OGH 5Ob34/77

OGH5Ob34/778.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Agrarbezirksbehörde S* infolge Rekurses der E*, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23. September 1977, GZ. R 727/77, womit dem Rekurs der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 15. September 1977, TZ 113/77, nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Antrag der E* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0050OB00034.77.1108.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Von dem Gericht zweiter Instanz wurde der von den Rechtsanwälten Dr. Hans Proksch und Dr. Erich Proksch im Namen der E* gegen den Eintragungsbeschluß des Erstgerichtes als Grundbuchgericht vom 2. Mai 1977 eingebrachte Rekurs mit der Begründung zurückgewiesen, daß von den einschreitenden Rechtsanwälten entgegen der Bestimmung des § 77 Abs 1 GBG die Vollmacht der Rekurswerberin nicht vorgelegt worden sei; dieser Mangel sei, weil es im Grundbuchverfahren Zwischenerledigungen nicht gebe, nicht verbesserungsfähig.

Gegen diese Entscheidung erhob E* durch den nun mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch Rekurs und begehrte gleichzeitig die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihr „bis zur Rekursentscheidung das Fehlen der Vollmachtsurkunde nicht bekannt“ gewesen sei.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Einschreiterin nicht Folge; es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen wird. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Gericht zweiter Instanz an, daß zufolge der Vorschrift des § 82 GBG im Grundbuchverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen nicht gebe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Einschreiterin E*, der zwar zulässig, aber nicht berechtigt ist.

Da das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entschieden hat, das Rekursgericht jedoch die sachliche Erledigung dieses Antrages mit der Begründung ablehnte, der Antrag sei nicht zulässig, ist der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zulässig.

Das Erstgericht ist in Vollziehung des auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF der Flurverfassungsnovellen 1967 und 1976 ergangenen Gesetzes vom 26. Jänner 1971 über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG 1971), LGBl für Steiermark Nr 32/1971, tätig geworden und hat gemäß § 58 Abs 2 dieses Gesetzes und § 136 GBG die Richtigstellung des Grundbuches angeordnet. Auf dieses Verfahren sind daher die Vorschriften des GBG anzuwenden. Im Grundbuchverfahren gibt es jedoch, wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, gegen die Versäumung befristeter Prozeßhandlungen, insbesondere gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Rekurses, wozu die Vorlage der Vollmacht des Vertreters des Einschreiters oder doch der Hinweis darin auf eine beim Grundbuchgericht erliegenden Vollmacht notwendig ist, gemäß § 82 GBG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus diesem Grund kann auch dem Rekurs der Einschreiterin E* gegen den Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz kein Erfolg zukommen.

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