European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00009.26X.0326.000
Rechtsgebiet: Undefined
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16. 2. 2026, 5 Ns 9/26a, wies der Präsident des Oberlandesgerichts Linz einen vom Einschreiter gegen einen Richter des Oberlandesgerichts gerichteten Befangenheitsantrag zurück. Demnach habe der abgelehnte Richter an einer Entscheidung mitgewirkt, mit der den Delegierungsanträgen des Einschreiters nicht Folge gegeben wurde. Gegen diese Entscheidung stehe ein weiteres Rechtsmittel nicht zu. Zudem stehe eine neuerliche Entscheidung über die Eingabe des Einschreiters vom 9. 2. 2026 durch das Oberlandesgericht Linz nicht an; es seien auch keine anderweitigen Beschwerdeverfahren des Einschreiters anhängig, sodass dem Befangenheitsantrag jede Sachgrundlage fehle.
Daraufhin lehnte der Einschreiter in einer neunseitigen, im Wesentlichen weitwendige Rechtsausführungen beinhaltenden Eingabe den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ab.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshof zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK‑StPO § 45 Rz 4a).
Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret‑aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK‑StPO Vor §§ 43 bis 47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur im Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. Im Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz kein Raum. Mangels konkret‑aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die Ausführungen des Einschreiters auf die ZPO bzw JN stützen, sind im vorliegenden (Straf‑)Verfahren diese Gesetzesbestimmungen nicht einschlägig.
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