OGH 6Ob243/20h; 2Ob70/24v (RS0133409)

OGH6Ob243/20h; 2Ob70/24v28.5.2024

Rechtssatz

§ 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm. Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist.

Normen

AußStrG 2005 §141 Abs1

6 Ob 243/20hOGH17.12.2020
2 Ob 70/24vOGH28.05.2024

Beisatz: Wenngleich § 141 Abs 1 erster Satz AußStrG von der „vertretenen Person“ spricht, kann kein Zweifel bestehen, dass die Regelung der Akteneinsicht unabhängig davon gilt, ob im Verfahren tatsächlich ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde oder nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20201217_OGH0002_0060OB00243_20H0000_001

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