OGH 5Ob573/76

OGH5Ob573/7611.5.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 1974 verstorbenen A* S*, zuletzt wohnhaft in *, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Dr. A* S*, Mittelschulprofessor, *, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Jänner 1976, GZ 44 R 351/75‑61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vom 16. September 1975, GZ 10 A 101/74‑54, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00573.76.0511.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zur Abhandlung der Verlassenschaft nach A* S* hat sein Sohn Dr. A* S* auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Seine Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen und das Erbrecht für ausgewiesen erachtet (ON 20). Dr. A* S* wird in diesem Verfahren durch die Rechtsanwälte Dr. Hermann Münich (Vollmacht vom 11. Februar 1974) und Dr. Walter Mardetschläger (Vollmacht vom 2. Juli 1975) vertreten.

Die Enkelkinder des Erblassers, mj. G*, P* und M* S* behaupten auf der Grundlage einer vorgefundenen letztwilligen Verfügung ihre Einsetzung zu Nacherben.

Das Erstgericht wies den Antrag ihres Kollisionskurators, Rechtsanwalt Dr. Ingrid Ruckenbauer, auf Bestellung eines Substitutionskurators und auf Sicherstellung der Substitutionsmasse ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurse der Kollisionskuratorin Dr. Ruckenbauer teilweise Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß, der hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Bestellung eines Substitutionskurators für die mj. G* S*, P* S* und M* S* bestätigt wurde, im darüber hinausgehenden Umfang, nämlich in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Sicherstellung der Substitutionsmasse, auf und trug dem Erstgerichte in diesem Umfange die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der rekursgerichtliche Beschluß wurde Rechtsanwalt Dr. Hermann Münich am 6. Februar 1976 zugestellt. Bei der Tagsatzung am 4. März 1976 erschien Dr. A* S* mit den beiden bevollmächtigten Vertretern Dr. Münich und Dr. Mardetschläger. Dem Letztgenannten wurde auf sein Ersuchen die rekursgerichtliche Entscheidung am 18. März 1976 zugestellt.

Der namens des erbserklärten Erben Dr. A* S* von Dr. Walter Mardetschläger gegen den rekursgerichtlichen Beschluß am 2. April 1976 (Postaufgabe 1. April 1976) erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Im außerstreitigen Verfahren sind nach § 6 AußStrG die Zustellungen in gleicher Weise wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorzunehmen. Es gelten daher die Vorschriften der §§ 87 ff. ZPO (vgl. 3 Ob 150/59 = RpfSlg 3173). Gemäß § 90 Abs 1 ZPO ist beim Vorhandensein mehrerer zur Empfangnahme gerichtlicher Zustellungen ermächtigter Vertreter eines Beteiligten die Zustellung als vollzogen anzusehen, wenn einem dieser Vertreter ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstückes übergeben wird. Ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf beginnt in diesem Falle mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen für alle gleichzeitig (vgl. ZBl 1934/159; SZ 41/113; Fasching II 248). Die spätere Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung an Dr. Mardetschläger war daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung für den Ablauf der Frist für die Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Diese gemäß § 14 Abs 1 AußStrG 14 Tage betragende Frist war vielmehr von der Zustellung an Dr. Münich zu rechnen. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn dieses Vollmachtsverhältnis nach der Zustellung gelöst worden wäre (vgl. SZ 41/113), wofür aber nach dem Akteninhalt, insbesondere nach den Vorgängen bei der Tagsatzung am 4. März 1976, gar kein Anhaltspunkt vorliegt. Der Revisionsrekurs kann aber auch nicht etwa im Hinblick auf § 11 Abs 2 AußStrG einer sachlichen Erledigung unterzogen werden, weil dies nicht mehr ohne Nachteil von Dritten, nämlich der erblasserischen Enkelkinder geschehen könnte, deren verfahrensrechtliche Stellung durch Zulassung des verspäteten Rekurses gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß beeinträchtigt würde (vgl. EvBl 1960/167, 301; RiZtg 1966, 127 u.a., zuletzt etwa 7 Ob 137/75).

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

 

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