schule und ist dort im Internat untergebracht.
Am 4. März 1976 beantragte die Mutter, ihr die Pflege und Erziehung der mj. I* zu übertragen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß I* von ihrem Vater ständig beschimpft werde, daß sich der Vater kaum um seine Tochter kümmere, vielmehr die Erziehungsagenden seinem Sohn H* übertragen habe und daß I* unter diesen Umständen wieder zur Mutter wolle. Im übrigen sei sie auch vom Vater mehrmals körperlich mißhandelt worden (ON 83). Auch die mj. I* erklärte, wieder zur Mutter zu wollen (ON 84). Der Vater sprach sich gegen den Antrag der Mutter im wesentlichen mit der Begründung aus, daß die Mutter eine zu Trunkenheitsexzessen neigende schwere Psychopathin und daher zur Erziehung ihrer Tochter nicht geeignet sei und daß seine Tochter I* nur deswegen zur Mutter wolle, weil diese ihre Beziehungen zu ihrem Freund E* H* begünstige, während der Vater diese Beziehung ablehne (ON 85).
Das Erstgericht übertrug die Pflege und Erziehung der mj. I* der Mutter mit der Anordnung, daß die Mutter verpflichtet sei, die Minderjährige weiterhin im Internat der Schule für wirtschaftliche Frauenberufe in Wien 13 anzumelden und dafür zu sorgen, daß sie das Schulziel in der erforderlichen Mindestzeit erreiche. Eine Verbringung der Minderjährigen zu ihrem Vater oder zu einem ihrer Geschwister dürfe in Hinkunft nur mit dem Willen des Mädchens erfolgen.
Das Erstgericht begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich trotz ausgezeichneter Schulerfolge seit der Internatsunterbringung zwischen der mj. I* und ihrem Vater immer tiefergreifende Differenzen entwickelt hätten. Ursache dafür sei einerseits die vom Vater mißbilligte Freundschaft der mj. I* zu dem 1954 geborenen E* H*, andererseits der Umstand, daß der Vater die Tochter in einem Internat in der Schweiz habe unterbringen wollen und auch Ohrfeigen als Erziehungsmittel angewendet habe. Auf Grund der häufigen berufsbedingten Abwesenheit des Vaters sei es mit dessen Wissen und Willen faktisch zu einer Übertragung des Erziehungsrechtes an die beiden Brüder der Minderjährigen gekommen. So habe unter anderem H* O* jun. am 1. September 1976 im Auftrag des Vaters versucht, die Minderjährige von dem ihr gerichtlich zugewiesenen Ferienort S* nach St* zu bringen, was das Mädchen unter Hinweis auf die gerichtliche Verfügung abgelehnt habe. Daraufhin habe der Bruder die mj. I* mißhandelt und sie in einem PKW nach St* gebracht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß auf Grund des Verhaltens des Vaters der mj. I* ein weiteres Verbleiben bei ihrem Vater nicht zugemutet werden könne. Freundschaftliche Beziehungen der Minderjährigen zu einem Mann im Alter von 22 Jahren seien durchaus natürlich. Auch müsse bei einem 17 Jahre alten Kind in erster Linie dessen eigener Wille berücksichtigt werden, sofern hiedurch sein Wohl nicht beeinträchtigt werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge. Es holte Stellungnahmen des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft Krems und des Jugendamtes des Magistrates der Stadt Krems ein und führte aus, daß sich aus der ersteren ergebe, daß der Vater die Mißhandlung des Mädchens durch seinen Bruder billige; eine enge Beziehung zwischen Vater und Tocher bestehe kaum mehr und der Vater fühle sich der Tochter gegenüber nur bis zu ihrer Volljährigkeit verpflichtet, um später keine Vorwürfe zu bekommen. Der zweiten Stellungnahme zufolge sei die Mutter eine ruhige, sehr freundliche Frau, die um ihre Tochter sehr bemüht sei. Die Tochter komme jedes zweite Wochenende zur Mutter; an den anderen Wochenenden werde sie von der Mutter in Wien besucht, wo sie gemeinsam an kulturellen Veranstaltungen teilnähmen. Gegen eine Unterbringung der Tochter bei der Mutter bestehe kein Einwand.
Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die schon ehemündige Minderjährige mit E* H* einen ihr schädlichen allzu freien Umgang pflege und daß die Mutter intime Beziehungen ihrer Tochter zu ihrem Freund fördere. Die Internatsunterbringung der Tochter biete dafür Gewähr, daß sie mit diesem Mann nicht allzu häufig Kontakt habe.
