European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00548.76.0525.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1.) den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Die Anträge der klagenden Partei, die Entscheidung über die Revision einem anderen als den nach der Geschäftsverteilung dazu berufenen Senat oder dem verstärkten Senat (§ 8 OGHG) zu überlassen und eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht durchzuführen, werden abgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.218,56 (einschließlich S 466,56 Umsatzsteuer und S 1.920,– Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren miteinander verheiratet. Ihren letzten gemeinsamen Haushalt als Eheleute hatten sie in der Wohnung Nr. 6 des Hauses Wien *, geführt, das im Eigentum des Beklagten stand. Während des Ehescheidungsverfahrens war dem Beklagten durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichtes aufgetragen worden, das von ihm an der Tür dieser Wohnung veränderte Schloß in den vorigen Zustand zu versetzen und alles zu unterlassen, wodurch die Klägerin am Zutritt der Wohnung gehindert würde. Dennoch räumte der Beklagte in Abwesenheit der Klägerin diese Wohnung und vermietete sie an eine dritte Person. In der im selben Haus befindlichen Wohnung Nr. 4 haben die Streitteile niemals einen gemeinsamen Haushalt geführt. Nach der Vermietung der Wohnung Nr. 6 im Hause Wien *, erklärte der Beklagte die Wohnung Nr. 5 in dem ihm gehörigen Haus Wien * als ehelichen Wohnort. Noch während des Ehescheidungsverfahrens erwarb die Klägerin Nutzungsrechte an der Genossenschaftswohnung Nr. 5 im Haus Wien *. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dem Ehescheidungsverfahren der Streitteile, das mit der Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten endete, wurde ihren Prozeßvertretern am 10. 2. 1972 zugestellt.
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 300.000,– samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1967 und begründete ihr auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestütztes Begehren im wesentlichen damit, daß der Beklagte der im Ehescheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Verfügung zuwider über die Wohnung Nr. 6 im Haus Wien *, zu ihrem Nachteil verfügt und seine Pflicht aus der Ehe verletzt habe; er habe deshalb Ersatz für diese Wohnung oder für die im selben Haus befindliche Wohnung Nr. 4 zu leisten, denn es sei ihr nach der 6. DVzEheG das Recht auf Zuweisung einer dieser beiden Wohnungen zugestanden.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß er als Hauseigentümer ohne Rücksicht auf die Interessen der Klägerin jederzeit über die Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 im Hause Wien *, das alleinige Verfügungsrecht gehabt und deshalb nicht rechtswidrig gehandelt habe. Die Wohnung Nr. 4 sei niemals Ehewohnung gewesen. In Anbetracht der ihr zur Verfügung gestandenen Genossenschaftswohnung hätte ihr auch nicht die Wohnung Nr. 6 im Hause Wien *, auf Grund der 6. DVzEheG zugewiesen werden können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen aus:
Es sei dem Beklagten zugestanden, die Wohnung Nr. 5 im Hause Wien *, anstelle der Wohnung Nr. 6 im Hause Wien *, als Wohnsitz der Familie zu bestimmen. In einem Verfahren nach der 6. DVzEheG wäre ein Wohnbedürfnis der Klägerin an einer der beiden Wohnungen im Hause Wien * (Nr. 4 oder Nr. 6), wegen der Wohnmöglichkeiten in der neuen Ehewohnung im Hause Wien *, oder in der Genossenschaftswohnung der Klägerin im Hause Wien *, oder in ihrer Eigentumswohnung im Hause Wien *, zu verneinen gewesen. Die beiden Wohnungen im Hause Wien * (Nr. 4 und Nr. 6), oder das Interesse der Klägerin an deren Benützung seien niemals ihr „Vermögen“ gewesen; dazu hätte es einer rechtsgestaltenden Zuweisung bedurft. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin bestünden deshalb nicht zu Recht.
In Stattgebung der Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung mit dem Vorbehalt der Rechtskraft an das Erstgericht zurück. Es vertrat folgende Rechtsansichten:
Die Wohnung Nr. 4 im Hause Wien*, sei zwar nach dem Vorbringen der Klägerin einverständlich als Ehewohnung der Streitteile vorgesehen gewesen und aus diesem Grunde auch mit gemeinsamen Mitteln ausgestattet worden. Es sei darin jedoch niemals ein gemeinsamer ehelicher Haushalt geführt worden. Deshalb fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Zuweisung dieser Wohnung an die Klägerin nach der 6. DVzEheG und das Erstgericht habe aus diesem Grunde auch einen diesbezüglichen Anspruch der Klägerin in der Rekursentscheidung vom 27. 6. 1973 (44 R 343/73) verneint. Es sei demnach bezüglich dieser Wohnung ein durch kausales Verhalten des Beklagten eingetretener Vermögensschaden der Klägerin auszuschließen.
