OGH 4Ob79/90 (RS0079477)

OGH4Ob79/9030.5.1990

Rechtssatz

Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß einige Konkurrenten an eine Norm nicht gebunden sind oder diese "abschütteln", gibt anderen derselben Norm Unterworfenen nicht das Recht, ihrerseits die Norm zu mißachten.

Normen

UWG §1 D4d
UWG §1 D5a

4 Ob 79/90OGH30.05.1990

Veröff: ÖBl 1991,67 = MR 1990,196

4 Ob 145/01dOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00079_9000000_001

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