OGH 4Ob69/25p

OGH4Ob69/25p22.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide wohnhaft in *, und vertreten durch die Spiessberger Traxler Bart Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen *, zuletzt wohnhaft in *, und vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 53 R 345/24b-28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00069.25P.0522.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach der am * verstorbenen *“.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Die Berichtigung der Parteienbezeichnung beruht auf § 235 Abs 5 ZPO. Aus der Revision und dem Verlassenschaftsakt ergibt sich, dass die Beklagte am * verstorben ist, die Verlassenschaft aber noch nicht eingeantwortet wurde. Die Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (vgl RS0039666; RS0035686; 1 Ob 26/24s).

Zu II.:

[2] Die Vorinstanzen gaben übereinstimmend der Klage auf Räumung näher bezeichneter Räumlichkeiten wegen titelloser Benützung durch die Beklagte statt. Der Beklagten sei in einem Sideletter zum Kaufvertrag, mit dem sie (und ihr vorverstorbener Ehemann) die Liegenschaft den Klägern verkauft habe, sowie in einer nachfolgenden Vereinbarung zwar ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt worden; dessen Befristung sei jedoch längst abgelaufen, ohne dass eine weitere Einigung erzielt worden wäre.

[3] Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.

[4] In der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, dass „das gegenständliche Geschäft“ gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei, weil die Konstruktion der Steuerhinterziehung gedient habe.

[5] Einerseits verstößt dieses Vorbringen jedoch gegen das Neuerungsverbot (vgl §§ 482, 504 ZPO; RS0037612), weil die Beklagte in erster Instanz nur pauschal auf noch zu prüfende „zivil-, straf-, steuer- und standesrechtlichen Aspekte“verwies sowie das „mögliche Vorliegen von Sittenwidrigkeit, eines möglichen Scheingeschäfts als auch von List“. Angaben in Parteien- oder Zeugenaussagen können Vorbringen nicht ersetzen (vgl RS0038037; RS0043157). Damit liegen auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht vor (vgl RS0053317).

[6] Andererseits hielt das Berufungsgericht dazu fest, dass unstrittig ein übereinstimmender Parteiwille auf Eigentumsübertragung vorliege, und der Beklagten mit der Nichtigkeit des Sideletters, in dem ihr Wohnrecht geregelt worden sei, nicht geholfen wäre. Ist die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts, ist ein Vertrag, mit dem eine solche verbunden ist, im Übrigen auch nicht zivilrechtlich nichtig (vgl RS0018090). Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

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