Mit der Behauptung des Vaters, daß die Mutter infolge Trunksucht, Drogenanfälligkeit und geistiger Störungen nicht in der Lage sei, das Mädchen zu erziehen, habe sich das Rekursgericht schon in der Entscheidung vom 5. Juni 1974 (ON 46) eingehend auseinandergesetzt. Zudem ergebe sich aus der Äußerung des Magistrates der Stadt Krems vom 22. November 1976, daß diese Anschuldigungen des Vaters keine Grundlage hätten und daß die Mutter durchaus geeignet sei, die Minderjährige zu erziehen, soweit dies bei einer Siebzehnjährigen überhaupt noch möglich sei.
Ein Wechsel in der Person des erziehungsberechtigten Elternteiles sei nur im Falle besonders wichtiger Umstände vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, daß die mj. I* nach Scheidung der Ehe der Eltern zunächst der Mutter zugewiesen worden sei. Die dann erfolgte Überweisung der Minderjährigen in die Pflege und Erziehung des Vaters sei nur deshalb erfolgt, um sie in seinem Betrieb auszubilden. Dieser Zweck sei durch den Schulbesuch des Kindes in Wien weggefallen. Da der Vater häufig beruflich auswärts weile, die Mutter jedoch zumindest zu den Wochenenden ausreichend Zeit für ihre Tochter habe, erscheine es dem Wohl der Minderjährigen angemessen, wenn die Pflege und Erziehung – nach einem kurzen Intermezzo – wieder der Mutter, gegen deren Erziehungsfähigkeit keine Bedenken bestünden, übertragen werde. Dies gelte um so mehr, als sich auch das Jugendamt für diese Maßnahme ausspreche und sie auch dem Willen des Mädchens entspreche, dem im Hinblick auf das Alter der Minderjährigen besondere Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet im außerstreitigen Verfahren gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Der Vater führt in seinem Rechtsmittel aus, daß die Vorinstanzen die von ihm beantragten Beweise über die behauptete psychische Abartigkeit, Trunksucht und Drogenabhängigkeit der Mutter und damit ihre Unfähigkeit zur Pflege und Erziehung der mj. I*, nämlich die Vernehmung des Facharztes Dr. H* M* und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, nicht durchgeführt hätten; darin liege ein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nullität.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG sind die Gerichte im außerstreitigen Verfahren verpflichtet, alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen. In dem Vorbringen des Vaters, die Vorinstanzen hätten die von ihm beantragten Beweismittel über die behauptete Unfähigkeit der Mutter zur Pflege und Erziehung der mj. I* nicht aufgenommen, liegt zunächst nur die Behauptung eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG, also eines Verfahrensmangels.
Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge der Vorschrift des § 16 Abs 1 AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden; ansonsten unterliegen sie als einfache Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10; SZ 39/115; EvBl 1966/524 uva).
Auf den Begriff der Nullität in § 16 Abs 1 AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180; SZ 45/50 ua). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch auch den Standpunkt eingenommen, daß in besonders gelagerten Fällen auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG zukommen könne (SZ 43/228; EvBl 1975/151 u. a. zuletzt 6 Ob 576/76). Davon könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens – hier das Wohl des Kindes –vollkommen außer Acht gelassen würden (5 Ob 232/72; 1 Ob 587/76 ua).
Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Gewiß berührt die Frage, ob die Mutter infolge ihres Gesundheitszustandes zur Pflege und Erziehung ihrer Tochter I* überhaupt fähig ist, das Wohl des Kindes und damit ein Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens. Das Rekursgericht hat sich aber mit den Einwänden des Vaters gegen die Fähigkeiten der Mutter (Trunksucht, Drogenanfälligkeit und geistige Störung) auseinandergesetzt und auf Grund der Stellungnahme des Jugendamtes des Magistrates der Stadt Krems vom 22. November 1976 (ON 152) festgestellt, daß diese Anschuldigungen des Vaters keine Grundlage haben und die Mutter durchaus geeignet ist, ihre Tochter zu erziehen. Wenn der Vater unter diesen Umständen in seinem Rechtsmittel zumindest sinngemäß darauf verweist, daß die Aufnahme der von ihm angebotenen übergangenen Beweismittel zu einer anderen Feststellung geführt hätte, versucht er in Wahrheit nur, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Rekursgerichtes zu verschieben; dies ist aber im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht möglich. Einen dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität zeigt er aber mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht auf, weil sich das Rekursgericht ausdrücklich mit der vom Vater bestrittenen Fähigkeit der Mutter zur Pflege und Erziehung ihrer Tochter I* auseinandergesetzt und diese Fähigkeit der Mutter auf Grund vorliegender Verfahrensergebnisse bejaht hat. Die Übergehung der vom Vater angebotenen Beweismittel könnte unter diesen Umständen allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, dem im Sinne obiger Rechtsausführungen aber nicht das Gewicht einer Nullität zukommt. Derartige Verfahrensmängel können, wie oben ausgeführt, im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Eine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit oder offenbare Gesetzwidrigkeit behauptet der Vater in seinem Rechtsmittel nicht.
Sein außerordentlicher Revisionsrekurs mußte unter diesen Umständen zurückgewiesen werden.
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