European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00161.24F.0604.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 3. Juni 2025 selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klage wegen mangelnder internationaler und örtlicher Zuständigkeit a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Mit Schriftsatz vom 3. 6. 2025 erklärte die Klägerin, die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
[3] § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten (vgl 3 Ob 119/18y). Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions‑)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (RS0081567 [T1]).
[4] Eine Einbeziehung der Beklagten in das Verfahren (§ 237 Abs 1 ZPO) erfolgte bisher nicht. Es ist daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mit deklarativem Beschluss – dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist (1 Ob 98/18w) – die Zurückziehung der Klage zur Kenntnis zu nehmen und auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden, weil er durch die Klagsrückziehung gegenstandslos geworden ist (vgl RS0081567 [T4, T8]; RS0120298 [T2]).
[5] Der Klägerin kommt für den Schriftsatz, mit dem die Klage zurückgezogen wurde, ein Kostenersatzanspruch nach §§ 41, 50 ZPO nicht zu (vgl 6 Ob 202/23h; 3 Ob 102/18y).
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