OGH 5Ob38/94 (RS0037901)

OGH5Ob38/9421.2.1995

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich fragen und sich vor Vertragsabschluss entsprechende Zusagen machen lassen müssen, um eine Wertminderung bezüglich seiner Wohnung geltend machen zu können.

Normen

ABGB §932 IV
WEG §24

5 Ob 38/94OGH21.02.1995

Veröff: SZ 68/34

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0050OB00038_9400000_001

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