OGH 5Ob510/83; 5Ob53/24s (RS0021985)

OGH5Ob510/83; 5Ob53/24s14.11.2024

Rechtssatz

Der Unternehmer hat für den Mangel ohne Rücksicht darauf einzustehen, ob sein Werk dem im Zeitpunkt der Bestellung oder Ausführung gegebenen Stand der Technik entsprach.

Normen

ABGB §1167

5 Ob 510/83OGH22.02.1983

Veröff: WBl 1989,307 (Wilhelm)

5 Ob 53/24sOGH14.11.2024

vgl; Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der Gewährleistungsschuldner den Mangel (hier: Erschütterungen durch den Straßenverkehr) "beherrschen" kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0050OB00510_8300000_001

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