OGH 5Ob49/25d

OGH5Ob49/25d30.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* AG, *, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen 31.533,29 EUR sA, hier: Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2025, GZ 11 R 176/23t‑53, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Juni 2023, GZ 2 Cg 100/21x‑34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00049.25D.0430.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 11. 1. 2023 zur Zahlung von 31.533,29 EUR sA sowie zum Kostenersatz.

[2] Der Beklagte beantragte fristgerecht die Verfahrenshilfe im vollen Umfang und erhob durch einen frei gewählten Rechtsanwalt das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Entscheidung.

[3] Nachdem mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 12. 9. 2023 der Ablehnungsantrag des Beklagten zurückgewiesen wurde, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten ab.

[4] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es wies im Sinn des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO darauf hin, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig.

[6] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; 3 Ob 86/22a; 6 Ob 60/23a).

[7] 2. Die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des im Revisionsrekurs gestellten Delegierungsantrags nach § 31 JN obliegt dem Erstgericht.

[8] 3. Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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