Sollten der Klägerin jedoch an der Wohnung Nr. 6 desselben Hauses Mietrechte zugestanden sein, dann hätte der Beklagte durch die Vermietung und Weitergabe dieser Wohnung an eine dritte Person eine Vertragsverletzung begangen und es könne dann seine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach nicht zweifelhaft sein. In dieser Richtung lägen Feststellungsmängel vor. Davon abgesehen sei durch die Vermietung und Übergabe dieser Wohnung an eine dritte Person eine wesentliche Voraussetzung der von der Klägerin angestrebten Wohnungszuweisung zunichte gemacht worden. Das Bemühen der Klägerin um die Wohnungszuweisung sei nach ihren Anträgen auf Sicherung ihrer Benützungsrechte an der Wohnung geradezu mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Sollte die Klägerin das Vorliegen solcher Umstände erweisen können, die mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, daß eine Ermessensentscheidung im Verfahren nach der 6. DVzEheG zu einer rechtsgestaltenden Zuweisung der Wohnung an sie geführt hätte, wäre die Wohnung nun nicht vom Beklagten vermietet worden, dann müsse das Verhalten des Beklagten als für die Nichtzuweisung der Wohnung an die Klägerin kausal gewertet werden. Die hypothetisch nachzuvollziehende Ermessensentscheidung könnte allerdings nur dann zugunsten der Klägerin ausfallen, wenn der vom Beklagten erklärte Wohnungswechsel nach der für den Zeitpunkt der Vornahme anzustellenden Beurteilung für die Klägerin zumutbar gewesen wäre. Auch die Wohnbedürfnisse der Klägerin könnten bei dieser Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. Sollten die Mietrechte der Klägerin an der Wohnung Nr. 6 im Hause Wien *, allerdings nicht erwiesen werden, seien Feststellungen über die Gründe des vom Beklagten erklärten Wohnungswechsels erforderlich. Müßte demnach der Wohnungswechsel vom Standpunkt der Klägerin als unzumutbar gewertet werden, wären alle Umstände festzustellen, die für oder gegen die Wohnungszuweisung an die Klägerin nach der 6. DVzEheG gesprochen hätten. Wenn nach diesen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, daß die Zuweisung an die Klägerin erfolgt wäre, dann müßte die Absicht des Beklagten bei der Weitervermietung der Wohnung Nr. 6 und die bereits damals erkennbare Absicht der Klägerin, nach der Ehescheidung die Nutzungsrechte an dieser Wohnung zu erlangen, festgestellt werden.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes hatten beide Streitteile Rekurs eingebracht.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Klägerin nicht Folge gegeben, jedoch in Stattgebung des Rekurses des Beklagten den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Den Rekursausführungen der Klägerin, es komme nicht darauf an, ob nach der 6. DVzEheG ein Zuweisungsverfahren bezüglich der Wohnung Nr. 4 im Hause Wien *, möglich gewesen sei oder nicht, sondern ausschließlich darauf, daß der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet sei, weil er sich auf Grund eines Vertragsbruches von ihr mitangeschaffte Werte durch die Übertragung der Wohnungsrechte an Dritte angeeignet habe, hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, daß die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nur auf den abgeblichen schuldhaften Entzug der „Ehewohnung“ vor der Möglichkeit, ihre Ansprüche nach der 6. DVzEheG geltend zu machen, gestützt hat. Der Oberste Gerichtshof trat der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, daß die Wohnung Nr. 4 nach den Verfahrensergebnissen nicht als Ehewohnung gedient hat und daß daher aus der Weitergabe dieser Wohnung durch den Beklagten keinesfalls Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Vereitelung der Durchsetzung von Ansprüchen nach der 6. DVzEheG gestellt werden können, und brachte zum Ausdruck, daß die Klägerin ihren Anspruch im Rechtsmittelverfahren in unzulässiger Weise auf einen bisher nicht geltend gemachten Rechtsgrund stützt, wenn sie hinsichtlich der Wohnung Nr. 4 ihre Ansprüche nunmehr mit ihren Beitragsleistungen zur Instandsetzung dieser Wohnung begründet.
