OGH 6Ob22/25s

OGH6Ob22/25s18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* F*, gegen die beklagte Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 8 C 151/19z des Bezirksgerichts Krems an der Donau (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, GZ 1 R 110/24t‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00022.25S.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht des Vorprozesses hat im Verfahren über dieWiederaufnahme des Verfahrens 8 C 151/19z des Bezirksgerichts Krems an der Donaumit Beschluss vom 24. 6. 2024 – funktionell als Erstgericht – den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 17. 3. 2023 teilweise ab‑ und teilweise zurückgewiesen.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss hat es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss vom 24. 6. 2024 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist absolut unzulässig.

[4] 1. Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (3 Ob 133/15b; 4 Ob 585/89, 586/89; RS0043965). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116).

[5] 2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (7 Ob 100/05i; 4 Ob 585/89, 586/89).

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