Zur Wohnung Nr. 6 führte der Oberste Gerichtshof damals aus, daß das Klagebegehren auch nicht auf Schadenersatz wegen Nichtzuhaltung des angeblichen Mietvertrages über diese Wohnung gerichtet ist, sondern nur auf die Vereitelung des behaupteten Anspruches der Klägerin im Sinne der 6. DVzEheG, sodaß es nicht darauf ankommt, ob der Klägerin Hauptmietrechte an dieser Wohnung zustanden. Der Oberste Gerichtshof kam zu der Ansicht, daß ein konkretes Vorbringen der Klägerin, Hauptmieterin der Wohnung Nr. 6 zu sein bzw. gewesen zu sein, nicht vorliegt.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes führte der Oberste Gerichtshof zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches aus:
Die Klägerin hätte die Zuweisung der Ehewohnung nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 der 6. DVzEheG erreichen können. Gegebenenfalls hätte der Richter nach § 5 Abs 2 leg cit ein Mietverhältnis an der Wohnung zugunsten der Klägerin begründen und hiebei den Mietzins im üblichen und angemessenen Ausmaß festsetzen können. Die Klägerin hätte demnach im Fall der Zuweisung der Ehewohnung für die zukünftige Benützung der Wohnung jene Leistungen erbringen müssen, die sie auch für eine andere gleichwertige Wohnung hätte aufwenden müssen, so daß eine Schädigung der Klägerin durch den Entgang der Ehewohnung nicht auf der Hand liegt. Die Klägerin hätte daher präzise Behauptungen aufstellen müssen, aus denen sich Art und Umfang des geltend gemachten Schadenersatzes ergäben. Da solche konkrete Prozeßbehauptungen über Art und Umfang des Schadens nicht vorlägen, hätte das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen. Diese Erwägungen würden im übrigen auch für die Wohnung Nr. 4 zutreffen.
Der Oberste Gerichtshof wies aus diesen Erwägungen das Berufungsgericht an, in diesem Sinne durch Sachentscheidung das Klagebegehren abzuweisen.
Das Gericht zweiter Instanz hat nach neuerlicher mündlicher Verhandlung der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben. Es erachtete die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel und Unvollständigkeiten bei der Verwertung der aufgenommenen Beweise als nicht gegeben und bemerkte zu der Rüge angeblich unrichtiger Tatsachenfeststellungen, daß sich diese mangels konkreter Ausführungen einer Überprüfung entziehe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruches hielt sich das Berufungsgericht streng an die Rechtsweisung des Obersten Gerichtshofes, wie sie oben dargestellt worden ist.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, die Sache einem anderen Senat oder einem verstärkten Senat zur Entscheidung zu überlassen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung des gesetzlichen Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung im Sinne der Klage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise begehrt die Klägerin, die Urteile der Unterinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Antrag der Revisionswerberin, die Entscheidung über ihr Rechtsmittel einem anderen Senat als dem nach der Geschäftsverteilung berufenen oder dem verstärkten Senat zu überlassen, ist im Gesetz nicht begründet und widerspricht im erstgenannten Fall sogar Art 87 Abs 3 B‑VG. Die Voraussetzungen des Einschreitens sowohl anderer Richter des Obersten Gerichtshofes im einfachen Senat (§ 6 OGHG) als auch des verstärkten Senates (§ 8 OGHG) sind im Gesetz klar und erschöpfend geregelt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Als Wiederholung der erfolglos gebliebenen Ablehnung der Richter des nach der Geschäftsverteilung beratenen Senates war der Antrag nicht zu verstehen.
§ 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht in dessen Ermessen. Da die Klägerin ihren Antrag nicht begründet hat und der Oberste Gerichtshof keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst muß die Revisionswerberin auf das Prozeßgesetz verwiesen werden, das eine Überprüfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren ausschließt (§ 503 ZPO am Anfang, arg. „nur aus einem der folgenden Gründe“). Die Beweis- und Tatsachenfeststellungsrüge der Revision ist deshalb unzulässig.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz erblickt die Revisionswerberin darin, daß mit Ausnahme der Verlesung von Prozeßakten kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt wurde. Sie übersieht jedoch, daß dieser Anfechtungsgrund dann nicht berechtigt ist, wenn das Beweisbedürfnis infolge fehlender Schlüssigkeit des Klagevorbringens verneint wurde. Aus diesem Grunde ist aber das Klagsbegehren abgewiesen worden.
Mit ihren übrigen Anfechtungsgründen (Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung) wendet sich die Revision in Wahrheit nicht gegen das Berufungsurteil, sondern gegen den diesem Urteil zugrunde liegenden Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes. An die darin ausgesprochenen Rechtsansichten ist der Oberste Gerichtshof im weiteren Verlauf desselben Rechtsstreites gebunden, wenn nicht eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage – auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch die Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG; vgl dazu JBl 1972, 327 ff) –eingetreten ist (SZ 28/80; SZ 24/139; 1 Ob 213/74; 1 Ob 221/74 u.v.a.; Fasching IV, 367). An dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, wie er sich auf Grund des Klagevorbringens ergibt, ist hier ebensowenig eine Änderung eingetreten wie in der durch das materielle Recht bestimmten Rechtslage oder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansichten. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Oberste Gerichtshof nicht neuerlich mit der Sache zu befassen, wenn – wie dies hier der Fall ist – das Berufungsgericht die ihm zur Anwendung auf den bestimmten Fall überbundenen Rechtsansichten gesetzmäßig zur Anwendung brachte.
Aus diesen Erwägungen kann der Revision kein Erfolg zukommen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)